Gliederung
Lehrstuhlbesetzungen (1529-1725)
Die Wahl der Prof. war durch die "Nova ordinatio" vom 18. Feb. 1601 festgelegt. Danach war Rektor und Senat nur vorgeschrieben, einen tauglichen Mann zu wählen und diesen dem Herzog zur Konfirmierung vorzuschlagen (Reyscher XI,3;S. 233). Die seit Anfang des 17. Jh. üblichen hzgl. Interzessionen beeinflussten die Wahl kaum, da sie oft zugunsten mehrerer Bewerber ausgestellt wurden. Seit 1660 jedoch ernannte und besoldete der Herzog die Professoren, für die er gegen Ende des 17. Jh. die Anwartschaft auf eine Professur durchsetzen konnte. Damit war die Wahlfreiheit der Universität zum größten Teil beseitigt. Verstärkt wurde diese Tendenz durch die Ernennung von ao. Prof. zu ordentlichen [Titular-] Professoren (ab 1736). Endgültig beseitigt wurde die Wahlfreiheit durch hzgl. Dekret vom 16. März 1806 (Reyscher XI,3; S. 508-509). Der Registrator Uhland hatte folgende zwei Serien gebildet, deren Laufzeit bis Anfang des 17. Jh. heraufreicht: Serie 1 für die Akten der späteren Professoren, Serie 2 für die erfolglosen Bewerber.
- Kontext
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Medizinische Fakultät (I), Dekanatsakten
- Bestand
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UAT 14/ Medizinische Fakultät (I), Dekanatsakten
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
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02.07.2025, 11:46 MESZ
Datenpartner
Eberhard Karls Universität Tübingen, UB - Universitätsarchiv. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.