Archivale

Bürgerrechtsvertrag: Eberhart Lutz

Regest: Eberhart Lutz bekennt, dass er mit Einwilligung von Bürgermeister und Rat der Stadt Reutlingen Bürger worden ist für Lebenszeit. Er soll versteuern 500 fl rheinisch und sonst von seiner Hab und Gut nichts schuldig sein, ausser wenn er über 500 fl Wert liegende Güter oder Gült und Zins aus liegenden Gütern in Zwingen und Bännen der Stadt Reutlingen kaufte oder überkäme. Diese Güter oder Gülten soll er auch versteuern und davon tun und geben, wie andere Bürger von soviel Gut zu tun und zu geben schuldig sind. Er soll auch Wachtgeld geben, desgleichen das Keller-Ungeld von verkauftem Wein und Trinkwein (= Haustrunk), auch Ochsen- und ander Viehgeld bezahlen, wenn er das einstellen und essen würde. Insbesondere soll er alle Ordnung, Satzung und Statuten halten, die Bürgermeister und Rat zu Reutlingen gemacht haben und künftig machen werden, sofern diese Statuten und Ordnung ihm nichts auflegen, was ihm hierin nachgegeben und ausgedingt +) ist.
Würde er bei seinen Lebzeiten aus der Stadt Reutlingen ziehen und sein Bürgerrecht aufsagen, was er zu tun Macht hat, so soll er von den 500 fl Anzahl oder Nachsteuer ++) geben. Wenn er dann Gülten oder Güter über die 500 fl hätte, so soll er sie auch veranzahlen. Wenn er in solchem seinem Bürgerrecht Todes abginge vor seiner ehelichen Hausfrau Elsa Krefftin (Krafft), so kann seine Ehefrau ungefähr in Jahresfrist nach seinem Abgang ohne Nachsteuer und Anzahl aus der Stadt Reutlingen ziehen. Würde sie aber über das Jahr verharren, dieweil sie dann im Witwenstand und unverändert +++) ist, so soll sie in seinem Bürgerrecht in Mass, wie er Macht hat ++++), sitzen, solang es ihr füglich ist. Wenn sie darnach daraus ziehen will, soll sie sich mit Anzahl und Nachsteuer halten, wie er zu tun schuldig ist. Gingen sie aber beide in solchem Bürgerrecht oder Besitz +++++) Todes ab, so sollen die Erben des zuletzt Gestorbenen mit der Anzahl, wie oben steht, gehalten und von denen von Reutlingen weiter nicht beschwert werden. Bürgermeister und Rat von Reutlingen haben ihm vergönnt, und zugelassen, dass er sein Leben lang in der Armen Haus zu Reutlingen bei dem obern Tor seine haushäbliche Wohnung haben darf, so dass ihm die Stube, Küche, 4 Kammern und der kleine Keller in diesem Haus zum Gebrauch überlassen werden sollen. Desgleichen sollen die Armenpfleger ihm einen besonderen Stand unten im Haus, wo er ein Pferd oder zwei stellen kann, machen und zurichten lassen. Doch ausserhalb der genannten Gemächer können die Armenpfleger das Haus zu ihrem Kornschütten (= Kornspeicher) und sonstwie nach ihrer Notdurft (= ihrem Bedarf) von ihm ungehindert gebrauchen. Für solchen Besitz des Hauses soll er den Armen jährlich 2 Pfund Heller Zins geben und dazu 2 Katzen in dem Haus haben. Sofern solcher Besitz dieses Hauses ihm zu haben gemeint ist ++++++), sollen die von Reutlingen oder ihre Armenpfleger ihn sein Leben lang daraus zu treiben nicht Macht haben. Wenn er aber in einem andern Haus wohnen möchte, so kann er das unverhindert tun. Wenn er auszöge, soll er alsdann weiterhin der 2 Pfund Heller Hauszins und der Katzen entladen sein.

Archivaliensignatur
A 2 d (Geburtsbriefe) Nr. A 2 d (Geburtsbriefe) Nr. 5113
Formalbeschreibung
Beschreibstoff: Pg.
Sonstige Erschließungsangaben
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Insigel des Eberhart Lutz

Siegel (Erhaltung): leicht beschädigt

Bemerkungen: +) = von den Bestimmungen ausnehmen
++) Anzahl = Nachsteuer = Steuer, die beim Abzug in eine andere Herrschaft zu zahlen ist
+++) = unverheiratet
++++) = in gleicher Weise wie er
+++++) = Wohnsitz
++++++) = wenn er die Wohnung darin behalten will

Genetisches Stadium: Or.

Kontext
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 12-17a) >> Bd. 13 Geburtsbriefe Hurler - Schatt
Bestand
A 2 d (Geburtsbriefe) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 12-17a)

Laufzeit
1501 Februar 1, Montag vor unser lieben Frauen Lichtmess

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Letzte Aktualisierung
20.03.2025, 11:14 MEZ

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Objekttyp

  • Archivale

Entstanden

  • 1501 Februar 1, Montag vor unser lieben Frauen Lichtmess

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