Archivale

Schuldforderung; Arrestsache

Enthält: Der Gerichtsschreiber Hans Adam Graetz klagt gegen Hermann Pilartz wegen 50 Tlr samt Zinsen. Sie resultieren aus der Übereinkunft über das Haus der Gertrud Beyenburg, der Schwiegermutter (’Schwiegersche’) von Pilartz. Über seine Frau war ihm ein Sechstel davon zugefallen (’uxorio nomine anerfallen’). Die übrigen Teile hatte er wohl am 15.4.1671 gekauft. Über die Bezahlung war es aber zum Streit gekommen. Pilartz, der die 50 Tlr Restschuld bestreitet, hält seinerseits Verpflegungskosten für die Schwiegermutter entgegen. Er behauptet, den Unterhalt unabhängig von dem Kauf geleistet zu haben, so dass der Kläger die Forderung nicht gegen seine Forderung der 50 Tlr verwenden könne. 1681 hatten sich die Kontrahenten verglichen. Doch die Vereinbarungen waren anscheinend nicht zur beiderseitigen Zufriedenheit eingehalten worden, so dass Graetz sich Anfang 1684 an das Kerpener Gericht wendet. Pilartz gibt an, dass er seinen Teil, eine Kuh, sehr wohl ausgeliefert habe, dass indes der Gegner seine Gegenleistung von 2 Rtlr und dem Versprechen, einen Morgen ’Stuppelen’ umzugraben (’umbgebawet zu haben’), mitnichten eingelöst hätte, bzw. dass Hans Adam Graetz, der das Gegenteil behauptet hatte, die Zahlung beweisen müsse. Die Schuld von 50 Tlr samt Pension weist er wiederum zurück. Das Gericht stellt sich offenbar jedoch auf die Seite des Klägers und lässt im September 1685 [also nach der Ernte] durch den Gerichtsboten Gerhardt Kroch den Hafer und das Heu des Beklagten beschlagnahmen und in eine ’unpartheyische Scheur einfahren’. Hermann Pilartz beschwert sich natürlich dagegen und bittet wiederholt um Aufhebung der ’Sequester’. Der Kläger soll außerdem noch einmal seine Forderungen nennen und bestätigen. Ja Pilartz fordert sogar einen Arrest auf das bewegliche Hab und Gut (’Mobilia und deren Effecten’) des Klägers, solange bis er, Pilartz, das Seine erhalten (’biß darahn ich assecurirt’) oder ein anderer Rechtsspruch (’cum causae cognitione ordinaria’) [zu seinen Gunsten natürlich] ergangen ist. Was in den folgenden Jahren geschieht, wissen wir nicht. Am 4.12.1690 legt Pilartz selbst noch einmal eine Aufrechnung über seine Zahlungen vor. Er beschreibt zunächst, was er seit 1671 bis 1681, also vor dem Vergleich (’ante contractum, und zwar indebite’), der Schwiegermutter an Unterhaltskosten bezahlt hat. Genannt werden v. a. Ausgaben für Schuhwerk, u. a. an den Schuhmacher Wilhelm Wirich, und Kleidung, für ein ’Metzer’, Taschengeld (’ihro geben’), Fahrtkosten nach Köln und Arztkosten an Herrn Hopstein sowie eine Rückzahlung an ihren Vetter Thoniß Blessem für geliehenes Geld. [Auch Pilartz ist offenbar Schuhmacher.] Diese Verpflegungskosten - insgesamt 18 Tlr 13 Albus - behält er sich wiederum ausdrücklich vor. Sodann folgt die Aufstellung der Zahlungen an den Kläger nach dem Vergleich: Die Kuh (zu 9 Rtlr) und 1/2 Gewalt Holz, außerdem Lieferungen von Getreide, Stroh und Heu und der Ertrag für Verkäufe von Hafer ’sambt Strohe undt Kaffer’, u. a. an Schultheiß Weyerstraß, sowie die Bestellung von Land. Auch hat Pilartz dem Gerichtsschreiber 6 Paar Schuhe à 16 Albus angefertigt. Er kommt dabei auf einen Betrag von 81 Tlr 29 Albus. Nach Kommentierung dieser Rechnung durch den Kläger errechnet das Gericht noch einen Restbetrag von 18 Tlr kölnisch und 5 Fass Roggen an Gerichtskosten, die er begleicht (’ita liquidatum gerichtlich coram protocollo, den 14. Decembris 1690’). Das Gericht entscheidet aber anscheinend zugunsten Hans Adam Graetz. Hermann Pilartz wird am 23.1.1691 vor Gericht geladen, um dem Zuschlag für die Güter beizuwohnen. (Ob eine Aufstellung von Johann Wirtz von St. Marien (in Köln) über Fruchtlieferungen an Hermann Pilartz aus den Jahren 1683 und 1684, eingegangen am 6.2.1691, dazugehört, ist nicht sicher, aber wahrscheinlich). Am 14.2. hinterlegt indes Pilartz die Schulden an Graetz bei den Vormündern seiner (Pilartz) Kinder, die Graetz am nächsten Gerichtstag in Empfang nehmen soll. Diesem wird jedoch auferlegt, solange mit dem Verkauf des umstrittenen Hauses einzuhalten. Zu den vorhandenen Akten und zur Chronologie des Verfahrens: Das erstgenannte Schriftstück im Rechtsstreits, das vom 2.3.1684 datiert, wird als ’Gegenbericht loco Replicae’ bezeichnet. Ihm muss bereits der Schriftenaustausch von Klage und Klage-Beantwortu_f46'))) ORDER BY Fn_Bez;

Reference number
Ge, 910
Notes
18.3.1684-2.10.1685, 14.12.1690-14.2.1691

Context
Gericht >> 1.1 Forderungen - Geld / Sachen
Holding
Gericht

Date of creation
1684 - 1691

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30.04.2025, 2:27 PM CEST

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  • Archivale

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  • 1684 - 1691

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