Archivale

Bestätigung der Statuten der Leinenweberzunft

Enthält: Johann Bernhard Reichsfrhr. v. Francken bestätigt die Statuten der Leineweberzunft zu Erkelenz. Ich Johann Bernhard des Heyligen Röm. Reichß Freyherr von Francken, auf Erckelentz, Leonberg, Pirckensen und Dißelstein p., Ihrer Chuifürstl. Durchlaucht zu Pfaltz würcklicher Geheimher rath, und dero wie auch Ihrer Chuifürstl. Durchtauchten zu Cöllen und in Bayrn dermalliger Gevollmächtigter Gesanter bey der Allgemeinen Reichß-Versamblung hieselbst, bekenne für mich, meine Erben und Nachkommen und thue kundt Jedermänniglichen: Nachdem bey der freyen Herrschafft Erckelentz dennen daselbst sich bejindtlichen Bruderschafften, Zunfften und Handtwercken, sowohl zu deren nützlicher Fortstell- und Aufnemmung alß auch zu mehrerer Beförderung dortig allgemeinen Weesens, Wohlfahrt und Bestens, nach gegenwärtigen Umbständen ein und andere gedeyliche regulen, articulen und Ordnung, wornach Jede derselben in ihrer Handthierung und Wandel sich kunfftighin zu achten und zu betragen, auszurichten und zu meiner Landesobrigkeitlichen Begnehm- und Bestettigung zu bringen, verstattet, und dan darauf! unter anderen an seiten der Leinenweberzunfft zu gedachten Erckelentz sichere articulen verglichen und mir, umb solche von Hoher landesherrlichen Obrigkeits wegen zu begnehmen und zu bekräfftigen, geziemend vorgetragen worden, alß habe beruhrte articulen, deren Beschaffenheit und umbständen nach wohl bedächtlich erwogen, mithin solche erwehnter Zunfft und Bruderschafft folgender massen zuverstatten beliebet, alß: Erstlich: Solle offt beruhrte Leinenweber-Zunfft und Bruderschafft gegen mich, meine Erben und Nachkommen alß zeitliche Landes-Herrschafft alle unterthänige Treu und Gehorsamb ahnverruckt pflichtschüldigst beybehalten, auch dennen nachgesetzten Beambten all gehuhrenden Gehorsamb und Ehrerbietigkeit bezeigen. Zweytens: Sollen Brudermeistere und Bruderschafft sich keiner sonderbahren Gerechtigkeit anmassen, und wan sie Knecht oder Lehr-Jungen, welche in der Lehr ihrer Profession stehen, sich gegen sie ubel auffuhren oder auß dem Dienst und Lehr entweichen thäten, sich keiner aigenen Jurisdiction anmassen, sondern dieserthalben bey der Obrigkeit Klag fuhren; und ist ein Lehrjung bey intritt der Lehr-Jahren gehalten, daß halbe Zehr-geld zu erlegen und die andere Halbscheid bey Umbgang der halben Zeit; wann aber der Lehr-Jung auß den Lehr-Jahren IaufJen gienge und 1/4 Jahres gestanden hätte, ist dem Meister das völlige Lehr-Geld verfallen, und soll kein Meister den Lehrjungen mögen annemmen ohn Bewilligung des ersten Meisters, unter straff 2 Krauchen Biers; deßen solle der erste Meister ihm mussen Arbeit geben, wan er inner 8 Tägen zuruckkäme; und wan ein Knecht in Arbeit genommen wird, sollen denselben, wie auch dem Meister, 14 Täg zur Deliberation bevorstehen, ob einer bey dem anderen bleiben wolle oder nicht, und wan der Knecht alßdan in dem angenommen Dienst ferner continuiret, solle derselb gehalten zu zahlen, hat aber ein Jung dahier gelehrnet, bezahlt derselb 3 Blafferten, und wird er Knecht, so bezahlt er wiederumb 3 Blafferten, und wan der Knecht auß seinem Jahr zu einem anderen Meister gienge, solle der Knecht an daß ambt verfallen mit ein Krauch Biers ad 10 Gulden Eines Meisters wittib kan durch zwey Knechten daß Handtwerck brauchen; wann sie aber heurathet, ist ihr Mann daß Meister-Geld schuldig zu bezahlen gleich wie andere. Dryttens: Solle die Zunfft und Bruderschafft, was ihre Profession angehet, gute Aufsicht und Einigkeit unter ihnen halten, Rottirungen und verdächtige oder unnöthige Zusammentrettungen meiden, Niemand durch vortheilhaffte Grieffe ubersetzen, auch ohn ursach nicht bestraffen, gute und tüchtige Arbeit fur billigem Preys machen; und wan Jemand dahier Meister werden wolte, ist selbiger gehalten, seinen Lehrbrief! vorzubringen; und sollen hinführo die Vergaderungen binnen der statt Erckelentz geschehen, woselbst auch die Brudermeistere angeordnet und die neue Meistere fur dem ambtirenden Brudermeister und zwey von denen äeltesten vermittels stellung eines Burghenfur daß Meister-Geld