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Appellation in einer Tausch- und Kaufsache

Enthält: Am 27.6.1680 appelliert Melchior Hopstein beim Notar Anton Theodor Prumme gegen ein Dekret des Gerichts im Streit um einen (nicht näher bezeichneten) Tausch- oder Kauf zwischen ihm und Gerhardt Jaixen. Zusammen mit der Appellationsanzeige reicht sein Anwalt am 2.7. die dazugehörende Begründung ein. In dem Urteil vom 18.7., um das es geht, hatte das Gericht offensichtlich eine Vereinbarung ("permutatio") unter den Klägern in der Streitsache für ungültig erklärt, weil sie zum Nachteil der nächsten Verwandten ("in fraudem proximorum agnatorum") gewesen wäre. Der Anwalt legt ausführlich dar, warum die Kläger das nicht hinnehmen könnten. Zum einen läge von den Gegnern, Gerhardt Jaixen und Kons., gar keine Einlassung in das Verfahren (Litiskontestation) vor, zum anderen sei der damalige Handel nur zum Vergleich zwischen ihnen beiden (Jaixen und Hopstein) abgeschlossen worden und nicht gegen die Gegenpartei gerichtet gewesen. Beides führe dazu, dass es darüber gar nicht zu einem Urteil hätte kommen dürfen.

Reference number
GerKer, 680
Extent
Schriftstücke: 2

Context
Schöffengericht Kerpen >> 7 Prozesse anderer Gerichte >> 7.3 Prozesse der Appellationsinstanz unter Beteiligung des Schöffengerichts
Holding
GerKer Schöffengericht Kerpen

Indexbegriff subject
Litiskontestation = Einlassung in das Gerichtsverfahren
Restitution eines Urteils
Indexentry person
Hopstein, Melchior
Jaixen - Vikar

Date of creation
1680 Juli 2

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Last update
17.09.2025, 2:47 PM CEST

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  • Archivale

Time of origin

  • 1680 Juli 2

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