Urkunden
Vertrag zwischen Wilhelm II. Graf zu Oettingen-Wallerstein und Gottfried Graf zu Oettingen in Öttingen auf der einen und Sebastian Schenk von Stauffenberg zu Bach, Rat von Erzherzog Ferdinand von Österreich und Landvogt der Markgrafschaft Burgau, Bernhard von Westernach, markgräflich-brandenburgischer Amtmann zu Wassertrüdingen, und Kaspar Bernhard von Rechberg zu Rechberghausen, Donzdorf (Duntzdorf) und Illeraichen als Vormünder der Kinder ihres verstorbenen Bruders Hans Schenk von Stauffenberg auf der anderen Seite vor der kaiserlichen Kommission des Bischofs Martin von Eichstätt und des Philipp Ludwig Pfalzgrafen von Neuburg wegen der Streitigkeiten über die den Grafen zu Oettingen eigentümlichen und den genannten Vormündern lehenbaren Untertanen zu Amerdingen (Amerthingen). Nach eingehender Anhörung der Parteien vermittelt die kaiserliche Kommission als Vergleich: (1) Die Vormünder und Inhaber der Herrschaft Amerdingen dürfen 200 Schafe auf die Sommerweide treiben, von den Untertanen dürfen die Bauern 12 und die Seldner 8 Schafe auf die Sommerweide treiben, müssen aber von ihren eigenen wie auch von den fremden Bestandschafen entweder jährlich das Lamm oder im zweiten Jahr das Zeitschaf abgeben. Die Vormünder und Inhaber der Herrschaft Amerdingen sollen hingegen nach Landesbrauch den Dung überlassen, ihren Hirten selbst bezahlen oder sich darüber mit den Untertanen vergleichen, wenn er auch ihre Schafe hüten würde. (2) Jeder Bauer soll den Vormündern von den derzeit oder künftig zum Schloss gehörenden Hofgütern 6 Jauchert Acker bebauen, die Seldner und andere, die ein Pferd besitzen, sollen je 3 Jauchert Acker bebauen. Den Seldnern sollen für diese mit dem Pferd geleisteten Arbeitstage andere Schaufel- und Handdienste erlassen werden. Mit Ausnahme des Ackerbaus dürfen die Untertanen zu keinen anderen Schaufel- und Handdiensten herangezogen werden und sollen nicht mehr Äcker als bisher bebauen, auch wenn die Herrschaft noch mehr Felder bekommen sollte. Die Bauern sind wie bisher verpflichtet, das Heu und das Getreide einzuführen. Für das Mähen eines Tagwerkes Wiesen soll ein Untertan 24 pf erhalten, für das Mähen eines Feldes soll er das Essen erhalten. Für das Dreschen sollen die Untertanen zusätzlich zum Essen für jeden Tag 6 pf erhalten und außerdem von Woche zu Woche ausgewechselt werden, wenn es ihnen nicht gelegen ist. Für die Einführung des Zehnten werden die Untertanen wie bisher jährlich 5 fl erhalten. Bei Botendiensten im Auftrag der Vormünder sollen die Untertanen für jede Meile 4 kr bekommen, bei weiteren Strecken soll die Belohnung erhöht werden. Wegen den Hunden soll es beim alten Herkommen bleiben. Wenn die Bauern Getreide zum Verkauf auf dem Markt oder zum Kasten führen, sollen sie wie von altersher 1 Viertel Hafer und 1 Batzen erhalten. Wenn die derzeitigen Vormünder oder künftigen Inhaber Heu, Schmalz, Fische oder anderes mehr nach Nördlingen, an einen anderen Ort oder Getreide zum Kasten führen wollen, sind die Untertanen dazu nicht verpflichtet, wenn sich nicht die Käufer oder die Fischer nach altem Herkommen mit ihnen verglichen haben. Für Arbeiten im Schloss sollen die Untertanen entweder ein Stück Brot oder eine Mahlzeit erhalten. Beim Brennholzhauen, Krautgartengraben und Flachsarbeiten soll es beim alten Herkommen und Landesbrauch