Monografie
Erneuerung und respective Erweiterung Der Franckenthaler Privilegien : welche Von ... Carl Theodor Pfaltz-Grafen bey Rhein ... Aus sonderbahren Gnaden Zu mehrerer Aufnahm, und Emporbringung der Churfürstl. Haupt-Stadt Franckenthal Vom Sieben und zwantzigsten Septembris 1758. auf zwölf Jahr gnädigst ertheilet und verliehen worden
- Standort
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Universitätsbibliothek Heidelberg -- Batt 251 RES
- VD 18
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VD18 13831208
- Umfang
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38 S., Ill. (Kupferst.)
- Sprache
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Deutsch
- Anmerkungen
-
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG)
- Reihe
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Schrifttum zur Stadt Heidelberg und zur Region
Schrifttum zu Heidelberg und der Region
UBHD
Druckschriften
Verzeichnis der im deutschen Sprachbereich erschienenen Drucke des 18. Jahrhunderts
Heidelberger historische Bestände — digital: Schrifttum zur Stadt Heidelberg und zur Region
- Urheber
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Karl Theodor
- Erschienen
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Mannheim , 1758
- Förderung
-
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG)
- DOI
-
10.11588/diglit.31519
- URN
-
urn:nbn:de:bsz:16-diglit-315195
- Letzte Aktualisierung
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04.06.2025, 13:54 MESZ
Datenpartner
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. Universitätsbibliothek. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Monografie
Beteiligte
- Karl Theodor
Entstanden
- Mannheim , 1758
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Wir Carl Theodor von Gottes Gnaden Pfalzgraf bey Rhein ... Liebe Getreue! Demnach Wir aus Anlaß der abermal ohne Scheu im schwang gehender so vielmal verbottener Glücks- und Wagspielen die wider solch- sträfliches Unternehmen bereits ergangene Verordnungen Theils zu erneueren, Theils aber zu erweiteren, und desfalls ein allgemeines Landesgesatz zu fassen ... : Düsseldorf den 23. Martii 1773
Von Gottes Gnaden Wir Carl Theodor, Pfaltz-Graff bey Rhein ... Nachdeme Uns mißfälligst zu vernehmen vorgekommen, daß die vor dahießiges unser Hospital ad St. Carolum Boromaeum gewidmete Thor-Einlaß-Geldere nicht mehr nach dem reguliertem Fuß richtig eingehen, gestalten die zufolge rescripti vom 12. Jan. 1747. und unterm 28. dicti darauf im Druck emanirte Thor-Einlaß-Ordnung nicht durchgängig genauest befolget würde ... Wir aber sothane Verordnung ... in alle wege durchgängig befolget zusehen ... beharren ... so haben Wir erwehnte ... gedruckte Einlaß-Ordnung anhero wiederholen, selbige anmit erneüeren- und verordnen wollen, daß ... : Mannheim den 26. Septembris1754
Wir von Gottes Gnaden Carl Theodor Pfaltz-Graff bey Rhein, des Heil. Römischen Reichs Ertz-Schatzmeister und Chur-Fürst, ... Thun kund und bekennen mit diesem offenen Brieff, daß für uns, unsere Erben und Nachkommen zu Vollführung unserer an dem Löbl. Kayserl. Reichs-Hof-Rath hievorigen, jetzigen, und künfftigen Rechts-Sachen, gegen weme wir die haben und überkommen mögen, jetzo zu unserm, und nach unserem Todt zu unserer Erben und Nachkommen unzweiffentlichen Redner und und Anwaldten ... constituirt, bestellt und ernennt haben ... : Mannheim den [...]
