Bestand
Regierungspräsidium Tübingen, Landesstelle für Bautechnik (Ref. 27): Zustimmungen im Einzelfall (Bestand)
Überlieferungsgeschichte
Mit Wirkung vom 15. Mai 1956 wurde durch das Innenministerium Baden-Württemberg die Landesstelle für Baustatik errichtet, um die Baugenehmigungsbehörden, die Prüfämter und die Prüfingenieure für Baustatik bei der Klärung grundsätzlicher statischer Fragen zu untertützen und in schwierigen Fällen den Baugenehmigungsbehörden zur Begutachtung von Bauunfällen zur Verfügung zu stehen. Ferner sollte sie Erfahrungen auf dem Gebiet der Baustatik sammeln und auswerten und dem Innenministerium Vorschläge für die Verwertung der Ergebnisse machen. Sie überwachte zudem nach Anweisung des Innenministeriums die Tätigkeit der Prüfingenieure für Baustatik z. B. durch Nachprüfung von Arbeiten der einzelnen Prüfingenieure.
1990 wurde durch Verordnung des Innenministeriums aus der Landesstelle für Baustatik die Landesstelle für Bautechnik. Die neue Behörde sollte über den engeren Bereich der Statik hinaus Aufgaben aus dem gesamten Bereich der Bautechnik, der Bauökologie und der Energieeinsparung übernehmen. In der Folgezeit wurden weitere Aufgaben wie z.B. die Typenprüfungen gemäß § 68 Landesbauordnung (LBO) und Zustimmungen im Einzelfall nach §§ 20, 21 LBO von den Regierungspräsidien - aus den Bereichen der ehemaligen staatlichen Prüfämter - auf die Landesstelle übertragen. Der seitdem gültige Aufgabenkatalog der Landesstelle für Bautechnik ist in der nicht veröffentlichten Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums vom 12. Juni 1997 über die Zuständigkeiten des Landesgewerbeamtes Baden-Württemberg - Landesstelle für Bautechnik zusammengefasst. Mit dieser Verwaltungsvorschrift wurden alle vorangehenden Regelungen aufgehoben oder sind damit gegenstandslos geworden. Mit der Verwaltungsreform wechselte die Landesstelle für Bautechnik zum 01.01.2005 vom Landesgewerbeamt zum Regierungspräsidium Tübingen (nach: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/Abt2/Ref27/Seiten/Wir-ueber-uns.aspx).
Zustimmungen im Einzelfall sind nach § 17 LBO Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte. Sie stellen insbesondere die Eigenschaften des Produkts oder der daraus hergestellten Bauart mit Blick auf die vorgesehene Verwendung fest. Ob das Bauprodukt mit diesen Eigenschaften bei dem jeweiligen Bauvorhaben grundsätzlich eingesetzt werden darf, entscheidet die zuständige Baurechtsbehörde im Genehmigungsverfahren.
Als baurechtliche Nachweise für Bauprodukte gelten
1. die Technischen Baubestimmungen (Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB),
2. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung,
3. ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis,
4. die mögliche Zuordnung des Bauproduktes zu Kapitel D der VwV TB,
5. allgemein anerkannte Regeln der Technik,
6. eine CE-Kennzeichnung, wenn die darin erklärten Leistungen den Anforderungen an das Bauvorhaben entspricht oder
7. eine Europäische Technische Bewertung (European Technical Assessment - ETA).
Kann das Bauprodukt keinem der Nachweise 4 bis 7 zugeordnet werden oder weicht es wesentlich von den Nachweisen 1 bis 3 ab, ist für das Bauprodukt eine Zustimmung im Einzelfall gemäß § 20 LBO erforderlich.
Bauprodukte, die von den Nachweisen 1 bis 3 nicht wesentlich abweichen, dürfen ebenfalls verwendet werden. Eine Abweichung, die nicht wesentlich ist, gilt nach § 21 Abs. 1 LBO als Übereinstimmung, d.h. eine Zustimmung im Einzelfall ist dann nicht erforderlich (nach: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/Abt2/Ref27/Seiten/Zustimmung-im-Einzelfall.aspx).
Inhalt und Bewertung
Enthält: Zustimmungsverfahren im Einzelfall für Bauprodukte/Bauarten mit wesentlichen Abweichungen zu technischen Baubestimmungen.
Die im Januar 2019 von der Landesstelle für Bautechnik (Referat 27 des Regierungspräsidiums Tübingen) als Zugang 2019/7 übernommenen Zustimmungen im Einzelfall stellen eine repräsentative Auswahl aus einer Grundgesamtheit von insgesamt 1495 in den Jahren 2001 bis 2007 erteilten Zustimmungen im Einzelfall dar. Da im Staatsarchiv die fachliche Kompetenz zur inhaltlichen Bewertung der Zustimmungsverfahren bzw. der Bauprodukte oder Bauverfahren fehlt, wurde als erstrangiges Bewertungskriterium die repräsentative Auswahl per Zufallszahl festgelegt. Für die Stichprobenziehung an sich hätte die Auswahl von 331 Akten für die Repräsentativität gereicht. Es wurden jedoch zusätzlich die von der anbietenden Stelle selbst als archivwürdig eingestuften und teilweise noch nicht ablieferungsfähigen Akten zunächst in der Grundgesamtheit belassen und davon die nicht in der Stichprobenauswahl gelandeten zusätzlich in das Anforderungsverzeichnis aufgenommen, so dass insgesamt 357 Akten angefordert wurden. Darunter befanden sich allerdings auch 19 Zustimmungsverfahren, die aufgrund besonderer sicherheits- und baurechtlicher Vorgaben - hier insbesondere Unterlagen zu Bauteilen in kerntechnischen Anlagen - noch nicht an das Staatsarchiv abgegeben werden konnten. Zwei weitere im Ablieferungsverzeichnis aufgeführte Akten (Nr. 50 und 92) konnten nicht ermittelt werden. Für die archivgerechte Verpackung sorgte Alexander Hochhalter. Als Grundlage für die vorliegende Erschließung diente das im Staatsarchiv nur geringfügig überarbeitete, aus einem Fachverfahren generierte Ablieferungsverzeichnis der Landesstelle für Bautechnik.
Sigmaringen, im August 2019
Franz-Josef Ziwes
- Reference number of holding
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Abt. Staatsarchiv Sigmaringen, Wü 42 T 158
- Context
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen (Archivtektonik) >> Südwürttembergische Bestände >> Inneres >> Regierungspräsidium Tübingen >> Bauwesen und Raumordnung >> Bau- und Wohnungswesen, Stadtsanierung, Brandschutz
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03.04.2025, 8:37 AM CEST
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