Kapitel

Der XXVII. Titul. Von Beweisung so durch lebendige Kundschafft oder Zeugen geschicht, auch welche Personen zu der Kundschafft nicht zulässig ...

Der XXVII. Titul. Von Beweisung so durch lebendige Kundschafft oder Zeugen geschicht, auch welche Personen zu der Kundschafft nicht zulässig ...

Digitalisierung: Hochschul- und Landesbibliothek Fulda

Namensnennung - Nicht kommerziell - Keine Bearbeitungen 4.0 International

Sprache
Deutsch

Erschienen in
Der Graffschafft Solms, und Herrschafften Mintzenberg, Wilden-Felß und Sonnenwalt, Gerichts- und Landordnung : wie die Anno 1571 publicirt worden, jetzo abermahls, von neuem übersehen, mit Fleiß corrigirt, und in gewisse Versicul abgetheilet

Erschienen
1840

Letzte Aktualisierung
02.06.2025, 12:27 MESZ

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Objekttyp

  • Kapitel

Entstanden

  • 1840

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