Monografie

OBwoln Ein Hoch Edler Hochweiser Rath dieser des Heyl. Reichs Freyer Stadt Nürnberg, unsere Herren, mehrmaln, und noch unterm 25. Januarii dieses luaffenden Jahrs, eine gemessene Verordnung gethan, wie es mit verschiedenen ringhaltigen, ... Scheidmüntzen gehalten, und daß deren ... nur biß auff nun verwichnen Walburgis und zwar in verringertem Werth, andere damals benannte und in Abdruck gebrachte Sorten aber ... gar nicht mehr gelten ... sondern gänzlich verbotten und der confiscation unterworffen seyn solten: So haben doch Ihre HochAdel. Herrl. mit besonderem Mißfallen vernehmen müssen, daß auch solchem Verbott in keine weege nachgelebet worden, sondern die damals verruffene Sorten noch immer in Schwang gehen ... : Decretum in Senatu, den 17. Sept. A. 1707

Sprache
Deutsch
Umfang
1 Bl.
Anmerkungen
Ausstellungsdatum: [Nürnberg], 1707, 17. September
Druckort und Erscheinungsjahr ermittelt aus Inhalt und Ausstellungsdatum
Verordnung; Münzverruf

Standort
München, Bayerische Staatsbibliothek -- Einbl. V,53 s-49

Thema
Münzordnungen und Münzverrufe; Münze; Münzwesen; Verruf; Münzprägung; Inflation; Geld; Geldwert; Umtausch; Kurs; Umtauschkurs; Münzordnung; 1707; 1700-1750; Münzvisitationsamt; Münzprüfung; Schlechte Münze; Kauf; Verkauf; Einfuhr; Verbot; Konfiskation; Beschlagnahme; Münzsorte; Kurtrier; Petermenger; Doppelter Petermenger; Albus; Kreuzer; Fünfkreuzer; Handel; 25. Januar 1707; Mandat; Strafe; Strafandrohung; Schaden; Verlust; Vorsorge; Dreibatzen; Scheidmünze; Zehnkreuzer; Französischer Gulden; Ort; Halber Ort; Fünfkreuzer; Batzen; Halber Batzen; Nürnberg; Trier ; Stadtrat ; Einblattdruck

Erschienen
[Nürnberg] : [1707]

URN
urn:nbn:de:bvb:12-bsb00099407-9
Letzte Aktualisierung
20.04.2023, 15:02 MESZ

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