Archivale
Gf. Philipp von Rieneck bekundet, dass er Hamman Ulner von Dieburg als dem ältesten Ulner auch für dessen Ganerben die Lehen an der Kahl gelegen, nämlich (Ober- und Unter-)Western ("Wegesluchtern"), Schöllkrippen, Großkahl ("Hochkoln", "Kalde" und "Uffkalde") mit Gerichten, Wäldern, Wassern, Weiden, allen Nutzen und Rechten, wie es Urkunden der Grafschaft Rieneck den Ulnern ausweisen, unter Vorbehalt seiner (des A.), seiner Mannen und Rechte anderer zu einem Mannlehen verliehen und dieser den Lehenseid geleistet habe.
Text/Edition: Dalberger Urkunden Bd. II Nr. 1803
- Archivaliensignatur
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Stadtarchiv Worms, 159-U, Abt. 159 Nr. 430/24 Bl. 57v
- Alt-/Vorsignatur
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Abt. 159 U K 15 U 21 Bl. 57v
- Sonstige Erschließungsangaben
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Microfilm/-fiche, Digitalisierung: StadtA Wo Abt. 210e Nr. 9
Datumsdetails: unser lieben Frau Abend Conceptionis
Beschreibstoff: Papier
Siegel; Zeichner: Sg.: Gf. Reinhard von Hanau, Vetter des A., für den A.
genetisches Stadium: nicht beglaubigte Abschrift (15. Jh.)
- Kontext
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159-U - Herrnsheimer Dalberg-Archiv (Urkunden)
- Bestand
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159-U - Herrnsheimer Dalberg-Archiv (Urkunden)
- Laufzeit
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1442 Dezember 7.
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
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15.12.2023, 15:53 MEZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Archivale
Entstanden
- 1442 Dezember 7.
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Gf. Reinhard von Rieneck bekundet, dass er Ulrich Ulner von Dieburg als dem ältesten Ulner, auch für dessen Mitganerben, die Lehen zu Western ("Wegeslucht"), Schöllkrippen, Großkahl und "Uffkalde" (Kleinkahl) mit allen Rechten - nach Ausweisung der von der Grafschaft Rieneck ausgestellten Lehensbriefe - unter Vorbehalt seiner (des A.), seiner Mannen und Rechte anderer zu einem Mannlehen verliehen und dieser den Lehnseid geleistet habe.

Gf. Philipp von Rieneck d. Ä. bekundet, dass er Henne Ulner (von Dieburg) als dem ältesten Ulner auch für seine Mitganerben die an der Kahl gelegenen Lehen zu Western, Schöllkrippen, Großkahl, und "Uffkalde" (Kleinkahl) mit allen Rechten - nach Ausweisung der von der Grafschaft Rieneck ausgestellten Lehensbriefe - unter Vorbehalt seiner (des A.), seiner Mannen und Rechte anderer zu einen Mannlehen verliehen und dieser den Lehnseid geleistet habe.
