Urkunde

Die Grafen Eberhard und Wilhelm v. Katzenelnbogen bekunden, dass sie einen Burgfrieden über Dornberg geschlossen haben. Sie haben vier Ratsleute g...

Digitalisierung: Hessisches Staatsarchiv Darmstadt

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Reference number
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Formal description
Ausf. Dornberg mit beiden Sgn.
Further information
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Dis gesah 1311 an sancte Marcusdage

Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Die Grafen Eberhard und Wilhelm v. Katzenelnbogen bekunden, dass sie einen Burgfrieden über Dornberg geschlossen haben. Sie haben vier Ratsleute gekoren - und zwar Graf Eberhard die Ritter Heinrich v. Allendorf und Boemund v. Hohenstein und Graf Wilhelm die Ritter Konrad den Langen v. Schöneck und Johann Fuchs v. Diebach - und dazu gemeinsam als Obermann Ritter Heinrich v. Fackenhofen gewählt, die den Burgfrieden weisen und seine Grenzen absteinen sollen. Wird der Burgfriede von ihren Amtleuten oder Burgmannen gebrochen, so sollen die vier Ratsleute binnen acht Tagen dorthin reiten und den Schuldigen feststellen. Dieser soll dann dem Herrn, dessen Amtmann Unrecht geschehen ist, zehn Mark Silber und den Burgmannen ein Fuder Wein zu drei Pfund Heller geben und das Vergehen büßen, wie die Ratsleute befinden. Entzweien sich die Knechte, sollen sie von den Amtleuten solange ausgetrieben werden, wie die Ratsleute bestimmen. Geraten die den Grafen gemeinsamen Leute in Gerau oder in ihren anderen Dörfern in Streitigkeiten oder auch die Knechte ihrer Amtleute, dann sollen die Amtleute nicht eingreifen, sondern den Fall den Vieren überlassen, damit diese ihn richten. Entzweien sich ihre Amtleute, Burgmannen oder ihr Gesinde außerhalb des Burgfriedens und kommt dann einer von ihnen in den Burgfriedensbezirk, dann soll man ihm darin weder an Leib noch an Gut greifen, sondern das den Vieren überlassen, die binnen acht Tagen dorthin reiten sollen. Diesen erteilen die Grafen weiterhin Vollmacht, über alle Streitigkeiten, die sich zwischen ihnen seit der Wahl der Ratsleute ereignet haben und die sich noch zutragen werden, zu richten. Stirbt einer der Vier, geht einer außer Landes oder kann einer von ihnen wegen Feindschaft nicht mitsprechen, dann muss der betroffene Graf einen anderen an dessen Stelle kiesen, der Sicherheit leisten (sicheren) und geloben soll, wie es die anderen getan haben. Werden die Vier in einem Falle uneins, dann sollen sie ihn dem Obermann schriftlich übergeben, der ihn dann auf seinen Eid rechtsgültig entscheiden soll. Stirbt der Obermann, müssen die Vier in der Altstadt zu St. Goar zusammenkommen und dort solange bleiben, bis sie einen neuen Obermann gewählt haben. - Hierüber haben die Grafen zwei Bleichlautende Urkk. ausgestellt und besiegelt

Vermerke (Urkunde): Siegler: Die Grafen Eberhard und Wilhelm v. Katzenelnbogen

Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv Schubl. 60, 6, nur noch mit dem besch. Sg. Graf Eberhards. - Zweite Ausf.; Staatsarchiv Darmstadt, K. Kopiar fol. 25 v. - Kopie (14. Jh.); Staatsarchiv Marburg, Katzenelnbogen - Zwei Kopie (16. Jh.); Ziegenhainer Repertorium III fol. 285, Kasseler Repertorium I S. 673

Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Wenck I Urkundenbuch 124 (nach dem K. Kopiar)

Context
Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft) >> 1 Findbuch Demandt
Holding
B 3 Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft)

Date of creation
1311 April 25

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Last update
10.09.2024, 8:33 AM CEST

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Object type

  • Urkunde

Time of origin

  • 1311 April 25

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