Tektonik
02.03.04.02.03 Königliche Gerichte
Zu Beginn des 19. Jahrhunderts existierten in Sachsen auf unterer Ebene Justizämter, Patrimonialgerichte und Stadtgerichte nebeneinander, die sowohl für die Belange der Justiz als auch für die Aufgaben der Verwaltung zuständig waren. Im Rahmen der Verstaatlichung der Gerichtsbarkeit änderten sich diese Strukturen, wie in anderen Ländern des Deutschen Bundes auch. Die Reformen zielten auf die Abschaffung der Patrimonialgerichte und die Errichtung staatlicher Gerichte ab. Erwünscht war dabei die freiwillige Abtretung der Patrimonialgerichtsbarkeit an den Staat. Diese Abtretungen erfolgten zunächst nur vereinzelt und sehr zögerlich.
Vornehmlich ab den 1830er Jahren wurden "Königliche Gerichte" gebildet, die für alle Jurisdiktionen zuständig waren, die das für den Gerichtsbezirk zuständige Justizamt nicht übernehmen konnte. Neue Impulse und Ansätze für eine konsequentere Umsetzung der Pläne und Vorstellungen zur Veränderung der veralteten Gerichtsstrukturen ergaben sich durch die Revolution 1848/49. Die Königlichen Gerichte waren weiterhin für Justiz und Verwaltung zuständig. Neben den Königlichen Gerichten mit Einzelrichterentscheidung gab es die kollegial geführten Königlichen Landgerichte. Den Königlichen Gerichten wurden außer den abgetretenen Patrimonialgerichtsbarkeiten oftmals noch Teiljurisdiktionen von Justizämtern übertragen.
Die Neugestaltung der Gerichtsorganisation kam mit dem Gesetz vom 11. August 1855 über die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für die Rechtspflege und Verwaltung zum vorläufigen Abschluss. Darin war jegliche Patrimonialgerichtsbarkeit für erloschen und aufgehoben erklärt worden. Nachfolger waren als Gerichte erster Instanz ab 1. August 1856 die Königlichen Gerichtsämter und Bezirksgerichte.
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27.11.2023, 8:58 AM CET
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