Sachakte
Verordnung: Bei geringfügigen Sachen sind keine Anwälte in Anspruch zu nehmen. Die Prozessordnung und die dort in § 6, 7, 8 und 9 aufgeführten Vorschriften sind genau zu beachten
- Archivaliensignatur
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E 3 A, 60/12
- Kontext
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Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> I Justizangelegenheiten >> I.3 Gerichtsorganisation und Zuständigkeit, Geschäftsgang >> I.3.1 Allgemeine Vorschriften, Vorladung, Eidesleistung, Fristen
- Bestand
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E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
- Laufzeit
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Gießen, 1779 Oktober 4
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
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- Letzte Aktualisierung
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01.07.2025, 13:39 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Sachakte
Entstanden
- Gießen, 1779 Oktober 4