- Language
-
Deutsch
- Notes
-
1819,1(7.Juli) - 1918,26
P_Drucke_Territorialrecht
- Creator
-
Hessen-Darmstadt
- Published
-
1819 - 1918
- PURL
- Last update
-
22.04.2025, 2:09 PM CEST
Data provider
Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Fortlaufendes Sammelwerk
Associated
- Hessen-Darmstadt
Time of origin
- 1819 - 1918
Other Objects (12)
Documentirte Geschichts-Erzehlung und daraus fliessende Rechtliche Demonstration, Daß die, von Landgrafen Philippo Magnanimo zu Hessen, Hochseel. Andenckens, fundirte und Gemeinschafftl. gewesene Heßische Universität zu Marburg, Woraus der zum Heßischen Conventional-Gericht erforderte XIX.de Schieds-Richter genommen werden sollen, A. 1650. gäntzlich aufgehoben, Dahergegen Von dem Fürstlichen Hauß Hessen-Cassel A. 1653. die jetzige neue Universität daselbst einseitig aufgerichtet worden, Und dahero Dasjenige Collegium, woraus ermelter Richter zu erwehlen wäre, weder existire, noch auch gedachtes Hauß-Gericht ob defectum novae conventionis, bestellt werden möge, Folglich dermahlen pro Non Ente zu halten seye
Documentirte Geschichts-Erzehlung und daraus fliessende Rechtliche Demonstration, Daß die, von Landgrafen Philippo Magnanimo zu Hessen, Hochseel. Andenckens, fundirte und Gemeinschafftl. gewesene Heßische Universität zu Marburg, Woraus der zum Heßischen Conventional-Gericht erforderte XIX.de Schieds-Richter genommen werden sollen, A. 1650. gäntzlich aufgehoben, Dahergegen Von dem Fürstlichen Hauß Hessen-Cassel A. 1653. die jetzige neue Universität daselbst einseitig aufgerichtet worden, Und dahero Dasjenige Collegium, woraus ermelter Richter zu erwehlen wäre, weder existire, noch auch gedachtes Hauß-Gericht ob defectum novae conventionis, bestellt werden möge, Folglich dermahlen pro Non Ente zu halten seye
Documentirte Geschichts-Erzehlung und daraus fliessende Rechtliche Demonstration, Daß die, von Landgrafen Philippo Magnanimo zu Hessen, Hochseel. Andenckens, fundirte und Gemeinschafftl. gewesene Heßische Universität zu Marburg, Woraus der zum Heßischen Conventional-Gericht erforderte XIX.de Schieds-Richter genommen werden sollen, A. 1650. gäntzlich aufgehoben, Dahergegen Von dem Fürstlichen Hauß Hessen-Cassel A. 1653. die jetzige neue Universität daselbst einseitig aufgerichtet worden, Und dahero Dasjenige Collegium, woraus ermelter Richter zu erwehlen wäre, weder existire, noch auch gedachtes Hauß-Gericht ob defectum novae conventionis, bestellt werden möge, Folglich dermahlen pro Non Ente zu halten seye
Warhaffter und beständiger JegenBericht, Uff die also genandte Kurtze und Summarische Erzehlung So wegen der Marpurgischen successionsSach, und darin ergangenen Käyserlichen Urtheil, auch darauff erfolgten militarischen executionen, und dardurch erpresten Transaction, in dem Jahr 1644. Darmbstadischen theils zu Marpurg in truck außgelassen ...