Urkunden
Papst Paul II. verleiht dem Grafen Eberhard d. Ä. das Recht eines tragbaren Altars.
- Reference number
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 602 Nr 285 = WR 285
- Former reference number
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Hausarchiv
Eberhard V. (als Herzog I.)
XXVII B. 2
- Extent
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2 Seiten, 1 Siegel
- Further information
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Ausstellungsort: Rom
Aussteller: Paul II., Papst
Überlieferungsart: Ausfertigung
- Context
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Württembergische Regesten >> Hausarchiv >> Eberhard V. (als Herzog I.)
- Holding
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 602 Württembergische Regesten
- Indexentry person
- Indexentry place
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Rom, Reg. Latium [I]
- Date of creation
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1466 Januar 9
- Other object pages
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- Rights
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Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
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20.01.2023, 4:49 PM CET
Data provider
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Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1466 Januar 9
Other Objects (12)
![Papst Paulus [II.] beauftragt den Abt von St. Gallen, sich der Sache der Priorin und Schwestern des Klosters Buchhorn anzunehmen. Die Nonnen klagen, daß der Schultheiß und die Bürgerschaft der Stadt Buchhorn von ihnen gegen das Kirchenrecht Steuern eintreiben wollen und sie schwer bedrücken. Der Abt von St. Gallen soll, wenn dies den Tatsachen entspricht, Schultheiß und Bürgerschaft mit kirchlichen Zwangsmitteln dazu bringen, derartige Steuereintreibungen gänzlich zu unterlassen. Die Möglichkeit einer Appellation für die Stadt Buchhorn besteht nicht. Falls Zeugen aus Dankbarkeit, Haß oder Furcht sich der Vernehmung entziehen, sollen sie ebenfalls mit Zwangsmitteln zur Aussage gebracht werden.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Papst Paulus [II.] beauftragt den Abt von St. Gallen, sich der Sache der Priorin und Schwestern des Klosters Buchhorn anzunehmen. Die Nonnen klagen, daß der Schultheiß und die Bürgerschaft der Stadt Buchhorn von ihnen gegen das Kirchenrecht Steuern eintreiben wollen und sie schwer bedrücken. Der Abt von St. Gallen soll, wenn dies den Tatsachen entspricht, Schultheiß und Bürgerschaft mit kirchlichen Zwangsmitteln dazu bringen, derartige Steuereintreibungen gänzlich zu unterlassen. Die Möglichkeit einer Appellation für die Stadt Buchhorn besteht nicht. Falls Zeugen aus Dankbarkeit, Haß oder Furcht sich der Vernehmung entziehen, sollen sie ebenfalls mit Zwangsmitteln zur Aussage gebracht werden.
