Sachakte

Verordnung, unter welchen Annahmen die Familiennamen der angeblich im Ehebruch gezeugten Kinder in das Kirchenbuch einzutragen sind (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)

Archivaliensignatur
E 3 A, 35/4

Kontext
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> I Justizangelegenheiten >> I.4 Eheschließungen, Sterbefälle, Geburten, Vormundschaft, Standesregister
Bestand
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]

Laufzeit
Darmstadt, 1861 März 18

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Letzte Aktualisierung
01.07.2025, 13:38 MESZ

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Objekttyp

  • Sachakte

Entstanden

  • Darmstadt, 1861 März 18

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