Archivale
Urfehde Nr. 246
Regest: Martin Hetzell, Bürger zu Reuttlingen, bekennt, dass er vor ungefähr einem 3/4 Jahr den weiland Christof Gilg selig entgegen dem Verbot der Obrigkeit aus seinem Haus forderte, schändlich und schmählich zu ihm redete, greuliche Gottesflüche ausstiess, dann flüchtigen Fuss setzte, hernach das Seinige und besonders die ausgenommenen Materialia, die zu seinen hochzeitlichen Kleidern gehörten, üppiglich verspielte, dann andere Personen zu der Lehenschaft (hier= ? ihm zu borgen?) beredete, ihnen sein Versprechen nicht hielt und sie dadurch in noch grössere Kosten brachte. Besonders aber beredete er am Sonntag vor Catharine, der der 22. November (15)79 war, Blasi Bausch, Gastgeb (= Gastwirt) zu Ehingen, ihm Essen, Trinken und dergleichen Unterhalt zu geben und zu borgen, indem er mit Ungrund behauptete, er habe hier einen entleibt (= getötet), müsse deshalb entweichen und zu Ehingen die Freiheit (= Asyl) erlangen. Darauf nahm er auch die Freiheit an. Auch seither hat er sich in und ausser der Stadt aller sträflichen Handlungen beflissen. Er ist deshalb von Bürgermeister und Rat zu Reutlingen in Haft genommen worden und hätte eine schwere Leibes- und Lebensstraf verdient, wie ihm auch das Recht (= Gerichtsverfahren) vorgeschlagen wurde. Er wollte es nicht annehmen und bat um Gnade. Auf die Bitten seiner Eltern und ...(?) und sein Versprechen, sich künftig unsträflich zu halten, haben ihn die Herren aus dem Gefängnis entlassen und sind von dem Recht abgegangen. Er schwor einen Eid, künftig in keine öffentliche Zech mehr zu gehen, noch jemand zum Zechen in seine Behausung einzuladen, keine Wehr, Degen oder Waffe zu tragen, alle Gemeinschaft und Gesellschaft zu meiden, besonders aber, wo ...(?) ehrliche Männer stehen, sich nicht zu ihnen zu gesellen, sich für das Gefängnis und die erlittene Straf weder an Bürgermeister und Rat und gemeiner Stadt noch sonst jemand zu rächen. Hätte er mit der Zeit mit ihnen oder den Ihrigen etwas zu schaffen, so will er sich an die ordentlichen inländischen Gerichte halten und sich daselbst am Recht (= Urteil) genügen lassen. Würde er diese Punkte nicht halten, so wäre er treulos und meineidig, und Bürgermeister und Rat von Reuttlingen hätten Gewalt und Recht, mit ihm als einem untauglichen, treulosen und meineidigen Mann zu verfahren.
- Reference number
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A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 7368
- Formal description
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Beschreibstoff: Pg.
- Further information
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Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: Conrad Ochsenbach, Bürger und königsbronnischer Pfleger zu Reuttlingen
Siegel (Erhaltung): kleiner Petschaft-Abdruck in grosser Holzkapsel
Genetisches Stadium: Or.
- Context
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 19 Urfehden
- Holding
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A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)
- Date of creation
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1580 Januar 27, Mittwoch
- Other object pages
- Last update
- 20.03.2025, 11:14 AM CET
Data provider
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Object type
- Archivale
Time of origin
- 1580 Januar 27, Mittwoch