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Kaufbrief (Gültbrief)
Regest: Bürgermeister und Rat des heil. Reichs Stadt Reutlingen bekennen, daß sie den hinterlassenen Erben des weiland Hans alt Römellin zu Ebingen verkauft haben 45 fl rhein. gemeiner Landswährung steter jährl. Gült, jährlich auf Bartholomei Tag fällig, aus allen Einkünften der Stadt, nichts ausgenommen, als Unterpfändern. Der Kauf ist geschehen um 900 fl genehmer und gängiger gemeiner Landswährung Hauptgut, wofür den Zinskäufern hiemit quittiert wird. Der Zins wird jährlich auf St. Bartholomes Tag aus dem Steuerhaus der Stadt gegen Quittung allhie zu Reutlingen bezahlt werden vor allen andern Belastungen der Stadt. Bei Verzug in der Zinszahlung haben die Käufer das Recht, zwei aus dem Rat der Stadt, welche sie wollen, darum zu mahnen. Die so Gemahnten sollen bei ihren Eiden, Ehren und Treuen in den nächsten 8 Tagen unverzüglich allhie zu Reutlingen in Leistung +) einziehen in ein offenes Wirtshaus, das in der Mahnung bestimmt ist, jeder persönlich, und wer selber nicht leisten kann, durch einen andern Reutlinger Bürger, und sollen allda zehren, leisten und gewöhnliche Geiselschaft halten zu völligen täglichen Mahlen (= Mahlzeiten) unverdingt nach Leistens Recht und Gewohnheit und von solcher Leistung nicht lassen oder ledig davon sein außer mit Erlaubnis der Käufer und Inhaber dieses Briefs oder nach Bezahlung des ausständigen Zinses samt aufgelaufenen Kosten. Wenn 1 Monat nach der Mahnung verflossen ist, ob nun die Gemahnten leisten oder nicht, was sie bei ihren Eiden nicht unterlassen sollen, so haben die Käufer und, wer ihnen dabei helfen will, wenn ihnen Bezahlung nicht geschehen ist, das Recht, die von Reutlingen darum anzugreifen an den verschriebenen Unterpfändern, Prozeß zu erlangen, die Unterpfänder zu verkaufen und zu verganten, bis ihnen um den verfallenen Zins samt aufgelaufenen Kosten, darum ihren schlichten Worten ohne Beeidigung geglaubt werden soll, eine vollkommene Widerlegung widerfährt. Die von Reutlingen haben Fug (= das Recht), diese Gült jedes Jahr auf den genannten Termin mit 900 fl Hauptgut abzulösen, nachdem sie die beabsichtigte Lösung den Einnehmern der Gült 1/4 Jahr vorher verkündet haben.
Dorsal-/Marginalvermerke: Auf der Rückseite: Diesen Brief haben M. Benedict Gretzinger und Hans Conrad Konggott, Pfründenpfleger, an sich gelöst mit 900 fl den 30. August anno (15)69. Werden fürohin die Steuerherrn den Pfründen diese Gült geben.
- Reference number
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A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Nr. A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Nr. 1257
- Formal description
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Beschreibstoff: Pg.
- Further information
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Siegel (Erhaltung): Siegel fehlt, ist abgeschnitten
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Insigel der Stadt Reutlingen
Genetisches Stadium: Or.
Bemerkungen: +) siehe auch Fischer: Schw. WB: unter "leisten"
- Context
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 1-6) >> Bd. 3 Kaufbriefe, Zinsbriefe u.ä. 1547-1805
- Holding
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A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 1-6)
- Date of creation
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1556 August 25
- Last update
- 20.03.2025, 11:14 AM CET
Data provider
This object is provided by:
Stadtarchiv Reutlingen.
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Object type
- Archivale
Time of origin
- 1556 August 25