Monografie | Verordnung
Serenissimi Verordnung, die Wällerung der Ringmauren um die Dörfer, item der Ställe, Scheunen, Planken u.s.f. betreffend : de dato Wolfenbüttel, den 6ten Maji 1744.
- Location
-
Nds. Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen (DE-7)
- VD 18
-
VD18 13122541
- Extent
-
[4] Bl. ; 4°
- Language
-
Deutsch
- Notes
-
Langzeitarchivierung gewährleistet, SUB Göttingen.
Electronic reproduction. Göttingen : Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek, 2011. TIFF, Vers. 6.0, 300 ppi, 24 bit (Farbe), RGB; Digitalisierungsvorlage: Primärausgabe. (VD18 digital). Zugl. digitaler Master.
VD18 13122541
- Contributor
-
Karl
- Published
-
[S.l.] , 1744 -
- Last update
-
26.05.2025, 3:51 PM CEST
Data provider
Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Verordnung ; Monografie
Associated
- Karl
Time of origin
- [S.l.] , 1744 -
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![Von Gottes Gnaden Carl, Herzog zu Braunschw. und Lüneb. [et]c. Demnach Uns vorgetragen worden/ daß die Clöster in Unsern Landen/ gegen ihre Meyer-Leute/ Zinspflichtige/ und andere Schuldnere/ zu Erlangung dessen/ was diese zu geben schuldig sind/ vielfältig ... Processe führen müssen ... : [Gegeben in Unserer Vestung Wolfenbüttel/ den 11ten Maji 1744.]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/8204b6cf-7aa8-4f80-94a8-78544a628697/full/!306,450/0/default.jpg)
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![Von Gottes Gnaden Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Demnach bey der auf Unsern gnädigsten Befehl veranstalteten Holz-Flössung auf dem Schunter-Fluß, das nöthige zugleich nachdrücklich dahin zu verfügen seyn will, daß sothanes Holz gegen Diebische Entwendung sicher gestellet werden möge ... : [Gegeben in Unserer Vestung Wolfenbüttel, den 9ten Maji 1747.]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/4ba450a0-f7a8-4a9a-b5bf-f419ddd1ba66/full/!306,450/0/default.jpg)
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![Von Gottes Gnaden Carl, Herzog zu Braunschw. und Lüneb. [et]c. Demnach Wir unterm 14ten Maji voriges Jahrs, ein abermaliges Edict wider die Hausirer in öffentlichen Druck ausgehen lassen und dann Zweifel vorgekommen, ob dasselbe auch auf die mit Kupfernen und Meßings-Waaren in Unsern Landen herumgehende Kesselführer zu ziehen sey ... : [Gegeben in Unser Vestung Wolfenbüttel, den 12ten Aprilis 1745.]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/f3052dee-01cc-440f-9070-4b6c2fde859d/full/!306,450/0/default.jpg)
Von Gottes Gnaden Carl, Herzog zu Braunschw. und Lüneb. [et]c. Demnach Wir unterm 14ten Maji voriges Jahrs, ein abermaliges Edict wider die Hausirer in öffentlichen Druck ausgehen lassen und dann Zweifel vorgekommen, ob dasselbe auch auf die mit Kupfernen und Meßings-Waaren in Unsern Landen herumgehende Kesselführer zu ziehen sey ... : [Gegeben in Unser Vestung Wolfenbüttel, den 12ten Aprilis 1745.]
![Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. thun kund hiedurch: Demnach angemerket worden/ daß bey denen Gemeinden/ welche mit privat-Holzungen versehen sind/ einige Holz-Interessenten ihre Theilungen an andere im Holz verkaufen/ oder denen/ die ihnen Geld vorgestrecket haben/ solche statt der Zinsen assigniren ... daß Wir dahero diesen Mißbrauch gänzlich aufgehoben wissen wollen ... : [Gegeben Salzthal/ den 27sten Maji 1744.]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/3773b563-965b-401e-99af-76d3c2be9798/full/!306,450/0/default.jpg)
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![Von Gottes Gnaden wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, [et]c. Fügen hiemit zu wissen: Da uns so wol die hiesigen Brauer, als auch einige Unserer Beamten unterthänigst vorgestellet, wie sie nicht vermögten, das Bier bey dem jetzigen ausserordentlich theuren Korn-Kauf, um den bisherigen Preis zu geben, daß wir daher ... gnädigst resolviret haben, auch den Bierpreis ... in etwas zu erhöhen. ... : [Gegeben in Unserer Vestung Wolfenbüttel, den 28sten Maji, 1740.]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/660e0d66-af14-400d-ab7c-a95dcb186ea6/full/!306,450/0/default.jpg)
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![Von Gottes Gnaden Wir Carl/ Herzog zu Braunschw. und Lüneb. [et]c. Ob gleich in der peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung/ namentlich derselben 9ten/22sten und insonderheit dem 69sten Articul/ mit ausdrücklichen Worten klar und deutlich enthalten ist/ daß ein Missethäter/ dafern er der Missethat genugsam überwiesen worden/ wenn er dieselbe gleich nicht bekennen wollte/ dennoch ohne einige peinliche Frage verurtheilet werden solle ... : [So geschehen und geben in Unserer Vestung Wolfenbüttel/ den 4ten Maji 1744.]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/3a0e8074-0490-4e9c-97f1-127331596ddc/full/!306,450/0/default.jpg)