Urkunden
Rittergesellschaft zum Greifen Die Gesellen mit den Gryffen verbünden sich gegen jedermann, jene ausgenommen, denen sie eidlich verpflichtet sind. Kommt einer der Gesellen mit einem andern in Streit, so sollen sie es vor den 3 Königen schlichten. Ist einer der 3 Könige am Streit beteiligt, so sollen die beiden andern einen aus den Gesellen zu sich wählen und sie sollen dann richten. Ensteht Krieg im Lande und wird einer darin verwickelt, so kann jeder helfen, wenn er will ohne besondere Aufsagen den anderen gegenüber. Stößt in einem solchen Kriege einer auf einen andern ohne Helfer, so sollen sie einander nicht angreifen, sind Helfer dabei, so soll jeder tun, was er vermag. Ist einer eines Herrn Amtmann oder Diener, der mit einem "Gesellen" in Streit liegt, so soll er seinen Dienst aufgeben und dem Gesellen helfen, wenn es die 3 Könige befehlen. Wird einer in Fehde verwickelt, so stehen ihm die Schlösser und Häuser der anderen offen. Nach dem Urteil der drei oder ihrer Mehrheit helfen ihm die andern mit eigenen Leib und auf eigen Kost. Mit Einwilligung dessen, den der Krieg angeht, kann man auch Ersatz für die eigene Person stellen. Wenn es nötig ist, soll der Herr von Wertheim auf seine Rechnung 5 mit Gleven stellen und verköstigen, die Helmgenossen sind und von den 3 Königen anerkannt werden. Benötigt aber er die "Gesellen", so sollen sie ihm selber helfen oder jeder für sich einen Helmgenossen stellen auch nach der Könige Wort. Liegen sie über 4 Wochen im Dienste des Herrn von Wertheim, so muß er Kost, Futter und Heu stellen. Die im Feld gemachte Beute wird an die Gleven verteilt. Werden Gefangene gemacht, so stehen sie den 3 Königen zum Austausch gegen gefangene "Gesellen" zur Verfügung. Wird ein Geselle in einen Krieg verwickelt, der anderen "unteren" Gesellen verderblichen Schaden brächte, so können diese sich still verhalten, solange es die Könige erlauben. Tut ein Geselle dem "geborenen Mage" eines anderen Unrecht und weigert er sich, den Rechtsweg mit ihm zu betreten, so darf man seinem "geborenen Freunde" zum Recht verhelfen. Erfährt ein Geselle, daß jemand einen anderen schädigen will, so muß er dem andern Gesellen helfen, darf aber auf der einen Seite warnen, wenn er will. Hört einer, daß man einen anderen Böses sinnt (ubel ret), so muß er ihn auf Kräften verteidigen, bis die anderen Gesellen für ihn eintreten, geht es aber die Ehre des andern an, so muß er ihn verteidigen nach der Gesellen Rat oder er muß den Greifen hinlegen. Ist einer belagert (besehsen), so müss ihn die anderen getreulich helfen. Alljährlich am Sonntag nach Micheli soll man zum Kapitel nach Wertheim kommen. Der Herr von Wertheim soll 5 fl., jeder andere Geselle 1 fl. Jahresbeitrag zahlen. Was die Mehrheit beim Kapitel beschließt, muß ausgeführt werden. Auch14 Tage nach Ostern soll Kapitel zu Wertheim sein. Wer beim Kapitel fehlt, muß 1 fl. zahlen, der Herr von Wertheim aber 5. Bei Beschlüssen der 3 Könige entscheidet auch die Mehrheit. Benötigen die Könige die Gesellen, so können sie dieselben außer den Kapiteltagen nach Wertheim laden, wer nicht kommt, zahlt die übliche Buße. Bezahlt einer am Kapiteltage sein Geld nicht, so können es die 3 Könige vom Juden nehmen, er muß aber beim nächsten Kapitel Juden und das Geld bezahlen. Die 3 Könige sollen jährlich 3 andern Könige wählen; wer gewählt wird, muß das Amt übernehmen. Die Gesellschaft soll dauern vom Michelstag an 3 Jahre, außer die Könige und die Mehrheit der Gesellen beschließen am Kapiteltage anders.
- Reference number
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Wertheim, G-Rep. 9 Lade XIII-XIV Nr. 74
- Further information
-
Siegler: Alle Gesellen (Namen sind nicht genannt)
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 41 Siegel, 4 abgefallen; sicher zu erkennen sind die Siegel: 1. fehlt, 2. Gottfrid, Graf zu Ryneck, 3. Hei(nrici?) von Birig, 4. fehlt, 5. Eberhardus pincerre de Erpach, 6. Engelhardus des Frankenstein, 7. ... de Helms(adt?), 8. ?, 9. ?, 10. Heinz Stumpf, 11. fehlt, 12. Fragment, 13. Cunr.. aci Armiperi, 14. Henricus de Ulnst(adt?), 15. ?,16. Fragment,17. Cuntz de Gebsedel,18. Cunz de Gesedel, 19. Hand Gundelwin, 20. Fragment, 21. .. Rud de Collenberth, 22. Bartoldi de Gunteburg?, 23. Fragment, 24. ?, 25. ... veinburg, 26 Cunz de Ussikheim, 27. Lucx Trusses, 28. Conradus de Hartheim, 29. Heinricus, 30. fehlt, 31. ?, 32. ... de Gosheim, 33. Fragment, 34. Cunradi de ..., 35. ... lzheim, 36. Eberhardus de Rud, 37. Wintharus de Hussen, 38. Peter de Stetenberg, 39. Cunradus de Stetenberg, 40. Fritz Steten(berg?), 41. ... we ..., 42. ...ridi de Insdhusen, 43. ?, 44. l... Hartheim, 45. Hartheim.
Druck: Archiv des historischen Vereins für Unterfranken und Aschaffenburg 14 (1857), 259-262
- Context
-
Rezesse, Verträge und Spruchbriefe (Lade XIII-XIV) >> 1. 1287-1399
- Holding
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Wertheim, G-Rep. 9 Rezesse, Verträge und Spruchbriefe (Lade XIII-XIV)
- Date of creation
-
1379 Oktober 2 (ane deme nehsten suntage noch Sant Michelstage dez heyligen erzengels)
- Other object pages
- View digital item at providers-website
- Rights
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
-
26.03.2024, 9:03 AM CET
Data provider
Landesarchiv Baden-Württemberg. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1379 Oktober 2 (ane deme nehsten suntage noch Sant Michelstage dez heyligen erzengels)