Serie
Gewerbsmäßige Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse oder persönliche Angelegenheiten.- § 35 der Gewerbeordnung
Band 1 fehlt
- Kontext
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Reichswirtschaftsministerium >> R 3101 Reichswirtschaftsministerium (Teil 1) >> Gewerbewesen
- Bestand
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BArch R 3101 Reichswirtschaftsministerium
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
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30.01.2024, 14:27 MEZ
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