Bestand

Regierung Düsseldorf Bezirksausschuss BR 0006 (Bestand)

Bezirksausschuss: Anfechtung von Wahlen; Auflösung von Vereinen; Streitigkeiten zwischen Kommunalverbänden; Steuerstreitsachen von Kommunen und Unternehmen nach Jahrgängen abgelegt

Form und Inhalt: Entstehung, Entwicklung und Aufbau der Regierungen
Die Regierungen im Königreich Preußen wurden mit der ”Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-, Polizei- und Finanz-Behörden“ vom 26.12.1808 geschaffen. Sie traten an die Stelle der bisherigen Kriegs- und Domänenkammern und erweiterten deren Tätigkeit von primär militäradministrativen Funktionen hin zu einer allgemeinen inneren Verwaltung, die für alle Hoheits-, Innen- und Finanzangelegenheiten zuständig war. Mit der ”Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-Behörden“ vom 30.04.1815 wurde die Tätigkeit der Regierungen auch auf die alten und neuen Besitzungen im Westen Deutschlands ausgedehnt, die mit der Schlussakte des Wiener Kongresses dem Königreich Preußen zugesprochen wurden. Im Rheinland wurden die Provinzen Jülich-Kleve-Berg mit den Regierungen Düsseldorf, Kleve und Köln und Großherzogtum Niederrhein mit den Regierungen Aachen, Koblenz und Trier geschaffen. Schon 1822 wurden beide Provinzen allerdings zur Rheinprovinz vereint, wobei die Regierung Kleve in der Regierung Düsseldorf aufging. Die Regierungen wurden in jeweils zwei Abteilungen gegliedert, von denen die erste für alle Angelegenheiten des Außen-, Innen- und Kriegsressorts, die zweite für alle Angelegenheiten des Finanzressorts zuständig war. Die ”Instruktion zur Geschäftsführung der Regierungen“ vom 23.10.1817 nannte als Zuständigkeit der ersten Abteilung insbesondere die Landeshoheit, das Militär, die Polizei, die Landwirtschaft, das Kommunalwesen, die Kultusangelegenheiten (Kirche, Schule) das Medizinal- und Gesundheitswesen, für die zweite Abteilung das Finanzwesen (Steuern, Domänen, Forsten), die Gewerbeangelegenheiten (Gewerbe, Handel, Münzen, Maße, Land- und Wasserstraßen) und das Bauwesen. Mit der ”Allerhöchsten Kabinettsorder betreffend eine Abänderung in der bisherigen Organisation der Provinzial-Verwaltungsbehörden“ vom 31.12.1825 wurde die bisherige Verwaltungsstruktur umorganisiert in eine Abteilung des Innern (mit der bisherigen Zuständigkeit der ersten Abteilung abzüglich des Kultuswesens, aber zuzüglich des Gewerbe- und Bauwesens), eine Abteilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen und eine Abteilung für die Verwaltung der direkten Steuern und der Domänen und Forsten. Die rheinischen Regierungen wichen hiervon insoweit ab, dass die vorgesehenen Kirchen- und Schulabteilungen vorerst nicht (oder nur vorübergehend) eingerichtet wurden; alle Kultusangelegenheiten verblieben in der ersten Abteilung (sofern sie nicht ohnehin von Oberpräsident bzw. Provinzialschulkollegium behandelt wurden). Auch eine Abteilung für die Verwaltung der indirekten Steuern wurde als mögliche vierte Abteilung in der Rheinprovinz nicht errichtet, da hier die Provinzialsteuerdirektion in Köln diese Aufgabe übernahm.