Von Gottes Gnaden Wir Carl Theodor Pfaltzgraff bey Rhein, des Heiligen Römischen Reichs Ertz-Schatz-Meister und Churfürst, ... Thuen kund und fügen hiermit jedermänniglich zu wissen, nachdeme von Unseren in Gott ruhenden geehrtesten Vorfahreren an der Chur, die Judenschafft in dem Churfürstenthum der Pfaltz-Graffschafft bey Rhein, mit besonderen Privilegien und Freyheiten nach und nach begnädiget, und Wir dahero nach dem Antritt Unserer Regierung, daß Wir solche Gnädigst erneueren mögten, von gedachter Judenschafft unterthänigst gebetten worden; Als haben Wir ... ihrem unterthänigsten Bitten in Gnaden gewillfahret, und ihnen nachfolgende Concession Gnädigst verliehen ... : So geschehen in Unserer Residentz-Stadt und Vestung Mannheim den 7. Augusti 1744
Von Gottes Gnaden Wir Carl Theodor, Pfalzgraf bey Rhein ... Lieber Getreuer! Nachdem wir um den Equipage-Transport unserer Officiers, und dessen Kösten Betrag ein für allemahl, mithin auf alle Fälle in Friedens-Zeiten ... zu reguliren ... mithin beschlossen haben, einem jeden Officier ... täglich mit funffzehn Kreutzer per Ration dergestalt vergüten zu lassen, daß er gegen diese Beziehung den Transport seiner Bagage selbsten besorgen ... : Düsseldorff, den 21. Julii 1759
Nachdeme Ihro Churfürstliche Durchleucht die bis anhero von geraumer Zeit unbestellt gebliebene Controlé der beyderseitiger geistlichen Administrations-Cassirer-Stelle vermög gnädigsten Rescript d. d, 10 Septembris 1772 wiederum in Ubung gesetzet, fort Höchstdieselbe zu selbiger Catholischer Seits den bey Ihro Churfürstlichen Durchleucht der Frauen Churfürstin Leib-Dragoner-Regiment gestandenen Lieutenant Dietz, sodann Reformirter Seits den bisherigen Renovatorem Friderich Jacob Otto ... Als wird ... hiermit folgende Instruction ertheilet ... : Heidelberg, den 6ten Mertz 1773
Copia. Anerwogen der bißherigen Erfahrnuß nach, die Besichtigungen deren durch Frost, Haagel, Wolcken-Bruch oder sonsten sich zutragender Beschädigungen an denen mehristen Orthen zweymahlen zu geschehen pflegen, ... Als wollen Ihro Churfürstl. Durchleucht hiermit Gnädigst wissen, und in vim Clementissimi Rescripti de dato 18ten currentis verordnet haben ... : Mannheim den 20ten December 1753
Von Gottes Gnaden Wir Carl Theodor, Pfaltzgraf bey Rhein, des Heil. Röm. Reichs Ertz-Schatzmeister und Churfürst ... Wir haben die seit einigen Jahren in dem Müntzweesen eingerissene Unordnung, und den Unseren lieben getreuen Unterthanen daraus zugegangenen Schaden mit Landes-Vätterlicher Empfindung gleich anfangs angesehen, und ein- so anderem mittels nach und nach erlassener heilsamen Verordnungen zu begegnen gesuchet ... : [Mannheim den 5ten Martii 1761.]
Von Gottes Gnaden Wir Carl Theodor, Pfaltz-Graff bey Rhein ... Unseren Gnädigsten Gruß zuvor. Wir thuen euch beykommende Mitterer-Instruction und Eyds-Formulen mit dem gnädigsten Befehl zu schicken, daß ihr samtliche bey denen in dem euch gnädigst-anvertrautem Ober-Ambt befindliche Cameral-Recepturen bestelte Mitterere vorberuffen, solchen erwehnte Instruction vorlesen, und deren Nachgelebung ernstlich einbinden, fort darauf nach besagter Eyds-Formul hierüber die Eyds-Pflichten abnehmen ... sollet ... : Mannheim den 27ten Mertz 1756
Copia. Ihro Churfürstlichen Durchleucht ist zum besondern und grösten Mißfallen vorgekommen, daß sehr viele Dero verrechneten Cameral-Bedienten, entgegen die vielfältig ergangene geschärffeste Verordnungen, in Einsend- und Ablegung deren Rechnungen sich zum öfftern so säumig bezeiget, ... deshalben unterm 20ten elapsi anhero Gnädigst rescribiret haben, Daß ... : Mannheim den 1ten Mertz 1754