Monografie
Nachdeme in Gefolg des unterm 28ten Februarii nächsthin eingelangten Churfürstl. Gnädigsten Rescripti ab denen bey der [...] Inhalts des vom [...] eingelangten vormjährigen Frucht-Status, nach Abzug deren Besoldungen und sonstigen Ausgaaben überig verbleibenden Früchten solchen Jahrs [...] zu Behueff der dies Jährigen Commiss-Erfordernus für die in hiesigen Churfürstlichen Landen liegende Kriegs-Völckere ... völlig verwendet werden solle ... : Mannheim den 12ten Martii. 1754
- Location
-
Universitätsbibliothek Heidelberg -- I 3655-4-10 Folio RES
- VD 18
-
VD18 14343312
- Extent
-
[1] Bl.
- Language
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Deutsch
- Notes
-
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG)
- Series
-
Schrifttum zur Stadt Heidelberg und zur Region
Schrifttum zu Heidelberg und der Region
UBHD
Druckschriften
Verzeichnis der im deutschen Sprachbereich erschienenen Drucke des 18. Jahrhunderts
Heidelberger historische Bestände — digital: Schrifttum zur Stadt Heidelberg und zur Region
- Creator
-
Karl Theodor
- Contributor
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Staat Pfalz
- Published
-
[S.l.] , 1754
- Sponsorship
-
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG)
- DOI
-
10.11588/diglit.35314
- URN
-
urn:nbn:de:bsz:16-diglit-353148
- Last update
-
04.06.2025, 1:59 PM CEST
Data provider
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. Universitätsbibliothek. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Monografie
Associated
- Karl Theodor
- Staat Pfalz
Time of origin
- [S.l.] , 1754
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Demnach Ihro Churfürstliche Durchleucht Vermög Gnädigsten Rescripti vom 15. dieses Gnädigst verordnet haben, daß ab denen bey Dero Inhalts des von dasigem eingelangten vormjährigen Frucht-Status, nach Abzug deren Besoldungen und sonstigen Ausgaben übrig verbleibenden Früchten solchen Jahrs das Korn ad ... : Mannheim den 21. Februarii 1753

Serenissimus Elector. Ihrer Churfürstlichen Durchleucht, ist aus mehrfältig eingelangten Beschwehrden derer Cameral-Erb- und temporal-Beständeren mißfällig zu vernehmen gewesen, welchergestalten selbige von Beamten bey Austheilung deren Frohnden zu Chaussée-Verfertigungen gegen die Gebühr- und Billigkeit nur willkührlich angestrenget werden wollen ... : Mannheim den 14ten Jenner 1773 ...
![Wir von Gottes Gnaden Carl Theodor Pfaltz-Graff bey Rhein, des Heil. Römischen Reichs Ertz-Schatzmeister und Chur-Fürst, ... Thun kund und bekennen mit diesem offenen Brieff, daß für uns, unsere Erben und Nachkommen zu Vollführung unserer an dem Löbl. Kayserl. Reichs-Hof-Rath hievorigen, jetzigen, und künfftigen Rechts-Sachen, gegen weme wir die haben und überkommen mögen, jetzo zu unserm, und nach unserem Todt zu unserer Erben und Nachkommen unzweiffentlichen Redner und und Anwaldten ... constituirt, bestellt und ernennt haben ... : Mannheim den [...]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/4704a461-d88a-42e6-a3ac-3089db945dec/full/!306,450/0/default.jpg)
Wir von Gottes Gnaden Carl Theodor Pfaltz-Graff bey Rhein, des Heil. Römischen Reichs Ertz-Schatzmeister und Chur-Fürst, ... Thun kund und bekennen mit diesem offenen Brieff, daß für uns, unsere Erben und Nachkommen zu Vollführung unserer an dem Löbl. Kayserl. Reichs-Hof-Rath hievorigen, jetzigen, und künfftigen Rechts-Sachen, gegen weme wir die haben und überkommen mögen, jetzo zu unserm, und nach unserem Todt zu unserer Erben und Nachkommen unzweiffentlichen Redner und und Anwaldten ... constituirt, bestellt und ernennt haben ... : Mannheim den [...]