Die Arbeit der Regierungen war kollegial organisiert: Gemäß den Instruktionen von 1817 wurden alle Entscheidungen in einem Plenum getroffen, dem der Regierungspräsident als Leiter der Behörde, die Regierungsdirektoren als Leiter der Abteilungen, die Regierungsräte und -assessoren sowie die technischen Beamten (z.B. Bauräte, Oberforstmeister) angehörten. Vorbereitet wurden die Entscheidungen durch die fachliche Arbeit der einzelnen Beamten in den beiden Abteilungen. Einer zügigen Bearbeitung der Geschäfte war die kollegiale Entscheidungsfindung jedoch nicht zuträglich. Zwar bemühte sich die Kabinettsorder von 1825 um eine Einschränkung des Kollegialprinzips indem sie die im Plenum zu behandelnden Sachen beschränkte, die Zahl der Stimmberechtigten im Plenum reduzierte und die Zuständigkeit der Abteilungen bzw. der einzelnen Beamten betonte, doch blieb es für die nächsten Jahrzehnte bei einer weitgehend kollegialen Organisation der Regierungen. Eine Änderung brachte erst das ”Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung“ vom 30.07.1883 (im Rheinland erst am 01.07.1888 in Kraft getreten). Für die Abteilung des Innern wurde das Kollegialprinzip aufgehoben und der Regierungspräsident selbst als monokratischer Leiter eingesetzt; entsprechend erhielt die Abteilung den Namen Präsidialabteilung (Abteilung I). Aus der Zuständigkeit dieser Abteilung wurden nun tatsächlich die Kirchen- und Schulsachen entfernt und die endgültige Schaffung von eigenen Abteilungen für Kirchen- und Schulwesen (Abteilung II) bei den rheinischen Regierungen verfügt (allein die Regierung Düsseldorf hatte eine solche schon 1877 erhalten). Die zweiten und dritten Abteilungen behielten das Kollegialprinzip bis 1932 bei, bevor dann auch sie zu einer anderen Entscheidungsfindung übergingen.
Verwaltungspolitisches Leitbild der Regierungen war ursprünglich die Einheit der Verwaltung gewesen, also der Wunsch, alles regionale Verwaltungshandeln bei den Regierungen zu bündeln. Angesichts der erheblichen sozialen und wirtschaftlichen Veränderungen des fortschreitenden 19. Jahrhunderts geriet dieses Leitbild bald unter Druck. Schon bei der Gründung der Rheinprovinz waren die Bergverwaltung und die Postverwaltung als eigenständige Verwaltungsbereiche neben den Regierungen eingerichtet worden, auch die neu entstehende Eisenbahnverwaltung hatte keine Verbindung zu den Regierungen. Insbesondere konterkarierte die Zweiteilung der mittleren staatlichen Verwaltungsebene in eine Provinzialverwaltung (unter Leitung des Oberpräsidenten) und eine Bezirksverwaltung (unter Leitung der Regierungspräsidenten) die gewünschte Einheit der Verwaltung. So sollte der Oberpräsident zwar vorwiegend als Aufsichtsbehörde für die Regierungen fungieren sowie provinzweite und bezirksübergreifende Aufgaben wahrnehmen, doch fielen damit wichtige Verwaltungsbereiche in seine Zuständigkeit, etwa das Kirchen-, das Medizinal- oder das höhere Schulwesen. Mit dem genannten ”Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung“ wurde 1883/88 dann auch der Oberpräsident mit einer eigenen Behörde ausgestattet, was seine Rolle gegenüber den Regierungen gerade in den Bereichen Polizei und Kultus stärkte. Andere Bereiche wie etwa Fürsorge, Soziales, Kultur und Verkehr wurden von den Kreisen übernommen, denen seit Verabschiedung der ”Provinzialordnung für die Rheinprovinz“ am 01.06.1887 der Provinzialverband der Rheinprovinz als kommunales Selbstverwaltungsorgan zur Verfügung stand. Ungeachtet aller konkurrierenden oder abgesonderten Verwaltungsbereiche blieben die Zuständigkeiten der Regierungen aber stabil, vielmehr wuchsen ihre Aufgaben weiter an: 1883/88 wurden dort Bezirksausschüsse eingerichtet, die vorwiegend für Verwaltungsstreit- und -beschlusssachen zuständig waren und somit auch als Verwaltungsgerichte für ihren Bezirk dienten. 1911 wurden bei den Regierungen Oberversicherungsämter geschaffen.
