Archivale
Privileg betr. Güterverkauf und Nachsteuer bei Wegzügen
Regest: Wir Maximilian von Gottes Gnaden römischer König, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, zu Ungarn, Dalmatien, Kroatien etc. König, Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund, zu Brabant, zu Geldern, Graf zu Flandern, zu Tyrol etc., bekennen öffentlich mit diesem Brief und tun kund allermenniglich (= jedermann), dass wir gütlich angesehen und betrachtet die angenehmen, getreuen und nützlichen Dienste so unsere und des Reichs liebe Getreuen, Bürgermeister und Räte der Stadt Reutlingen, [ihre] Vorvordern und sie, weiland unsern Vorfahren (= Vorgängern) und dem Heiligen Reiche oft williglich getan und hinfür uns und dem Heiligen Reiche zu tun sich willig erbieten, und haben darum auch auf ihre demütige Bitte mit wohlbedachtem Mute, gutem Rate und rechter Wissen (= Einsicht) denselben, Bürgermeister, Raate und Bürgern gemeinlich zu Reutlingen und ihren Nachkommen, diese besondere Gnade und Freiheit getan und gegeben, tun und geben [sie ihnen] auch von römischer Königlicher Macht wissentlich in Kraft dieses Briefs also: Welcher Bürger oder Bürgerin zu Reutlingen nun hinfür sein Bürgerrecht daselbst aufgibt oder aufgeben will, dass dann der oder dieselben solches nach Ordnung und Gewohnheit derselben Stadt Reutlingen tun und den 10. Teil alles ihres Guts, wie sie die in der nächsten geschworenen Steuer davor angeschlagen und versteuert, zu Anzahl oder Nachsteuer der gemeinen Stadt geben, als dann (wie) das von Alter Herkommen und gehalten worden ist. Und wenn nun sie das also getan, sollen sie ihre Güter, die sie in der Stadt Reutlingen oder ihren Zwingen, Bännen und Zehenten (= in der gesamten Markung) liegen haben, dazu auch die Zinsen und Gülten, die ihnen aus Gütern in derselben Stadt oder ihren Zwingen, Bännen und Zehenten gefallen (= anfallen, eingehen), in 5 Jahren, den nächsten nach solchem ihrem Abzug und Bezahlung der Nachsteuer, an andere Bürger oder Bürgerinnen zu Reutlingen verkaufen. Wo sie das aber nicht täten, (sollen) alsdann zu Ausgang derselben Zeit solche liegende Güter, Zinsen oder Gülten wiederum in Steuer und Anzahl der Stadt Reutlingen sein und die Inhaber und Geniesser derselben sie darnach versteuern und davon tun (= geben), wie Bürger zu Reutlingen von soviel Gütern, Gülten und Zinsen zu tun schuldig sind. Desgleichen wenn einer oder mehr Personen, die nicht Bürger zu Reutlingen sind, liegende Güter, in der Stadt Reutlingen oder ihren Zwingen und Bännen gelegen, oder Zinsen und Gülten, aus Gütern in der selben Stadt oder solchen ihren Zwingen und Bännen gehend, durch Erbschaft anfielen, sollen dieselben solche liegende Güter, Zins und Gült auch in 5 Jahren, den nächsten nach dem jetzt bestimmten (= soeben erwähnten) Anfallen (der Erbschaft), an Bürger oder Bürgerinnen zu Reutlingen verkaufen oder, wo sie das nicht täten, fürder davon mit Steuer und Anzahl geben und tun, wie Bürger daselbst zu Reutlingen, wie von Alter Herkommen ist, doch uns und dem Reiche unsere Oberkeit hierin vorbehalten. Wir gebieten darauf allen und jeglichen Kurfürsten, geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Grafen, freien Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Vitzthumben (= Statthaltern, von lat. vicedominus), Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheissen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern und Gemeinden und sonst allen andern unsern und des Heiligen Reichs Untertanen und Getreuen, in was Würden Staates (= Standes) oder Wesens sie sind, ernstlich und festiglich und wollen, dass sie die obgenannten Bürgermeister, Räte und Bürger gemeinlich zu Reutlingen und ihre Nachkommen an den vorbestimmten Gnaden und Freiheiten nicht hindern noch irren, sondern sie derselben wie obsteht geruhlich gebrauchen, geniessen und dabei bleiben lassen und hiewider nicht tun noch jemand anderem zu tun gestatten in irgendeiner Weise, so lieb einem jeglichen ist, unsere und des Reichs schwere Ungnad und Strafe und dazu eine Pene (= Busse), nämlich 20 Mark lötiges (= vollwichtiges) Goldes, zu vermeiden, die ein jeder, so oft er freventlich hiewider täte, uns halb in unsere und des Reichs Kammer und den andern halben Teil den vorgenannten von Reutlingen und ihren Nachkommen unablässlich (oder: unablöslich) zu bezahlen verfallen sein soll. Mit Urkund dieses Briefs besiegelt mit unserem Königlichen anhangenden Insigel, gegeben zu Mecheln (...).
- Archivaliensignatur
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A 2 b (Verfassung u.a.) Nr. A 2 b (Verfassung u.a.) Nr. B 72/20
- Sonstige Erschließungsangaben
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Ausstellungsort: Mechelen
Bemerkungen: Original: HStA Stuttgart B 201 U 10
Lit. : C. F. Gayler: Historische Denkwürdigkeiten (...), Reutlingen 1840, Bd. 1, S. 129
Verweis: Kopie: S 161 Nr. 20 U 10. Abschrift: Privilegienbuch I (vorl. Nr. 6), fol. 27
- Kontext
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 7 u. 20) >> Bd. 7 Kaiserliche Privilegien
- Bestand
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A 2 b (Verfassung u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 7 u. 20)
- Laufzeit
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1495 Januar 27
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
-
20.03.2025, 11:14 MEZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Archivale
Entstanden
- 1495 Januar 27