bleiben. (3) Für den umstrittenen Verkauf des Hirtenhauses durch Hans Schenk von Stauffenberg soll die Gemeinde 15 fl erhalten. (4) Rückgabe einiger zwischen Hans Schenk von Stauffenberg und den Untertanen ausgetauschter Güter und Stücke. Auf 2 Morgen ausgestockten Ackers sollen die Untertanen aber keine Ansprüche mehr haben. (5) Bereitschaft der Grafen zu Oettingen zur Einstellung eines Reichskammergerichtsprozesses wegen der Beeinträchtigung ihrer Forstgerechtigkeit und ihres Wildbanns d urch das Ausstocken von Äckern. (6) Verzicht der Untertanen auf ihre Ansprüche an einigen Gütern bei Einsetzung und Bestätigung der Vormundschaft, der Pflegekinder oder deren Nachkommen, für die weiter das Gartenrecht gelten soll. Die Inhaber und Vormünder versprechen außerdem, keine neuen Hofstätten mehr zu errichten, durch welche die Gemeinde belastet werden könnte, die ihrerseits auf ihre Ansprüche an den fünf durch Hans Schenk von Stauffenberg errichteten Hofstätten verzichtet. (7) Entschädigungen von Hans Joß und Veit Joß für die durch Hans Schenk von Stauffenberg entzogenen Güter. (8) Gewährleistung von 1 Scheffel Getreide als jährlicher Einnahme aus einem Acker für die Gemeinde, die anderen Scheffel Getreide wollen die Untertanen künftig nicht mehr verweigern, sondern willig geben, wobei es über den einen Scheffel Getreide hinaus zu keinen Erhöhungen kommen soll. (9) Bereitschaft der Inhaber und Vormünder, ihr Vieh erst dann auf die Felder treiben zu lassen, wenn diese ganz abgeerntet sind. (10) Ablehnung des Wunsches der Untertanen, ihre Toten wie bisher auf dem alten Kirchhof in Amerdingen begraben zu können und nicht auf dem neuen Friedhof außerhalb des Ortes begraben zu müssen, der durch Hans Schenk von Stauffenberg angelegt wurde. Beerdigungen auf dem alten Kirchhof sind nur noch auf ausdrückliche Bitte in Ausnahmefällen möglich. (11) Abweisung der Beschwerde der Untertanen über zu hohe Frevelstrafen. (12) Verbot des Fischens im Bauernbach, die Alten, Kranken und Schwangeren werden aber von den Inhabern und Pflegern Fische bekommen. (13) Erlaubnis zum Flachsanbau im Umfang von einem ganzen Morgen für die Bauern und von ungefähr 3 Viertel Morgen für die Seldner. (14) Anweisung zur Sorgfalt bei der Auszählung des Zehnten, damit sich die Untertanen nicht über die Verkürzung beim Einführen zu beklagen haben, die sich zudem beim Aufbinden bemühen sollen, damit die Zehntknechte nicht umsonst auf die Felder kommen müssen. (15) Wählbarkeit der bisher von dem Amt der Vierer und der anderen Gemeindeämter ausgeschlossenen Untertanen, die der Grafschaft Oettingen lehenbar sind. (16) Bezahlung von 150 fl durch die Inhaber und Vormünder aus gutem Willen für die umstrittene Erbgerechtigkeit der Schankstatt zu Amerdingen an die Erben von Adam Schretzhaimer. (17) Beilegung der Streitigkeiten um den Charakter der Bauernhöfe als Erb- oder Fallgüter durch die Bestimmung, dass alle Bauernhöfe und die beiden öttingischen Feldlehen als Fallgüter verliehen und empfangen werden, deren Erben aber bei der Neubelehnung bevorzugt werden sollen, falls sich der Bauer den Hof nicht durch Ungehorsam, Missachtung des Bestandbriefes oder andere Verbrechen verwirkt haben sollte. Wenn einer der Bauern nachweisen kann, dass es sich bei seinem Bauernhof um ein Erbgut handelt, soll es ihm als solches