Tektonik

Polizei und Gendarmerie

Überlieferungsgeschichte

Durch die Gemeindeordnung vom 31.12.1831 wurden den Gemeinden örtlich begrenzte Befugnisse auf dem Gebiet der Sicherheits-, Reinlichkeits-, Gesundheits-, Armen-, Straßen-, Feuer-, Markt-, Gewerbe-, Kirchen-, Sittlichkeits-, Gemarkungs-, Bau- und Gesindepolizei übertragen; sie übten sie im Auftrag und unter Aufsicht des Staates aus. Auch nach Erlass der Gemeindeordnung vom 5.10.1921 behielt der Staat gegenüber den Gemeinden Weisungsbefugnisse in Polizeisachen. Die Gemeindeordnung vom 21.1.1941 änderte hinsichtlich der Ausübung und der Kompetenz der Ortspolizei nicht Wesentliches. Einige größere Städte, darunter Freiburg, erhielten 1831 besondere staatliche Ortspolizeiverwaltungen, die 1863 mit den Bezirksämtern vereinigt wurden; Leiter dieser Polizeiabteilung des Bezirksamts war seit 1922 in Freiburg ein Polizeidirektor, der 1934 Vorstand einer verselbständigten Polizeidirektion wurde und 1941 die Amtsbezeichnung Polizeipräsident erhielt. Die Gendarmerie trat 1830 an die Stelle der bisherigen Polizeigardisten. Sie unterstand dem Innenministerium, war militärisch organisiert und hatte auf Landesebene für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu sorgen.

Kontext
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Freiburg (Archivtektonik) >> Baden 1806-1945: Untere Behörden, untere Sonderbehörden >> Geschäftsbereich Ministerium des Innern

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Letzte Aktualisierung
24.04.2024, 14:36 MESZ

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