Archivale
Umstrittene Besitzverhältnisse und Unklarheit über Zahlungsverpflichtungen für eine Holzgewalt
Enthält: Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Holzgewalt, die Zweite von insgesamt vier, von Johann Backs Gut in Kerpen, einst Merten Horns Gut. Johann Back (auch Bock oder Buck), ein Vorfahre des Klägers, hatte sie - angeblich - einst an den Propsthalfen zu Gymnich, +Johann Curt, um 12 Rtlr jährlich versetzt. Jetzt wurde sie vom Vogt von Gymnich, Strack, genutzt. Am nächsten fälligen Zahlungstermin wollte nun Koch als der nächste Verwandte das versetzte Holzrecht auslösen und hinterlegte, wie bräuchlich, die 12 Rtlr "auf dem Stock", um die Holzgewalt wieder als Eigentum zugesprochen zu bekommen. Der Nutzer verweigerte aber offensichtlich die Herausgabe, und so wollte Koch ihn gerichtlich zur Annahme des Geldes zwingen lassen. Der Beklagte hält jedoch entgegen, dass sein Vorsess (Vorgänger, Vorfahre) Wilhelm Curt den Pfandbesitz 1677 dem Sohn Martin Bock ordnungsgemäß abgekauft habe und seither erb- und eigentümlich besitze. Er, Strack, wisse nur nicht, ob die Besitzübertragung damals auch in das Erbbuch eingetragen worden sei, und wegen der Kriegsläufe (in denen das Erbbuch anscheinend verloren ging), könne man dort nicht mehr nachsehen. Er wäre indes gerne bereit, dem Kläger den Retrakt zuzugestehen und ihm die Holzgewalt gegen die aufgelaufenen Schulden und den damaligen Kaufpreis, also mehr als 12 Rtlr, abzutreten. Merten Koch will darauf nicht eingehen ("quod incerti non fiat solutio") und fordert stattdessen, wie es hierzulande Brauch sei, wenn die Gelder auf den Stock gelegt sind, die Zuweisung und den Gebrauch der Holzgewalt. Mattheiß Strack soll seine, die 12 Rtlr übersteigenden Forderungen genau benennen. Am 11.12.1696 übergibt Vogt Strack dem Gericht den Kaufbrief vom 6.3.1677. Wenn das Geschäft im Erbbuch nachzuweisen sei, würde er den angebotenen Geldbetrag annehmen. (Der Kaufbrief ist dem Schriftstück inseriert). Koch bestreitet daraufhin die Berechtigung von Martin Bock, die Holzgewalt zu verkaufen, da sie aus dem Erbgut der ersten Frau Johann Bocks stammte, er aber ein Sohn aus der zweiten Ehe sei. Könne dieser dennoch die angekündigte Vollmacht beibringen, würde er, Koch, die Schulden (jetzt genauer mit 15 Gl 20 Albus Bendenpacht angegeben) und die 12 Rtlr Ablösesumme zahlen. Man solle ihn aber auch jetzt schon im Genuss der Holzgewalt belassen. Am 21.1.1697 schreibt Mattheiß Strack aus Gymnich, da er wegen Krankheit derzeit nicht reisen könne, an den Schultheiß. Er bittet, die noch lebende Tochter Johann Bocks darüber zu befragen, ob zwischen den Kindern damals Einkindschaft beschlossen worden wäre. Dann nämlich hätte Martin Bock den Kauf rechtmäßig tätigen können. Wenn die alte Frau dies nicht gestehe - obwohl es offenbar wahr und allgemein bekannt sei - wolle er die hinterlassene Familie Merten Bocks aufsuchen und Entschädigung fordern. Nun aber wolle er nicht weiter mit dem Gericht diskutieren, sondern die 15 Gl 20 Albus und die 12 Rtlr annehmen, auch wenn er den diesjährigen Ertrag der Holzgewalt nicht mehr genießen dürfe, sondern erst den künftigen. Unterdessen soll der Schultheiß das Geld für ihn entgegennehmen und verwahren.
- Reference number
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GerKer, 993
- Extent
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Schriftstücke: 6
- Context
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Schöffengericht Kerpen >> 1 Zivilsachen >> 1.2 Erb- und Besitzstreitigkeiten
- Holding
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GerKer Schöffengericht Kerpen
- Date of creation
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1696 - 1697
- Other object pages
- Delivered via
- Last update
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17.09.2025, 2:58 PM CEST
Data provider
Stadtarchiv Kerpen. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Archivale
Time of origin
- 1696 - 1697