zugestanden werden. Bei den Selden bleibt es hingegen beim alten Herkommen. (18) Keine Einigung über das umstrittene Umgeld und Abzugsgeld. (19) Unschädlichkeit der von den beiden Untertanen Hans Eggart und Lorenz Keßler bei den Grafen zu Oettingen nachgesuchten Mann- und Lehrbriefe gegenüber den Inhabern und Vormündern sowie deren Pflegekindern und Nachkommen. (20) Rückerstattung von 40 Hafergarben, die auf Veranlassung von Hans Mang durch David von Zachsheim als Landvogt der Grafen zu Oettingen den Amerdinger Untertanen abgepfändet und weggeführt wurden gegen Einstellung des deswegen beim Reichskammergericht anhängigen Prozesses. Außerdem verzichten die Grafen zu Oettingen auf einen ebenfalls beim Reichskammergericht anhängigen Prozess wegen der Gefangennahme von Hans Mang, den die Inhaber und Vormünder gegen Leistung einer Urfehde wieder freilassen und ihm den Verkauf oder Tausch seiner Behausung in Amerdingen gestatten, um sich anderweitig niederlassen zu kö nnen. (21) Einleitung der Gantsache von Georg Jos auf Bitten seiner Erben. (22) Aufrechterhaltung der Abgaben für ein oettingisches Lehen von Kaspar Han und Eva Schneider. (23) Abweisung der Bitte des Seldners Balthasar Mang um Befreiung von der auf seinem Haus ruhenden Dienstpflicht, in die sich sein Vorgänger Hans Heck freiwillig begeben hatte, während Appolonia Mang ihr noch vorhandener Freiungsbrief bestätigt wird. (24) Verpflichtung von Hans Joß zum Gehorsam nach seinem Bestandbrief. (25) Bewilligung der Bitte von Kaspar Rueff um eine Frist von 6 Monaten zum Verkauf seines Hofes, die aber dadurch eingeschränkt wird, dass er Amerdingen erst verlassen darf, wenn er seinen Bürgen die von ihnen für eine Strafe geliehenen 60 fl zurückbezahlt hat. (26) Übernahme der Lehengerichtskosten durch die Inhaber und Vormünder für 200 fl, wofür die Grafen zu Oettingen im Gegenzug den Lehenprozess fallen lassen. (27) Die durch die Streitigkeiten entstandenen Unkosten sollen von den daran beteiligten Untertanen beider Parteien getragen werden. Abschließend werden alle Untertanen, die gegenüber Hans Schenk von Stauffenberg oder den derzeitigen Inhabern und Vormündern straffällig geworden sind, davon freigesprochen und mit ihrer Herrschaft ausgesöhnt.
- Reference number
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Abt. Staatsarchiv Sigmaringen, Dep. 38 T 1 Nr. 317
- Former reference number
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II Amerdingen f 2
- Language of the material
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Deutsch
- Further information
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Ausstellungsort: Donauwörth
Überlieferungsart: Abschrift
- Context
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Gf. und Frh. Schenk von Stauffenbergische Archive: Urkunden >> Amerdingen
- Holding
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen, Dep. 38 T 1 Gf. und Frh. Schenk von Stauffenbergische Archive: Urkunden
- Indexbegriff subject
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Abzugsgeld
Ausstocken von Äckern
Beerdigungen
Bestandbriefe
Bestandschafe
Botendienste
Brennholzhauen
Dung
Flachsarbeiten
Forstgerechtigkeit
Freiungsbriefe
Frevelstrafen
Gemeindeämter
Gerichte; Reichskammergericht
Hirten
Hunde
Lehengerichtskosten
Lehenprozesse
Mann- und Lehrbriefe
Pflegekinder
