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Ordnung, die Handwerksgesellen betreffend

Regest: Weil in den freien und Reichsstädten, darin bisher die geschenkten und ungeschenkten Handwerke +) gehalten werden, von wegen der Meistersöhne, Gesellen, Knechte und Lehrknaben viel Unruhe, Widerwillen, Nachteil und Schaden nicht allein unter ihnen selbst, sondern auch zwischen den Handwerksmeistern und anderen, die von ihnen Arbeit gefertigt haben sollen, wegen des Umgehens der Müßigen, Schenkens und Zehrens der Meistersöhne und Handwerksgesellen bisher entstanden sind, haben die Gesandten der freien und Reichsstädte jetzt allhie auf dem Reichstag zu Augspurg einhellig sich entschlossen, soweit möglich die genannten Sachen abzustellen. In den geschenkten und ungeschenkten Handwerken sollen die Handwerksgesellen, die jährlich oder von Monat zu Monat von den fremden ankommenden Gesellen, die Dienst begehren, um Dienst (= Arbeitsstelle) zu werben und zu anderem bisher erwählt worden sind, in allweg (= für immer) absein. Wenn jemand von den fremden ankommenden Gesellen in einer Reichsstadt ankommt und Dienst oder einen Meister begehrt, der soll sich immer bei seines gelernten Handwerks Zunft- oder Stubenknecht oder, wo keine Zunft oder Stube wäre, bei dem Wirt und Vater der Gesellen desselben Handwerks oder bei dem jüngsten Meister des Handwerks anzeigen. Der Zunft- oder Stubenknecht oder Wirt und Vater soll für sich selbst oder durch seinen Knecht oder jüngsten Meister dem ankommenden Gesellen um Dienst und einen Meister besehen (= umsehen), wie hievor die erwählten Handwerksgesellen und Knechte getan haben. Doch soll das samentlich Schenken und Zehren zum An- und Abzug oder sonst künftig keineswegs gestattet werden. Es sollen auch Strafen von geschenkten oder nicht geschenkten Handwerks Meistersöhnen und Gesellen nicht mehr vorgenommen werden, auch keiner den andern weder schmähen noch auf- noch umtreiben noch unredlich machen. Wenn einer aber das täte, so soll der Schmäher solches vor der Obrigkeit des Orts ausführen. Wenn er hierin ungehorsam erschiene, soll er für unredlich gehalten werden, bis das, wie oben steht, ausgeführt wird. Wenn einer Forderungen um Sachen an einen andern hat, die das Handwerk nicht betreffen, so soll er das vor der Obrigkeit in der Stadt, wo er sich aufhält, austragen und um Sachen, die ein geschenktes oder nicht geschenktes Handwerk angehen, vor der Zunft oder dem Handwerk nach gutem ehrbarem Brauch.
Meistersöhne oder Gesellen, die sich daran nicht halten, sollen in den freien und Reichsstädten ferner zu arbeiten und solche geschenkte oder nicht geschenkte Handwerke zu treiben nicht zugelassen, sondern aufgetrieben und weggeschafft werden.

Reference number
A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 2517
Formal description
Beschreibstoff: Pap.; gedruckt
Further information
Ausstellungsort: Augspurg

Bemerkungen: +) vgl. Lore Sporhan-Krempel: Ochsenkopf und Doppelturm: S. 73

Genetisches Stadium: Or.

Context
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 8 Zünfte Allgemeines
Holding
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)

Date of creation
1530 August 16

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Last update
20.03.2025, 11:14 AM CET

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Object type

  • Archivale

Time of origin

  • 1530 August 16

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