angenommen, auch kunfftig der Bruderschaffts-Brieffund Regulen von dem ältesten Brudermeister in der statt aufbehalten werden, ihr NahmBuch mit ihrer Rhenten-annotation aber der ambtierende Brudermeister so wohl ein alß außer der statt bewahren mögen. Viertens: Wann einer, so in diese Bruderschafft nicht eingeschrieben ist, befunden wird, so dahier Garn zuverarbeiten abhohlen thäte, worunter aber die Garn-Käuffer nicht begriffen seynd, oder auch daß verferttigte Tuch den Äigenthumberen einbringen thätte, solte an die Bruderschafft verfallen seyn mit vier Krauchen Bier, die Arrestirung aber der Obrigkeit bekannt machen; es ist aber dennen Eingesessenen dahier nicht benahmen, ihr Garn ausser Land zu bringen und weben zu lassen, ohne daß deßfalls selbiger Weber durch die Bruderschafft könne besprochen werden; es solle aber selbiger Weber daß veiferttigte Tuch selbst dahier nicht mögen einbringen unter straff vier Krauchen Biers. Funfftens: Wann ein Meister ausser statt und Herrlichkeit Erckelentz sein Domicilium transferiret, solle derselb daß Handtwerck dahier nicht brauchen mögen, und wan er solches thäte, solle dennen Brudermeisteren mit 2 Krauchen Bier verfallen seyn, und solle dieser keiner Bruderschaffts-Gerechtigkeiten geniessen, biß daran sich dahier wiederumb häußlich niederlasset. Sechstens: Wann die Vergaderung nöthig ist und die Bruder-Gesellen convociret werden und einer ungehorsamblich außbleiben thätte oder auch wan infesto Patroni Sti. Severi auf vorgangene Convocation ersten und zweyten Tagß, in denen 2 Heilligen Meßen, nicht erscheinen thäte, derselb solle an die Brudermeisteren verfallen seyn mit ein Krauch Biers. Siebentens: In festo Patroni Sancti Severi wird der Neue Brudermeister erwählet, welcher alßdann den Brandwein und Jedem ein Weißbrod reichet, auch denen Brudermeisteren eine halbe Ohm Bier gibt, und der abgehende Brudermeister gibt auch ein halb Ohm Biers, welches Bier sie auf! den Erwöhlungs-Tag trincken und dabey eine geringe Mahlzeit nemmen, welche ein Jeder fur seinen Kopf! bezahlt; wan sie aber selbigen Tags ihre Rechnung vor der Bruderschafft nicht machen können, so ist ihnen erlaubt, deß anderen Tags bey einem Glach Bier die Rechnung einzurichten, jedoch beyde Täge ohne Beysein ihrer Frauen. Achtens: Und wan die Bruderschafft beysammen ist und einer zum anderen sagen thätte: Du, du lügst, oder schlüg auf! den Tisch, oder du Kerl, derselb solle an die Brudermeistere straffbar seyn mit einer Krauch Biers; wan aber injurien oder sönstige Thättlichkeiten vorgehen thätten, selbige bleiben dem fisco zu bestraffen reserviret. Neuntens: Wann ein Meister ein stuck Tuch fur Jedmanden machen, welcher Äigenthumber uber die Arbeit Klag fuhren thäte, so solle der ambtirende Brudermeister mit 2 annoch deß Handtwercks verständigen Brudermeisteren uber daß gemachte Tuch erkennen, ob es gute und tüchtige Arbeit seye, und wan selbiges nicht fuchtig befunden wird, solle der beklagter Meister ahn [die Brudermeistere] verfallen seyn mit 2 Krauchen Bier und dem Äigenthumberen Satisfaction geben; solte aber der Kläger unrecht zu haben befunden werden, solle selbiger an die Brudermeistere mit 2 Krauchen Bier verfallen seyn. Zehentens: Weilten bißherzu wegen ihren Revenuen zu verzehren streittig gewesen, so sollen hinfüro die Brudermeistere die Halbscheid und die Gemeinden die andere Halbscheid in dennen Convocations-Tägen auf! den ihnen angeweisenen orth haben und geniessen.

Archivaliensignatur
E1 A 160
Alt-/Vorsignatur
Vorl. Nr.: 171
160
Sonstige Erschließungsangaben
Aussteller: A'iljftens: Welcher unter ihnen Meister wird, muß an die Bruderschafft bezahlen zwey und zwanzig Schillingen und ein lb. Wachß, zu behueff der Pfarrkirchen, und einen Ledernen Brand-Eymer an dieser Gemeinden. Wann aber dieser eines Meisters Sohn ist, so g

Kontext
Urkunden >> Rathausarchiv
Bestand
E1 A Urkunden

Laufzeit
21. April 1738

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Letzte Aktualisierung
24.06.2025, 13:14 MESZ

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  • Archivale

Entstanden

  • 21. April 1738

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