Sachakte
Land-Sperre wegen Menschen und Vieh, wie auch Korn-Früchte und andere Naturalien betreffend
Enthaeltvermerke: enth.: 1) Mandatum Regiminis, worin aller ausländischer Korn-Verkauf sub poena Confiscationis verboten, den Beamten auf alle Pässe invigiliren zu lassen, aufgegeben 27. Jan. 1637; 2) Dieser Befehl wird revigorisiert, 15. Dez. 1637; 3) Erwiderter Befehl, kein Korn außer Landes zu verkaufen, auch keinen Branntwein zu brennen, 6. Aug. 1638; 4) Gograf zu Warburg fragt an, ob auch Korn-Renten und -Pachten unter das Verbot mitgehören, da auch viele Untertanen zum Behuf Contributions-Geld geborget, mit Korn zum Neuen zu bezahlen, ob solch vorlängst gekauftes Korn zu passieren?, 8 Sep. 1638; 5) Gograf zu Warburg insistiert auf die Erklärung seiner unterm 8. Sept. eingeschickten Dubien [zweifelnde Frage], 10. Sept. 1638; 6) Es wird abermals eine Landsperre, und zwar gedruckt, dem Amte zugeschickt, um solche allerorten von den Kanzeln publicieren zu lassen; 4. Nov. 1639; 7) Dem Rentmeister wird seine Nachsicht bei der Kornausfuhr verwiesen, und demselben zum schärfsten anbefohlen, am Diemel und Weserstrom besser Aufsicht auf die Contravenientes halten zu lassen, 22. Nov. 1640; 8) Richter zu Nieheim referiert, daß man in seinem Distrikt niemanden habe ertappen können, der Korn außer Landes verkauft [habe], 8. Dez. 1640; 9) Richter zu Borgentreich denunziert einige, die Korn außer Landes verkauft [haben], 9. Dez. 1640; 10) Wegen des Mangels werden patenta zugeschickt, worin Korn außer dem Stift zu verkauften verboten, welche allerorten im Amte publiciert werden sollen, 13. März 1649; 11) Die Schuster, Weißgerber und Löher begehren, daß keine rauhen Häute außer Landes geführt werden sollten, über derselben Supplicae Contenta zu berichten dem Rentmeister zum Dringenberg anbefohlen wird, 13. Dezember 1650; 12) Der Gograf zu Warburg berichtet über außer Landes dienende Eigenbehörige, 2. April 1666; 13) Mandatum, daß auch kein Brot außer Landes verkauft werden solle, 10. März 1685; 14) Mandatum Celsissimi Principis Werneri, daß bei angelegter Landessperre auch keine Pächter ohne Specialen Befehl außer Landes gelassen werden sollen; 6. Feb. 1699; 15) Mandatum Principis wegen des Roggens, weshalb nur allen die Landsperre aufgehoben, 12. März 1710; 16) Rescriptum Celsissimi Principis Francisci Arnoldi die Visitierung der Kornböden der Klöster und Cavallire betreffend, 18. Mai 1714; 17) Kopie der von fürstlich Waldeckischen Regierung geschehener Erklärung, daß die von ihr verbotene Ausfuhr des Holzes auf die Paderbornische Benachbarte nicht gemeint sei, 6. April 1718; 18) Stadt Warburg denunziert die starke Ausfuhr des Korns ins Hessen Land, worüber zu referieren von hochfürstlicher Regierung dem Rentmeister zum Dringenberg anbefohlen wird, 7. Okt. 1720; 19) Das Fürstentum Waldeck bevollmächtigt einen, um Gerste bei der Frau Generalin v. Spiegel aufzukaufen, 23. März 1729; 19 1/2) Rescriptum Camerae, daß kein Hafer aus dem dem Lande gefahren werden solle, 27. Jan. 1734; 20) Hessen Casselsche Regierung, so wohl als die Herren von Spigel [Spiegel] verlangen die Aufhebung des Verbots, Korn außer Landes zu führen, worüber zu berichten dem Amt Dringenberg demandiert wird, 14. Nov. 1739; 21) Rescripta und Edicta wegen verbotener Kornausfuhr, Anno 1740; 22) Dem Conductori zum Dringenberg wird verstattet, sein Korn außer Landes verkaufen zu dürfen, 21. Febr. 1741; 23) Rescriptum Regiminis wegen aufgehobener Landsperre der Kornfrüchte halber, 12. Sept. 1741; 24) Spiegelscher Amtman Rudoeff berichtet zum Hochfürstlichen Geheimen Rat die starke Ausfuhr des Heues und Strohes ins Hessen und Waldecksche, das es im Hochstift selbst nötig sein dürfte, worüber zu untersuchen und zu referierer dem Amt Dringenberg aufgetragen wird, 8. Juli 1744; 25) Wegen einer anzulegenden Wachsbleiche wird verboten, einiges Wachs außer Landes zu verkaufen, 3. Sept. 1744; 