Bis in den Ersten Weltkrieg hinein war insbesondere das Verhältnis zwischen Oberpräsident und Regierungen ein regelmäßiges Objekt von Reformdiskussionen. Grundsätzlich ging es um Fragen der Verwaltungseffizienz angesichts zweier Mittelbehörden und damit auch um die Existenzberechtigung der Regierungen. Einen Abschluss fand diese Reformdiskussion jedoch nicht, auch unter den veränderten politischen Rahmenbedingungen der Weimarer Republik arbeiteten die Regierungen größtenteils unverändert fort. Allein der Aufbau einer Reichsfinanzverwaltung hatte spürbare Konsequenzen, war damit doch eine massive Aushöhlung der Aufgaben der Abteilung für Steuern, Domänen und Forsten (Abteilung III) verbunden; die meisten bisherigen Zuständigkeiten der Regierungen in der Finanzverwaltung übernahmen die neu geschaffenen Landesfinanzämter in Düsseldorf und Köln (ab 1937 Oberfinanzpräsidenten, ab 1950 Oberfinanzdirektionen). Insgesamt aber betonte die ”Verordnung zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung“ vom 01.09.1932 noch einmal die grundsätzliche Zuständigkeit der Regierungen für alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen worden waren. Mit der zugehörigen Ausführungsanweisung vom 25.03.1933 erhielten die Regierungen dann auch eine überarbeitete Abteilungsstruktur, bestehend aus einer ersten Allgemeinen Abteilung, einer zweiten Abteilung für Kirchen und Schulen, einer dritten Landwirtschaftlichen Abteilung und einer vierten Forstabteilung.
Innerhalb der traditionellen Organisationsstruktur bestand zwischen 1914 und 1945 aber eine hohe Dynamik bei der konkreten Ausgestaltung der Zuständigkeiten, die sich in Wachstum oder Wegfall von Sachbereichen (Registraturen, Dezernate) widerspiegelte. Der Erste Weltkrieg führte zu einem erheblichen Zuwachs an Verwaltungsaufgaben, v.a. im Bereich der Kriegswirtschaft, die allerdings vorwiegend vom Oberpräsidenten an sich gezogen wurden, der neben den bezirksübergreifenden Zuständigkeiten insbesondere über eine direkte Verbindung zur ebenfalls in Koblenz residierenden Militärverwaltung des VIII. Armee-Korps verfügte. Ungeachtet ihrer Zuständigkeiten im Bereich des Inneren spielten die Regierungen nur eine untergeordnete Rolle. In den Krisen der Nachkriegszeit (Rheinlandbesetzung, Ruhraufstand, Ruhrbesetzung) hingegen kam gerade den Regierungen eine zentrale Funktion bei der Lösung der vielfältigen Probleme zu und nicht mehr dem Oberpräsidenten, der durch die alliierte Aufteilung der Rheinprovinz kaum noch handlungsfähig war. In der Folgezeit blieb das Polizeiwesen eine zentrale Zuständigkeit der Regierungen, wenngleich die zunehmende Gründung von Polizeipräsidien starke Unterbehörden schuf, mit denen sich ein Nebeneinander entwickeln musste. Auch die Kommunalaufsicht gewann in einer Region mit großen Kommunen und entsprechend selbstbewussten Kommunalverwaltungen eine zunehmende Bedeutung. In anderen Bereichen zogen die Regierungen bislang unbearbeitete Tätigkeitsfelder an sich (z.B. Energieversorgung, Wasserwirtschaft). Auch wurden den Regierungen Aufgaben übertragen oder überlassen, die sie nur zeitweise auszuüben hatten (z.B. Kriegsschädensfeststellung, Preisprüfung/-überwachung, Jugendpflege, Wohlfahrtspflege). In der NS-Zeit schließlich sorgte die Ausgliederung von Teilaufgaben auf andere Behörden oder Parteiorganisationen oder die Schaffung ganz neuer Sonderbehörden für weitere Unregelmäßigkeiten. Beispielsweise wurde die noch junge Forstabteilung bereits 1934 in ein neu gegründetes Regierungsforstamt Köln-Düsseldorf überführt. 