Erneuerung und respective Erweiterung Der Franckenthaler Privilegien : welche Von ... Carl Theodor Pfaltz-Grafen bey Rhein ... Aus sonderbahren Gnaden Zu mehrerer Aufnahm, und Emporbringung der Churfürstl. Haupt-Stadt Franckenthal Vom Sieben und zwantzigsten Septembris 1758. auf zwölf Jahr gnädigst ertheilet und verliehen worden

Wir Carl Theodor von Gottes Gnaden Pfalzgraf bey Rhein ... Liebe Getreue! Demnach Wir aus Anlaß der abermal ohne Scheu im schwang gehender so vielmal verbottener Glücks- und Wagspielen die wider solch- sträfliches Unternehmen bereits ergangene Verordnungen Theils zu erneueren, Theils aber zu erweiteren, und desfalls ein allgemeines Landesgesatz zu fassen ... : Düsseldorf den 23. Martii 1773

Von Gottes Gnaden Wir Carl Theodor, Pfalzgraf bey Rhein ... Lieber Getreuer! Nachdem wir um den Equipage-Transport unserer Officiers, und dessen Kösten Betrag ein für allemahl, mithin auf alle Fälle in Friedens-Zeiten ... zu reguliren ... mithin beschlossen haben, einem jeden Officier ... täglich mit funffzehn Kreutzer per Ration dergestalt vergüten zu lassen, daß er gegen diese Beziehung den Transport seiner Bagage selbsten besorgen ... : Düsseldorff, den 21. Julii 1759

Von Gottes Gnaden Wir Carl Theodor Pfaltzgraff bey Rhein, des Heiligen Römischen Reichs Ertz-Schatz-Meister und Churfürst, ... Thuen kund und fügen hiermit jedermänniglich zu wissen, nachdeme von Unseren in Gott ruhenden geehrtesten Vorfahreren an der Chur, die Judenschafft in dem Churfürstenthum der Pfaltz-Graffschafft bey Rhein, mit besonderen Privilegien und Freyheiten nach und nach begnädiget, und Wir dahero nach dem Antritt Unserer Regierung, daß Wir solche Gnädigst erneueren mögten, von gedachter Judenschafft unterthänigst gebetten worden; Als haben Wir ... ihrem unterthänigsten Bitten in Gnaden gewillfahret, und ihnen nachfolgende Concession Gnädigst verliehen ... : So geschehen in Unserer Residentz-Stadt und Vestung Mannheim den 7. Augusti 1744

Von Gottes Gnaden Wir Carl Theodor, Pfaltz-Graff bey Rhein ... Nachdeme Uns mißfälligst zu vernehmen vorgekommen, daß die vor dahießiges unser Hospital ad St. Carolum Boromaeum gewidmete Thor-Einlaß-Geldere nicht mehr nach dem reguliertem Fuß richtig eingehen, gestalten die zufolge rescripti vom 12. Jan. 1747. und unterm 28. dicti darauf im Druck emanirte Thor-Einlaß-Ordnung nicht durchgängig genauest befolget würde ... Wir aber sothane Verordnung ... in alle wege durchgängig befolget zusehen ... beharren ... so haben Wir erwehnte ... gedruckte Einlaß-Ordnung anhero wiederholen, selbige anmit erneüeren- und verordnen wollen, daß ... : Mannheim den 26. Septembris1754

Demnach Ihro Churfürstliche Durchleucht unterm 31ten Mertz nuperi Dero gnädigste Willens-Meinung dahin zu wiederhohlen geruhet haben, daß es bey denen wegen dem Publico höchst schädlichen Frucht-Brandwein brennen in Annis 1741. 1743. und 1746. sodann 1754. & 1755. der gäntzlichen Abstellung-Willen emanirten Verordnungen ... belassen werden solle ... : Mannheim den 9ten April 1756