26) Rescriptum Consilii Intimi wegen nicht außer Landes zu führenden Heues und Strohs, 22. Okt. 1744; 27) Richter Glüsener zu Borgentreich berichtet zum Hochfürstlichen Geheimen Rat, daß ungeachtet des geschehenen Verbots, das Heu Hafer und andere fourage [betreffend], stark ins Hessen Land verfahren werde, worauf dem Oberamt anbefohlen wird, die Ausfuhr des Heues paenaliter zu inhibieren; 14. Juli 1745; 28) Mandatum Consilii Intimi, daß Horn- und Schweinevieh außer Landes bis auf weitere Verordnung verkauft werden solle, 23. Aug. 1746; 29) Rescriptum Consilii Intimi, daß zweien Fuldischen Kaufleuten, wenn sie von ihrer Obrigkeit mit Pässen und Requisitoralien versehen, an entbehrlichen Schaf- und Schweinevieh überlassen werden könne, 24. Jan. 1747; 30) Magistratus zu Borgholz suppliciert, daß den Einwohnern erlaubt werden möge, damit sie die Schatzungen und sonstige Onera publica praestieren können, wenigstens ihre vorrätigen mageren Schweine an die ausländisch kommenden Schweinekäufer verkaufen zu dürfen; 31) Rescriptum Consilii Intimi um gutachtlichen Bericht wegen generalen Verbots außer Landes zu verkaufenden Mastschweine, 9. Dez. 1747; 32) Berichtschreiben des Landvogtes zu Peckelsheim wegen der Landsperrung der Schweine halber, um dadurch das ermangelende Rindfleisch zu ersetzen; 26. Dez. 1747; 33) Rescriptum Consilii Intimi, daß kein Öl- und Rübesamen außer Landes verkauft werden solle, 19. Aug. 1748; 34) Decretum Consilii Intimi wegen zugeschlagenen Landes, so viel Haber Heu und Stroh betrifft, 27. Sept. 1748; 35) Rescriptum Consilii Intimi wegen des Hardehausischen Conductoren Ulrich zu Borgentreich, und Voigdt Westphalen zu Borgholz, mit der Verordnung, daß zwar die Ausfuhr des Korns außer der Stadt Borgentreich, nicht aber außer Landes verstattet, 26. Juni 1756; 36) Rescriptum Consilii Intimi wegen erlaubter Ausfuhr zweier Fuder Gerste für den Amtmann Probst zum Fürstenberg und Cammer Rat Ludwig zu Pyrmont, 5. Juli 1756; 37) Vom Kloster Willebadessen wird Korn außer Landes verkauft, worüber inquiriert worden [sei], 14. Aug. 1756; 38) Rescriptum Consilii Intimi in finem inquirendi über den Korn-Handel in der Warburgischen Börde, so durch einen Hessen Kasselschen Juden geschehen soll, 6. Sept. 1756; 39) Rescriptum Consilii Intimi wegen verlauteter Korn Ausfuhr zu Nieheim, 10. Sept. 1756; 40) Ein gemeiner Befehl so an alle Amts Subalternen ergangen in Betreff der zu verhütenden Kornausfuhr, 17. Sept. 1756; 41) Rescriptum, daß zum fürstlichen Waldeckschen Marstall 100 Malder Hafer zur verabfolgen seien, 30. Sept. 1756; 42) Relatio ad Consilium Intimum wider die Verkäufer des Roggens, 17. Sept. 1760; 43) Rescriptum Consilii Intimi die ausgerufene Landsperre wegen des Korns betreffend, 31. Juli 1762; 44) Verbot wegen der Ausfuhr von Korn, als auch von Heu und Stroh, 17. Sept. 1762; 45) Protocollum Speciale Hochfürstlichen Amts Dringenberg wegen Ausführung des Getreides, 20. Nov. 1770; 46) Rescriptum Camerae cum protocollo inquisitionis an welchen der Conductor Nordtman zum Dringenberg seine Früchte verkauft habe, 21. März 1772; 47) Edictum, worin die freie Kornausfuhr wie auch das Branntwein brennen hinwieder verstattet, 25. July 1775; 48) Bericht des Herrn Pastoris Düvel zu Borgentreich etc. wegen der aus dem hiesiegen Hochstift ausgewichenen Untertanen, 9. Okt. 1777
- Alt-/Vorsignatur
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Loculus VIII, Paket D Nr. 1-48
- Kontext
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Fürstbistum Paderborn, Oberamt Dringenberg >> 4. Politica
- Bestand
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B 414 Fürstbistum Paderborn, Oberamt Dringenberg
- Laufzeit
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1637-1777
- Weitere Objektseiten
- Geliefert über
- Letzte Aktualisierung
-
24.06.2025, 13:15 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Sachakte
Entstanden
- 1637-1777