Archivale
Nachlassregelungen
Enthält: Vor den Schöffen Henrich Schieffer, Sebastian Maußbach, Werner Sieger und Peter Mercken haben Gerhardt Clemens und seine Frau Maria Plucks, in der Mühle zu Horrem wohnend und der Hemmersbacher Jurisdiktion unterstehend, Peter Hamecher, unehelichem Sohn des † Michael Hamecher und der Maria Plucks, wegen ihrer Kinderlosigkeit alle ihre gereite und ungereite Güter, mit Ausnahme derjenigen, welche Gerhardt Clemens von seinen + Eltern ererbt, per Donationen inter vivos mit dem Vorbehalt vermacht, daß, wenn Maria Plucks bald stürbe und Gerhardt Clemens aus einer neuen Ehe Erben hinterlassen sollte, er nicht nur seine elterlichen Güter, sondern auch die in der Ehe mit der dann Verstorbenen erworbenen Güter anteilmäßig erhalten soll. Bitte um Aufnahme dieser Verschreibung als Transfix in die Legitimationsurkunde, ausgestellt 1688 Februar 18 vom Reichsritter und Protonotar Wilhelm Henrich von Bertram und dem Notar Johannes Wolters, und um Eintragung in das Gerichtsprotokoll, was bewilligt wurde.
- Reference number
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Ge, 95
- Context
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Gericht >> 2.3 Testaments- und Nachlassregelungen
- Holding
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Gericht
- Date of creation
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1688 Mai 14
- Other object pages
- Delivered via
- Last update
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30.04.2025, 2:27 PM CEST
Data provider
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Object type
- Archivale
Time of origin
- 1688 Mai 14