Reichskammergerichtsprozesse
Schafe
Schaufel- und Handdienste
Umgeld
Urfehden
Vormünder
Vormundschaften
Wildbann
Zehnten
Zehntknecht
Zeitschaf
- Indexentry person
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Eggart, Hans (Amerdingen DON)
Eichstätt EI; Hochstift; Fürstbischöfe
Han; Kaspar (Amerdingen DON)
Heck, Hans (Amerdingen DON)
Joß; Georg (Amerdingen DON)
Joß; Veit (Amerdingen DON)
Keßler; Lorenz (Amerdingen DON)
Mang; Appolonia (Amerdingen DON)
Mang; Balthasar (Amerdingen DON)
Mang; Hans (Amerdingen DON)
Neuburg, Pfalzgrafen von; Philipp Ludwig
Oettingen in Oettingen, Gottfried zu; Graf, 1554-1622
Oettingen-Wallerstein, Wilhelm II. zu; Graf, 1544-1602
Österreich, Ferdinand von; Erzherzog, 1529-1595
Rechberg von Hohenrechberg; Kaspar Bernhard, zu Scharfenberg und Donzdorf (+1605)
Rueff, Kaspar (Amerdingen DON)
Schenk von Stauffenberg, Hans; (Amerdinger Hauptstamm), Hofbeamter, -1582
Schenk von Stauffenberg, Sebastian; (Nebenlinie Bach), Forstmeister, Landvogt, -1590
Schneider; Eva (Amerdingen DON)
Schretzhaimer; Adam, Kinder (Amerdingen DON)
Westernach, von; Bernhard, zu der Lauffenburg (Wassertrüdingen AN)
Zachsheim, von; David
- Indexentry place
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Amerdingen DON; Beerdigungen
Amerdingen DON; Friedhof, neuer
Amerdingen DON; Gemeinde; Amt der Vierer
Amerdingen DON; Gemeinde; Einwohner
Amerdingen DON; Gemeinde; Gemeindeämter
Amerdingen DON; Herrschaft; Abzugsgeld
Amerdingen DON; Herrschaft; Arbeiten im Schloss
Amerdingen DON; Herrschaft; Auszählung des Zehnten
Amerdingen DON; Herrschaft; Botendienste
Amerdingen DON; Herrschaft; Brennholzhauen
Amerdingen DON; Herrschaft; Einführung des Zehnten
Amerdingen DON; Herrschaft; Fischen
Amerdingen DON; Herrschaft; Flachsarbeiten
Amerdingen DON; Herrschaft; Forstgerechtigkeit
Amerdingen DON; Herrschaft; Frevelstrafen
Amerdingen DON; Herrschaft; Haltung von Hunden
Amerdingen DON; Herrschaft; Lehen der Fürsten von Pfalz-Neuburg
Amerdingen DON; Herrschaft; Lehen der Grafen von Oettingen
Amerdingen DON; Herrschaft; Lehengerichtskosten
Amerdingen DON; Herrschaft; Lehengerichtsprozess
Amerdingen DON; Herrschaft; Reichskammergerichtsprozesse
Amerdingen DON; Herrschaft; Schafhaltung
Amerdingen DON; Herrschaft; Schaufel- und Handdienste
Amerdingen DON; Herrschaft; Streitigkeiten mit den Grafen zu Oettingen
Amerdingen DON; Herrschaft; Streitigkeiten über Erb- oder Fallgüter
Amerdingen DON; Herrschaft; Umgeld
Amerdingen DON; Herrschaft; Wildbann
Amerdingen DON; Herrschaft; Zehntknechte
Amerdingen DON; Hirten
Amerdingen DON; Hirtenhaus
Amerdingen DON; Krautgartengraben
Amerdingen DON; Pfarrkirche Sankt Vitus; Kirchhof, alter
Amerdingen DON; Schankstätten
Amerdingen DON; Sommerweide
Burgau, Markgrafschaft; Landvögte
Deutsches Reich; kaiserliche Kommissionen
Donauwörth DON (Ausstellungsort)
Nördlingen DON
Wassertrüdingen AN; Markgrafschaft Brandenburg; Amtmänner
- Date of creation
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1583 Dezember 7
- Other object pages
- Provenance
-
Gesamtarchiv Schenk von Stauffenberg
- Rights
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Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
-
03.04.2025, 1:47 PM CEST
Data provider
Landesarchiv Baden-Württemberg. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1583 Dezember 7