Urkunden
Hans Schulthais zu Gaisdorf verkauft um 4 fl rh der Reichsstadt Schwäbisch Hall zwei Schillinge und sechs Heller jährlicher und ewiger Herrengülte aus seinem nach Lage und Anstößern näher beschriebenen Acker von 1 1/2 Morgen Fläche, quittiert den Erhalt des Kaufpreises, gelobt stets pünktliche und vollständige Bezahlung zum bestimmten Termin und bei künftigen Besitzwechseln ordentliche Aufgabe und Neupachtung "nach solcher herrengülts gewonheit vnd recht" und räumt der Stadt für den Fall der Verletzung seiner Vertragspflichten auch namens seiner Nachkommen und Erben Pfändungsrechte gegen seine Liegenschaft bis zur Höhe des entstandenen Schadens ein.
- Reference number
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, B 186 U 2773
- Former reference number
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1705
- Further information
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Siegler: Wolfgang Sanwald, Schultheiß zu Schwäbisch Hall; Johann Bock, Stadtschreiber zu Schwäbisch Hall
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 2 Siegel anhängend
- Context
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Schwäbisch Hall, Reichsstadt: Urkunden, Akten und Amtsbücher >> Urkunden >> 1501-1600
- Holding
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, B 186 Schwäbisch Hall, Reichsstadt: Urkunden, Akten und Amtsbücher
- Date of creation
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1581 Juli 17
- Other object pages
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- Rights
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Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
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19.04.2024, 8:08 AM CEST
Data provider
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Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1581 Juli 17
Other Objects (12)

Philipp Keck zu Unterlimpurg, der vor kurzem dem Melchior Österlin zu Neubronn einige der Reichsstadt Schwäbisch Hall gültpflichtige und nach Lage und Anstößern näher beschriebene Äcker und Wiesen abgekauft hat, leistet der Ratsführung diesbezüglich Revers (pünktliche und vollständige Bezahlung der Gülte, ordentliche Aufgabe und Neupachtung der Liegenschaft bei künftigen Besitzwechseln, Anerkennung städtischer Pfändungsrechte bei Versäumnissen).

Hans Saymoth und Stephan Blatz, beide zu Bubenorbis, leisten ihrem Gültherrn Matthäus Feuchter, Bürger zu Schwäbisch Hall, hinsichtlich ihrer Gülten Vorgelds aus nach Lage und Anstößern detailliert beschriebenen Gütern in Bubenorbis Revers (pünktliche Bezahlung, ordentliche Aufgabe und Neupachtung der Güter bei allen künftigen Besitzwechseln, Anerkennung der Pfändungsrechte Feuchters oder seiner Erben bei Versäumnissen).
![Philipp Klenk zum Hahnenbusch verschreibt Stättmeister und Rat der Reichsstadt Schwäbisch Hall einen Heller jährlicher und ewiger Herrengülte aus seiner nach Lage und Anstößern näher beschriebenen Wiese von ca. 5/4 Tagwerk Fläche und leistet hinsichtlich seiner sich hieraus ergebenden künftigen Verpflichtungen Revers (pünktliche und vollständige Bezahlung, ordentliche Aufgabe und Neupachtung der Liegenschaft bei künftigen Besitzwechseln [vereinbarter Handlohn: 1 hl], Anerkennung städtischer Pfändungsrechte bei Versäumnissen).](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/f5a04b63-bef6-431f-9c34-72334edad3c9/full/!306,450/0/default.jpg)
Philipp Klenk zum Hahnenbusch verschreibt Stättmeister und Rat der Reichsstadt Schwäbisch Hall einen Heller jährlicher und ewiger Herrengülte aus seiner nach Lage und Anstößern näher beschriebenen Wiese von ca. 5/4 Tagwerk Fläche und leistet hinsichtlich seiner sich hieraus ergebenden künftigen Verpflichtungen Revers (pünktliche und vollständige Bezahlung, ordentliche Aufgabe und Neupachtung der Liegenschaft bei künftigen Besitzwechseln [vereinbarter Handlohn: 1 hl], Anerkennung städtischer Pfändungsrechte bei Versäumnissen).

Lienhard Lampardt zu Erlach verschreibt Stättmeister und Rat der Reichsstadt Schwäbisch Hall "vmb allerlay erzaigten gunst vnd guthaten wegen" 2 sh h jährlicher und ewiger Herrengülte aus seinem nach Lage und Anstößern näher beschriebenen Acker von ca. 1 1/4 Morgen Fläche und leistet hinsichtlich seiner sich hieraus ergebenden künftigen Verpflichtungen Revers (pünktliche und vollständige Bezahlung, ordentliche Aufgabe und Neupachtung der Liegenschaft bei künftigen Besitzwechseln, Anerkennung städtischer Pfändungsrechte bei Versäumnissen).

Nachdem Hans Hoffmann zu Veinau dem Georg Horlacher zu Weckrieden mit Bewilligung der Eigentümerin Anna Büschler zu Schwäbisch Hall, geb. von Rossdorf und Witwe, einen Morgen gepachtetes Ackerland abgekauft hat, verschreibt er letzterer einen Ort eines Guldens (= 1/4 fl) und ein Herbsthuhn jährlicher und ewiger Herrengülte und leistet diesbezüglich Revers (betr. pünktliche Bezahlung, ordentliche Aufgabe und Neupachtung der Liegenschaft bei künftigen Besitzwechseln, Anerkennung der Pfändungsrechte der Büschler und ihrer Erben bei Versäumnissen).
