Archivale

Truppenverpflegung.

24. Juli
Ein zweiter Erlaß des Kommandeurs der Hofer Besatzungstruppen lautet:
"Ich bestimme betreffs Verpflegung der Meiner Befehlführung unterstellten Truppen des 2. Reserve-Armee-Corps, solange dieselben auf feindlichen Gebiete stehen, was folgt:
Die Offiziere, die im Offizier-Range stehenden Beamten, die Feldwebel, die im Offizier-Range stehenden Beamten, die Feldwebel, die Portepeefähnriche und die in Offiziersstellen fungierenden Unteroffiziere haben zu verlangen:
Des Morgens: Kaffee mit Zutat; des Mittags: Suppe, Fleisch, Gemüse, Braten und 1 Flasche Wein; des Nachmittags: Kaffee; des Abends; Abendbrot und außerdem täglich 6 Stück gute Cigarren.
Die mit Verpflegung einquartierten Mannschaften erhalten: Des Morgens: Kaffee mit Zutat, des Mittags: 1 Fleisch, das dazu erforderliche Gemüse und Brot, sowie ein Seidel Bier, des Abends: einen Imbiß nebst einem Seidel Bier und außerdem 6 Stück Cigarren.
Die Speisen müssen ausreichend sein und den Mann hinlänglich sättigen. Überall da, wo die Verpflegung der Truppen nicht durch die bequartierten Wirte erfolgt, wie beispielsweise bei Birnacs, oder auch da, wo die bequartierten Wirte nicht im Stande sind, den Mannschaften, die Verpflegung nach obigen Sätzen selbst zu gewähren, besteht die dem Soldaten competierende Portion, welche von den Truppenkommandeuren durch die Ortsvorstände im Wege der Requisiten zu beschaffen ist, aus folgenden Sätzen:
1 Frisches Fleisch oder 1/2 geräucherter Speck,
6 Loth Reis oder 7 1/2 Loth Graupen oder 15 Loth Hülsenfrüchte oder 3 Kartoffel, 2 Brot, 1 Loth gebrannten Kaffee, 1 1/2 Loth Salz, 2 Seidel Bier für Mannschaften und 1 Flasche wein für Offiziere, 6 Cigarren.
Die Fourage-Ration, welche von den Quartierwirten zu empfangen ist, wird allgemein, wie folgt, festgesetzt: 12 Hafer, 5 Heu und 7 Stroh.
Das in Ansatz gebrachte Gewicht ist Zollgewicht.
Sollten einzelne Quartierwirte nicht instande sein, die zuständigen Rationen zu liefern, so haben die Communalvorstände Magazine einzurichten, aus denen die Quartierwirte die nötige Fourage erhalten können. Aus diesen Magazinen wird jedem Truppenteil beim Ausmarsch eine eintätige Hafer Ration verabreicht. - Über die empfangene Verpflegung jeder Art wird den Truppen Quittung erteilt und zwar bei der Verpflegung durch die Quartierwirte resp. Betreffs der vorerwähnten Requisitionen durch die Truppen-Commandeure an die Ortsbehörden und bei Verabreichung aus Magazinen an die Magazin-Verwalter, wobei bemerkt wird, daß die Quittungen mit deutlicher Unterschrift und dazu gesetztem Charakter zu versehen sind.
Der Kommandierende General-Friedrich Franz, Großherzog von Mecklenburg."

Archivaliensignatur
1866

Kontext
Chr >> 19. Jahrhundert >> 1866
Bestand
Chr

Indexbegriff Sache
Truppenverpflegung
Indexbegriff Person
Franz, Friedrich
Franz, General Friedrich
Mecklenburg von, Großherzog

Laufzeit
24.7.1866

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Letzte Aktualisierung
17.06.2025, 13:31 MESZ

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Objekttyp

  • Archivale

Entstanden

  • 24.7.1866

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