1937 verloren die Regierungen ihre Zuständigkeiten in der Jugendpflege an die Hitlerjugend. Die Sicherheitspolizei hingegen wurde Teil der Geheimen Staatspolizei, verblieb aber zugleich in der Organisationsstruktur der Regierungen. Diese Desintegrationstendenzen im Verwaltungsaufbau wurden am stärksten in der Rolle der Gauleiter erkennbar, die - z.T. auf Sonderkompetenzen wie etwa als Reichsverteidigungskommissare gestützt - viele wichtige Fragen an sich zogen und neben den Regierungen als Mittelebene zwischen Reichsbehörden und Lokalbehörden wirkten.
Ungeachtet dieses Bedeutungsverlustes in der NS-Zeit wurden die Regierungen als monokratische Behörden ohne demokratische Vertretungsfunktion nach 1945 von der britischen Militärregierung mit Skepsis betrachtet. Eine neuerliche längere Reformdiskussion zeigte aber, dass der Verzicht auf diese Mittelbehörden letztlich nicht möglich war, insbesondere da das Oberpräsidium zusammen mit der Rheinprovinz 1946 aufgelöst worden war. Die Regierungen im neu geschaffenen Bundesland Nordrhein-Westfalen (also in Aachen, Düsseldorf und Köln sowie in Arnsberg, Detmold und Münster) behielten somit ihre traditionelle Bündelungsfunktion, erfuhren aber gewisse Umorganisationen: Ein Mustergeschäftsverteilungsplan zeichnete 1956 die neue Gestalt der Regierungen aus sechs Abteilungen; zuständig war die Abteilung 1 für Organisation und Personal, Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen, Wiedergutmachung, Kataster- und Vermessungswesen, die Abteilung 2 für Ordnungsrecht, Bevölkerungsschutz, Gewerbeaufsicht, Gesundheitswesen, Polizei, die Abteilung 3 für Kommunal- und Sparkassenaufsicht, Gemeindeprüfung, , Bauangelegenheiten, Vertriebenenangelegenheiten, Bezirksplanung, Bauförderung, Verteidigungsliegenschaften, die Abteilung 4 für Kirchensachen, Schulangelegenheiten, Erwachsenenbildung, Sport, die Abteilung 5 für Lastenausgleich, Gewerbliche Wirtschaft, Verkehr, Verteidigungslasten, und die Abteilung 6 für Forstwesen, Landwirtschaft und Ernährung, Veterinärwesen, Wasserwirtschaft. Eine Kommunalisierung von Aufgaben betraf nur wenige Bereiche (u.a. Gesundheitsämter, Veterinärämter, Regierungskassen) bzw. wurde bald wieder rückgängig gemacht (Katasterwesen, Polizei). Dauerhaft ging die Verwaltungsgerichtsbarkeit an eigene Verwaltungsgerichte über, ebenso gingen die Oberversicherungsämter in den neu geschaffenen Sozialgerichten auf. Wiederum kompensierten neue Aufgaben diese Verluste mehr als reichhaltig: U.a. wurden Flüchtlingsangelegenheiten, Wiedergutmachung, Kampfmittelbeseitigung, Lastenausgleich und Landesplanung zu integralen Aufgaben der Regierungen. Das ”Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung“ vom 10.07.1962 bestätigte die traditionelle Funktion der Regierungen als allgemeine Vertretung der Landesregierung in ihren Bezirken, die für alle Aufgaben der Landesverwaltung zuständig sind, die nicht ausdrücklich anderen Behörden übertragen sind.
