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... Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz

Das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) regelte von 1962 bis 2004 Art und Umfang der Sozialhilfe für hilfebedürftige Einwohner der Bundesrepublik Deutschland. Es wurde unterschieden zwischen Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Die Bewilligung der Sozialhilfe hatte keine Dauerwirkung; die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen mussten an jedem Tag der Leistungsgewährung vorliegen. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt wurde zwischen laufendem Lebensbedarf wie Miete, Nahrung und einmaligen Leistungen wie Bekleidung, Hausrat, Beschaffung von Brennstoffen, Schulbedarf unterschieden. Die Akten enthalten somit diverse Anträge auf Leistungen und die entsprechenden Nachweise der Bedürftigkeit. Außerdem enthalten sie zum Teil die Überprüfung der Unterhaltsfähigkeit von gegenüber dem Antragsteller unterhaltspflichtigen Personen. Am 1. Januar 2005 trat das Bundessozialhilfegesetz außer Kraft und die Regelungen wurden Teil vom Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).

Kontext
Vogelsbergkreis >> Soziales und Jugendpflege >> Soziale Hilfen
Bestand
VBK A1.1 Vogelsbergkreis

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Letzte Aktualisierung
15.05.2025, 08:18 MESZ

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