Urkunde

Johann Ludwig von Langenbach, Bevollmächtigter, verträgt sich mit Pater Mohr und seinem Anhang. Die von Langenbach haben von den Mohrsehen Erben 2...

Reference number
1008 a, 124
Formal description
Abschrift Papier mit 5 Unterschriften Johan Ludwig von Langenbach (locus Signeti), Peter Mohr, weil kein pittschaftt bey handen, alß habe den H. Vogten umb seine pittschaftt in meinem nahmen darauf zu setzen gepetten (locus signeti), Salmon Cyriaci Johann Wilhelm von Renzlin
Further information
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: zu Dusseldorff d. 16. Decemb. 1837

Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Johann Ludwig von Langenbach, Bevollmächtigter, verträgt sich mit Pater Mohr und seinem Anhang. Die von Langenbach haben von den Mohrsehen Erben 24 Morgen Land als Pfandschaft gefordert und deswegen mit ihnen prozessiert. Statthalter, Kanzlei und Räte des Fürsten WoHrgang Wilhelm Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Bayern zu Jülich (Gulich) Kleve und Berg, Graf zu Veldenz (Veldentz), Sponheim, der Mark, Ravensberg und Moers (Morß) Herr zu Ravenstein haben entschieden, dass die von Langenbach, ehe sie die Räumung der 24 Morgen von den Mohrsehen Erben fordern einen Pfandschilling von 500 Goldgulden und wegen einer anderen Forderung 100 Reichstaler erlegen sollen. Die aus den Unterzeichnern bestehende Kommission regelt die Liquidation zwischen beiden Parteien, da der von Langenbach die geforderten Gelder vorgelegt hat. Der von Langenbach fordert außer den verpfändeten 24 Morgen noch weitere 17 Morgen aufgrund von Gerichtsprotokollen aus den Jahren 1600 und 1601. Die Mohrschen Erben erklären dagegen, sie seien nicht die Pfandbesitzer der aus 61 Ländereien verschriebenen 24 Morgen noch weitere 17 Morgen, sondern dieser Pfandbesitz sei anderweits vererbt. Beide Parteien vergleichen sich wie folgt: Die Mohrschen Erben treten den von Langenbach die 24 Morgen ab und erkären sie vor Vogt, Schöffen und Gerichtspersonen als erbliches Eigentum derer von Langenbach. Ist das geschehen, gestattet der von Langenbach den Mohrschen Erben für 12 Jahre, beginnend 1638, endend 1650 den Gebrauch der 24 Morgen als Pfandschaft, aber ohne darauf liegenden Pfandschilling . Nach den 12 Jahren wird das Land dem von Langenbach ausgehändigt. Dafür verzichten die Mohrschen Erben in Hinblick auf die 61 verschriebenen und auf die gerichtlich protokollierten Ländereien auf den Pfandschilling von 500 Gulden und auf die 100 Reichstaler und geben dieses Geld denen von Langenbach zurück. Darüberhinaus zahlen sie ihnen 300 Goldgulden in specie oder anderer fester Münze innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Vergleichs oder 1 oder 3 Tage danach. Beide Parteien verzichten damit auf alle gegendeitigen Ansprüche und Forderungen aneinander und die Mohrschen Erben versprechen, die durch diesen Vergleich wertlos gewor denen Pfandverschreibungen von den Weidenfeldischen anzufordern und zu übergeben.

Vermerke (Urkunde): Rückvermerk: Copia vergleichs zwischen dem von Langenbach undt den Mohren erben

Vermerke (Urkunde): Siegler: Unterschriften und Siegel von den Bevollmächtigten beider Parteien und die Unterschriften der Mittelsmänner

Context
Nachlass Jacob Friedrich Eberhard >> Urkunden des Hofes Faulbach und der damit verbundenen Besitzstücke >> 11 1626-1650
Holding
1008 a Nachlass Jacob Friedrich Eberhard

Date of creation
1637-12-16

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Rights
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Last update
17.06.2025, 2:09 PM CEST

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Object type

  • Urkunde

Time of origin

  • 1637-12-16

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