Veränderungen in der Organisationsstruktur blieben auch in der Folgezeit an der Tagesordnung, es verfestigte sich aber eine Grundstruktur, in der Abteilung 1 für zentrale Aufgaben, Abteilung 2 für Ordnungsangelegenheiten, Abteilung 3 für Kommunalangelegenheiten, Abteilung 4 für Schulangelegenheiten, Abteilung 5 für Natur-/Umweltangelegenheiten und Abteilung 6 für Angelegenheiten der Landesplanung zuständig war. Tribut zollten die Regierungen den großen Kommunalreformen der 1970er Jahre, indem 1972 die Regierung Aachen aufgelöst und ihr Bezirk den Regierungen Köln und Düsseldorf zugeschlagen wurde. Zu den größeren inneren Veränderungen zählten die Eingliederung des nordrheinischen Schulkollegiums in die Schulabteilungen 1985, die Eingliederung des Landesoberbergamtes als Abteilung 8 in die Regierung Arnsberg 2001 (Umbenennung in Abteilung 6 2008), die Abgabe der Polizeizuständigkeit an das Landesamt für zentrale polizeiliche Dienste (LZPD) 2007 und die Eingliederung des Landesvermessungsamtes als Abteilung 7 in die Regierung Köln 2008. 1996 erhielten die Regierungen, die bislang als ”Behörde des Regierungspräsidenten“ firmierten, den offiziellen Titel Bezirksregierungen.
Literatur:
Bär, Max: Die Behördenverfassung der Rheinprovinz seit 1815 (= Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde XXXV), Bonn 1919.
Dreist, Markus (Hg.): Die Düsseldorfer Bezirksregierung zwischen Demokratisierung, Nazifizierung und Entnazifizierung. Eine staatliche Mittelbehörde an der Schnittstelle zwischen Verwaltung und Politik, Essen 2003.
Fonk, Friedrich Hermann: Die Behörde des Regierungspräsidenten. Funktionen, Zuständigkeiten, Organisation (Schriftenreihe der Hochschule Speyer 36), Berlin 1967.
Hillmann, Gert: Der Regierungspräsident und seine Behörde. Die allgemeine staatliche Verwaltungsinstanz in der Verwaltungsreform, Göttingen 1969.
Hubatsch, Walter (Hg.): Grundriss zur deutschen Verwaltungsgeschichte 1815-1945, Bd. 7: Rheinland, Marburg 1978.
Knopp, Gisbert: Die preußische Verwaltung des Regierungsbezirks Düsseldorf in den Jahren 1899-1919, Köln 1974.
Löffler, Günter: Verwaltungsgliederung 1820-1980. Landkreise und kreisfreie Städte, in: Geschichtlicher Atlas der Rheinlande Beiheft V/2 (= Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde XII, Abt. 1b, N.F.), Köln 1982.
Mayweg, Bolo: Die Behörde des Regierungspräsidenten, in: o.A. (Hg.): 150 Jahre Regierung und Regierungsbezirk Aachen, Aachen 1967.
o.A.: Zur Geschichte der preußischen Verwaltung im Regierungsbezirk Düsseldorf. Herausgegeben aus Anlass der tausendjährigen Zugehörigkeit der Rheinlande zum Deutschen Reiche, Düsseldorf [1925].
o.A.: Aus der Arbeit einer Bezirksregierung, Düsseldorf 1962.
o.A.: 175 Jahre Regierungsbezirk Düsseldorf, Düsseldorf 1991.
Reisnecker, Manfred: Der Grundsatz der Einheit der Verwaltung. Allgemeine innere Verwaltung und Sonderverwaltung auf der Mittel- und Unterstufe, Aachen 1999.
Rombach, Bernd: Der Regierungspräsident in Köln. Staatliche Verwaltungsbehörde der Mittelinstanz, in: o.A. (Hg.): 150 Jahre Regierungsbezirk Köln, Berlin 1966.
Romeyk, Horst: Verwaltungs- und Behördengeschichte der Rheinprovinz 1914-1945 (= Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde LXIII), Düsseldorf 1985.
Romeyk, Horst: Kleine Verwaltungsgeschichte Nordrhein-Westfalens (= Veröffentlichungen der Staatlichen Archive des Landes Nordrhein-Westfalen C 25), Siegburg 1988.
Sommerfeld, Gerhard: Das Amt des preußischen Regierungspräsidenten (nach dem Stande der Gesetzgebung vom 1. November 1933), Freiburg 1934.


