Vom Zettelkasten zum Archivserver. Digitale Nutzungsmöglichkeiten von Bibliotheken, Museen und Archiven nach geltendem Urheberrecht - Ein Beitrag von Till Kreutzer

Vom Zettelkasten zum Archivserver. Digitale Nutzungsmöglichkeiten von Bibliotheken, Museen und Archiven nach geltendem Urheberrecht - Ein Beitrag von Till Kreutzer

21.04.2016

Die erste Publikation der Deutschen Digitalen Bibliothek „Der Vergangenheit eine Zukunft – Kulturelles Erbe in der digitalen Welt“ erschien im März 2015. Mit Beiträgen unterschiedlicher Fachautoren thematisiert der von Paul Klimpel und Ellen Euler herausgegebene Sammelband Aufgaben und Rahmenbedingungen, denen sich Gedächtnisinstitutionen wie Museen, Bibliotheken oder Archive bei der Digitalisierung des kulturellen Erbes stellen.

Sukzessive veröffentlicht die Deutsche Digitale Bibliothek die einzelnen Beiträge ihrer Publikation auf der Webseite, wo sie gelesen, kopiert und heruntergeladen werden können – alle Inhalte sind mit der Creative Commons Lizenz CC BY 4.0 International lizenziert.

Die bereits veröffentlichten Beiträge können in unserem Pressebereich unter Hintergrundinformationen aufgerufen werden.

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Vom Zettelkasten zum Archivserver. Digitale Nutzungsmöglichkeiten von Bibliotheken, Museen und Archiven nach geltendem Urheberrecht

- Till Kreutzer

I. Vorbemerkung

Das digitale Archiv, die digitale Bibliothek, das digitale Museum. Auch die öffentlichen, im gemeinnützigen Interesse tätigen Einrichtungen, die für die Wissensvermittlung und den Erhalt des kulturellen Erbes zuständig sind, würden gerne in der Informationsgesellschaft ankommen. Zweifellos könnten digitale Speicher- und Übermittlungsmethoden die Systematisierung, Sicherung und Bereitstellung von Informations- und Kulturgütern revolutionär beeinflussen. Ob und inwieweit das aber möglich ist, hängt unter anderem von rechtlichen Umständen ab. Und hier setzt das Urheberrecht enge Grenzen.

Nachfolgend sollen die wichtigsten, vom geltenden Urheberrecht eröffneten gesetzlichen Möglichkeiten einer digitalen Nutzung durch Museen, Bibliotheken und Archive in einem kurzen Überblick dargestellt werden.[1] Es geht also nicht um die Frage, ob und wie solche öffentlichen Einrichtungen die Rechte, die sie benötigen, um ihre Aufgaben mit zeitgemäßen Mitteln erfüllen zu können, durch Lizenzverträge erwerben können. Vielmehr sollen diejenigen urheberrechtlichen Ausnahmeregelungen (sogenannte Schrankenbestimmungen), die im diesem Zusammenhang relevant sind, dargestellt werden. Die Ausführungen basieren auf dem Praxis-Leitfaden „Rechtsfragen bei E-Learning“, der mit dem europäischen E-Learning-Award 2008 (eureleA) ausgezeichnet wurde und der unter einer Creative-Commons-Lizenz zur freien Nutzung online bereit steht.[2]

II. Allgemeines zu urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen

Das Urheberrecht wird im deutschen Recht als geistiges Eigentum anerkannt. Wie auch das Eigentum an Sachen wird es jedoch nicht uneingeschränkt gewährt. Vielmehr gilt der Grundsatz „Eigentum verpflichtet“, der in Art. 14 Abs. 2 des Grundgesetzes festgeschrieben ist, auch hier. Eine der Aufgaben des Urheberrechts liegt daher darin, alle hiervon betroffenen Interessen in Einklang zu bringen (sogenannte Balancefunktion). Da zum Beispiel der wissenschaftliche und kulturelle Fortschritt darauf angewiesen ist, auch Werke Dritter verwenden und sich damit auseinandersetzen zu können, ist es unter bestimmten Bedingungen erlaubt zu zitieren. Das Zitatrecht und viele andere Nutzungsfreiheiten sind im Urheberrechtsgesetz im Abschnitt über die „Schrankenbestimmungen“ geregelt. Diese Schrankenbestimmungen dienen dazu, den urheberrechtlichen Interessensausgleich herzustellen, indem sie die hierdurch Privilegierten von der Pflicht entbinden, eine Erlaubnis für die jeweilige Nutzungshandlung einzuholen. Manche hiernach gestatteten Nutzungshandlungen sind vergütungspflichtig (wobei die Vergütungen über die Verwertungsgesellschaften erhoben werden), andere Schrankenbestimmungen lassen auch jegliche Vergütungspflicht entfallen (zum Beispiel das Zitatrecht).

