Bibliotheca juris publici S. R. German. Imperii : eine genugsame Nachricht von denen Autoribus, Innhalt, Einrichtung ... zu wissen noethig- und nutzlichem, sodann eine eigene unpartheyische und gruendliche Beurtheilung der Tugenden und Fehler ..., 2
- Standort
-
Regensburg, Staatliche Bibliothek -- 999/Hist.lit.32(1/2
- VD18
-
VD18 15513688-001
- Umfang
-
S. 369 - 777, [4] Bl.
- Erschienen in
-
Bibliotheca juris publici S. R. German. Imperii ; 2
- URN
-
urn:nbn:de:bvb:12-bsb11093365-6
- Letzte Aktualisierung
-
16.04.2025, 08:40 MESZ
Datenpartner
Bayerische Staatsbibliothek. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Beteiligte
- Moser, Johann Jacob
- Metzler
Entstanden
- (1730)
Ähnliche Objekte (12)

Bibliotheca juris publici S. R. German. Imperii : eine genugsame Nachricht von denen Autoribus, Innhalt, Einrichtung ... zu wissen noethig- und nutzlichem, sodann eine eigene unpartheyische und gruendliche Beurtheilung der Tugenden und Fehler ..., 3 : Nebst einigen Supplementen zu beiden ersten und zwei Hauptregister über alle drei Theile

Bibliotheca Juris Publici S. R. German. Imperii : Enthaltende Eine genugsame Nachricht von denen Autoribus, Jnnhalt, Einrichtung, Auflagen, Fatis, Recensionen, davon gefällten Urtheilen, und anderem zu wissen nöthig- und nutzlichem, Sodann eine eigene unpartheyische und gründliche Beurtheilung der Tugenden und Fehler der von dem Staats-Recht des H. Röm. Reichs handlenden Alt- und Neuen Schrifften

Theil 2: Bibliotheca Juris Publici S. R. German. Imperii : Enthaltende Eine genugsame Nachricht von denen Autoribus, Jnnhalt, Einrichtung, Auflagen, Fatis, Recensionen, davon gefällten Urtheilen, und anderem zu wissen nöthig- und nutzlichem, Sodann eine eigene unpartheyische und gründliche Beurtheilung der Tugenden und Fehler der von dem Staats-Recht des H. Röm. Reichs handlenden Alt- und Neuen Schrifften

Theil 3: Bibliotheca Juris Publici S. R. German. Imperii : Enthaltende Eine genugsame Nachricht von denen Autoribus, Jnnhalt, Einrichtung, Auflagen, Fatis, Recensionen, davon gefällten Urtheilen, und anderem zu wissen nöthig- und nutzlichem, Sodann eine eigene unpartheyische und gründliche Beurtheilung der Tugenden und Fehler der von dem Staats-Recht des H. Röm. Reichs handlenden Alt- und Neuen Schrifften
