Archivbestand
IM Presselizenzen NW 0011 (Bestand)
Erteilung von Lizenzen für Druckschriften, Zeitungen (aufgeführt sowohl erteilte Lizenzen als auch nicht genehmigte Lizenzanträge)
Form und Inhalt: Das Referat I B 3 des Innenministeriums NW lieferte 1960 die 1946-1949 entstandenen Akten betr. Lizenzerteilung für die Herausgabe von Zeitschriften und Zeitungen an das Ministerialarchiv ab (s. Dienstregistratur Abt. III A 1.3 Bd. 1).
Die Akten erhielten im Ministerialarchiv die Acc.Nr. 27/60 und bilden den Bestand NW 11.
Nach dem Zusammenbruch des Dritten Reiches im Mai 1945 hatten alle deutschen Zeitungen ihr Erscheinen eingestellt. Die Besatzungsmacht gab der Bevölkerung ihre Anordnungen durch Maueranschläge und Rundfunkdurchsagen bekannt. Erst im Sommer 1945 erschienen wieder deutsche Zeitungen, die jedoch von der Besatzungsmacht zensiert wurden. Es waren für das Rheinland die "Neue Rheinische Zeitung" (18. Juli 1945 - Februar 1946) und für Westfalen die "Neue Westfälische Zeitung" (Juni 1945 - Juli 1946).
Anfang 1946 ging das Pressewesen im Rheinland und in Westfalen in die Hände deutscher "Lizenzträger" über. (Gesetz Nr. 191 des "Supreme Headquarter Allied Expeditionary Force" - SHAFE - vom 24. November 1944, abgeändert durch die Nachrichtenkontrollvorschrift Nr. 1 vom 12. Mai 1945).
Lizenzen wurden von der Besatzungsmacht nur an Antragsteller vergeben, die keiner NSDAP-Organisation angehört hatten, sich während des Nazi-Regimes weder als Verleger noch als Journalist betätigt hatten und demokratisch zuverlässig waren.
Bei der Lizenzvergabe wurden gleichmäßig alle Parteien berücksichtigt.
Die britische Militärregierung bezog in das Zulassungsverfahren die politischen Parteien, die bereits lizenzierten Verleger, die Journalistenverbände und die Öffentlichkeit mit ein.
Durch die Verordnung 108 der britischen Militärregierung vom 15. Oktober 1947 wurde ein beratender Länderausschuss für das Pressewesen geschaffen, der den Ministerpräsidenten, auf den nach Gründung des Landes Nordrhein-Westfalen die formelle Lizenzierung übergegangen war, beraten sollte:
1. bei der Erteilung und Entziehung von Lizenzen
2. bei der Festsetzung der Auflagenziffern
3. bei der Beschaffung und Zulassung des Materials für Druck und
Herausgabe.
Alle Angelegenheiten des Ausschusses gehörten zum Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten NW und wurden in dem für
Landespressestelle,
Lizenzierung,
Staatsbürgerliche Bildungsstelle,
Gesetz- und Verordnungsblatt,
Landesarchivverwaltung und Bibliothek
zuständigem Referat der Landeskanzlei unter der Leitung von Min. Dir. Dr. Dr. Katzenberger. (S. Organisationsplan des Landesregierung NW vom 15. Februar 1948.)
Der Landesausschuss für das Pressewesen bestand aus 12-24 Mitgliedern, von denen mindestens ein Drittel Vertreter der anerkannten Verbände der Lizenzträger für Zeitungen für Zeitungen und Zeitschriften, ein Drittel Vertreter der anerkannten Verbände der Schriftleiter und Journalisten und ein Drittel Vertreter der Allgemeinheit waren. Für bestimmte Aufgaben wurden Unterausschüsse gebildet.
Zur Koordinierung der Arbeit der Länderausschüsse wurde ein Zonenausschuss geschaffen, in den alle Länder Mitglieder zu entsenden hatten.
Die Militärbehörde behielt jedoch eine gewisse Überaufsicht über das Pressewesen. Bei Unstimmigkeiten zwischen Presseausschuss und Landesregierung war ihre Entscheidung ausschlaggebend.
Die Neubildung von Verbänden der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger begann 1946. Am 25. Februar 1949 konstituierte sich die Arbeitsgemeinschaft deutscher Zeitungsverleger, am 6. Mai 1949 die Arbeitsgemeinschaft der Zeitschriftenverleger in den Westzonen.
Durch das Gesetz Nr. 5 der Alliierten Hohen Kommission vom 21. September 1949 (ABl. d. All. Hoh. Komm. Nr. 1 vom 23. September 1949), das alle Lizenzverordnungen im Gefolge des Gesetzes Nr. 191 vom 12. Mai 1945 aufhob, wurde die Lizenzpflicht in Westdeutschland aufgehoben. Durch dieses Gesetz und seine Durchführungsverordnungen (Nr. 1 vom 16. Mai 1950, Nr. 2 vom 16. Mai 1950, Nr. 3 vom 21. Dezember 1950) wurde die im Grundgesetz der Bundesrepublik vorgesehene Pressefreiheit bestätigt.
Die Alliierte Hohe Kommission behielt sich das Recht vor, über die Einhaltung der im Gesetz Nr. 5 enthaltenen Vorschriften zu wachen.
Am 17. November 1949 erließ die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen das "Gesetz über die Berufsausübung von Verlegern, Verlagsleitern und Redakteuren", durch das das Pressewesen in NW geregelt wurde. (S. dazu DVO vom 5. Dezember 1949 - GVO S. 303).
Der Bestand NW 11 wurde im Sommer 1968 durch Reg.Insp. z.A. Hannelore Bensheimer verzeichnet.
- Reference number of holding
-
NW 0011 310.06.00
- Extent
-
92 Einheiten; 35 Kartons
- Language of the material
-
German
- Context
-
Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik) >> 4. Oberste und obere Landesbehörden NRW >> 4.2. Oberste Landesbehörden >> 4.2.3. Innenministerium >> 4.2.3.8. Verfassung und Verwaltung
- Related materials
-
Deutsche Presse 1947, Zeitungen und Zeitschriften von heute, Recklinghausen 1947
Greuner, Reinhart, Lizenzpresse - Auftrag und Ende, Berlin 1962
Handbuch der Deutschen Presse, 2. Auflage, Bielefeld 1951
Köhler, Wolfram, Das Land aus dem Schmelztiegel, Düsseldorf 1961
Monatsblätter NRW, Heft 2/1948
Hüwel, Detlef; Karl Arnold. Eine politische Biographie, Wuppertal 1980, Seite 158
- Date of creation of holding
-
1946-1952
- Other object pages
- Delivered via
- Online-Beständeübersicht im Angebot des Archivs
- Last update
-
17.09.2025, 1:26 PM CEST
Data provider
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Bestand
Time of origin
- 1946-1952