Zum Bestand
Mit dem am 1.7.1888 in Preußen in Kraft getretenen Landesverwaltungsgesetz wurden auch in der Rheinprovinz in engster Verbindung mit den Regierungen als neue Behörden die sog. Bezirksausschüsse eingerichtet. Sie waren als Berufungsinstanz zuständig für die Erledigung der Verwaltungsstreitsachen und der Verwaltungsbeschlusssachen. Der Bezirksausschuss war zugleich auch Bezirksverwaltungsgericht. Er bestand unter dem Vorsitz des Regierungspräsidenten aus 6 Mitgliedern. Von ihnen wurden zwei- einer mit Befähigung zum Richteramt, der andere mit Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst - auf Lebenszeit (jeweils mit Stellvertretern) ernannt und die restlichen vier (auch jeweils mit Stellvertretern) vom Provinzialausschuss aus den Bewohnern des Bezirks gewählt. Von den beiden ernannten Beamten, wurde dann einer vom preußischen König als Stellvertreter des Regierungspräsidenten zum Verwaltungsgerichtsdirektor benannt. Als erste Verwaltungsgerichtsdirektoren wurden am 1.7.1888 berufen.
Für den Bezirksausschuss in Aachen Eduard von Frowein (vormals Landrat in Wesel)
Für den Bezirksausschuss in Köln, Regierungsrat [Joseph] Schommer
Für den Bezirksausschuss in Düsseldorf Regierungsrat Büsgen
Durch Gesetz über die "Anpassung er Landesverwaltung an die Grundsätze des nationalsozialistischen Staates" vom 15.12.1933 verlor der Bezirksausschuss seine Eigenschaft als Beschlussbehörde und erhielt in seiner Eigenschaft als Verwaltungsgericht die Bezeichnung ”Bezirksverwaltungsgericht“. Die bisher vom Provinzialausschuss zu wählenden vier Mitglieder wurden nun als Mitglieder auf Zeit vom Regierungspräsidenten im Benehmen mit der jeweiligen Gauleitung ernannt. Im Rahmen der Neuregelung der Verwaltungsgerichtsbarkeit schieden die Bezirksverwaltungsgerichte 1946 aus der Zuständigkeit des Regierungspräsidenten aus.
Während noch im Jahr 1922 die Übernahme von Akten des Bezirksausschusses durch das Staatsarchiv allgemein abgelehnt wurde, da sie sich angeblich nicht zur dauernden Aufbewahrung eigneten (vgl. Dienstregistratur A 4 a IX S. 2,) wurde 1935 zusammen mit andern Akten der Regierung Düsseldorf auch eine größere Menge Akten des Bezirksausschusses übernommen. Bei näherer Prüfung erwies sich allerdings die Mehrzahl als ungeeignet, so insbesondere die Konzessionsstreitigkeiten und Auseinandersetzung mit den Wege- und Baupolizeibehörden. Lediglich solche Prozesse wurden archiviert, die eine politische Bedeutung hatten (Anfechtung von Wahlen, Auflösung von Vereinen, Streitigkeiten zwischen Kommunalverbänden), Steuerstreitakten der Kommunen und Bedeutender Unternehmen sowie Verfahren, die wegen ihres tatsächlichen und rechtliche Interesses durch das Oberverwaltungsgericht entschieden werden mussten. Einige Akten von rein lokalgeschichtlicher Bedeutung wurden dem Stadtarchiv Düsseldorf am 1.8.1949 und 25.08.1983 als Depositum überwiesen (A II 4 fol. 71). Diese Akten sind im analogen Findbuch 212.07.00 ab Seite 69 aufgeführt.
Der im vorliegenden Findbuch 1983 verzeichnete Bestand BR 0006 Bezirksausschuss Düsseldorf umfasst 415 Akten aus dem Zeitraum 1888-1948 mit den thematischen Schwerpunkten Anfechtung von Wahlen; Auflösung von Vereinen; Streitigkeiten zwischen Kommunalverbänden; Steuerstreitsachen von Kommunen und Unternehmen.
Die Benutzung richtet sich nach dem Archivgesetz NRW.

Reference number of holding
BR 0006 212.07.00
Extent
381 Einheiten, 41 Kartons
Language of the material
German

Context
Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik) >> 2. Verwaltungsbehörden Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln >> 2.2. Bezirksregierungen/staatliche Aufsichtsbehörden >> 2.2.2. Regierung Düsseldorf

Date of creation of holding
1888-1948

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Last update
06.03.2025, 6:28 PM CET

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  • Bestand

Time of origin

  • 1888-1948

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