Seit der Urheberrechtsnovelle im Jahr 2003, dem sogenannten „Ersten Korb“, gelten die urheberrechtlichen Nutzungsfreiheiten allerdings nur noch unter einer wichtigen Einschränkung. Basierend auf Umsetzungsverpflichtungen aus dem internationalen und europäischen Recht hat der deutsche Gesetzgeber in diesem Zuge den sogenannten „Schutz technischer Maßnahmen“ eingeführt, der in den §§ 95a ff. Urheberrechtsgesetz (UrhG)geregelt ist. Hiernach ist es nunmehr nicht mehr erlaubt, auf Werkexemplare wie DVDs, E-Books oder online bereitgestellte Dateien angewendete technische Schutzmaßnahmen, zum Beispiel Kopier- oder Zugangsschutzsysteme, zu umgehen. Dieser „Umgehungsschutz“ geht sehr weit. Er gilt uneingeschränkt auch dann, wenn die Umgehung der technischen Schutzmaßnahme dazu dient, eine legale – etwa durch eine Schrankenbestimmung gedeckte – Nutzungshandlung zu ermöglichen.

Das bedeutet beispielsweise für ein Filmarchiv, dass es den Kopierschutz von handelsüblichen DVDs nicht ohne weitere Zustimmung des Rechtsinhabers umgehen darf, um die hierauf befindlichen Filmdateien in Serverdatenbanken zu archivieren oder aus Bestandsschutzgründen in offene Formate zu konvertieren. Ebenso wenig darf ein Filmwissenschaftler diesen Kopierschutz umgehen, um einzelne Filmszenen in einer multimedialen Abhandlung zu zitieren. Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen jede Art von „legitimer Selbsthilfe“ entschieden, um den Interessen der – vor allem – Film- und Musikindustrie umfänglich Rechnung zu tragen. Statt einer eigenen Umgehungsbefugnis der Nutzer sieht das Gesetz lediglich eine Verpflichtung für die Rechtsinhaber, die technische Schutzmaßnahme einsetzen, vor, Schrankenberechtigten diejenigen Mittel bereitzustellen, die sie benötigen, um von der jeweiligen Nutzungsfreiheit Gebrauch machen zu können. Diese Verpflichtung (§ 95b Abs. 1 UrhG) gilt jedoch einerseits nur für manche – die sogenannten durchsetzungsstarken – Schrankenbestimmungen.[3] Andererseits enthält das Gesetz keinerlei Hinweise darauf, auf welche Weise die Rechtsinhaber dieser Pflicht nachkommen müssen (pro-aktiv, erst auf individuelle Nachfrage usw.).

Entsprechend sind kaum Fälle bekannt, in denen diese Pflicht erfüllt wurde, sodass auch fünf Jahre nach Einführung des Umgehungsschutzes noch immer unklar ist, welchen praktischen Nutzen die Durchsetzungsstärke mancher Schrankenbestimmungen für die berechtigten Nutzer überhaupt hat.

Faktisch hat der Schutz technischer Maßnahmen die Wahrnehmung von urheberrechtlichen Nutzungsfreiheiten jedenfalls erheblich erschwert. Dieser Befund gilt umso mehr, als die Durchsetzungsstärke aller Schrankenbestimmungen in Bezug auf Werke, die unter vertraglichen Bedingungen online vertrieben werden, vollständig außer Kraft gesetzt wurde.[4]

III. Einzelne Regelungen im Überblick

A. § 52b UrhG: Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven

1.  Gesetzestext der Vorschrift

„Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst. Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.“

2. Erläuterung

Der im Zweiten Korb[5] verabschiedete § 52b UrhG erlaubt es, Werke, die sich im Bestand einer Bibliothek, eines Museums oder Archivs befinden, an Terminals in den Räumen der Einrichtung elektronisch zur Nutzung bereitzustellen (sogenannte „On-the-spot-Consultation“). Hierfür ist eine Vergütung (an eine Verwertungsgesellschaft) zu bezahlen. Ziel einer solchen Regelung ist dreierlei: Zunächst soll die Möglichkeit geschaffen werden, die analogen Bibliotheksbestände dadurch zu schonen, dass diese digitalisiert und dann in digitaler Form genutzt werden können.[6] Für digitale Bestände (zum Beispiel E-Books) wird die Regelung zudem benötigt, um deren öffentliche Wahrnehmbarmachung in den Räumen der Einrichtung überhaupt erst zu ermöglichen. Und schließlich kann auf diese Weise Nutzern, die nicht über eine eigene technische Infrastruktur verfügen, der Zugang zu digitalen Werkstücken wenigstens in den Räumen der Einrichtung eröffnet werden.

Sonderlich weit reichen die mit § 52b UrhG eröffneten Nutzungsfreiheiten nicht. Archiv- oder Bibliotheksbestände im Internet online zu stellen (etwa zum Abruf durch die Nutzer von zuhause), gestattet die Bestimmung nicht. Auch fallen zum Beispiel Bildungseinrichtungen (wie Universitäten oder Schulen) schon generell nicht unter die hierdurch privilegierten Institutionen. Auch gilt die Schrankenbestimmung nach ihrem Wortlaut nur, „soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen“. Gerade digitale Werke wie elektronische Datenbanken oder online bereitgestellte Inhalte wie E-Books oder Beiträge aus Verlagsdatenbanken werden jedoch annähernd ausschließlich (ähnlich Computerprogrammen) mit Lizenzbestimmungen und damit unter den vertraglichen Regelungen des Anbieters vertrieben. In all diesen Fällen, die im digitalen Informationszeitalter zunehmend relevant werden, würde die Schrankenbestimmung also gar nicht zur Anwendung kommen.

Hinzu kommt, dass gemäß § 52b Satz 2 UrhG „grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden [dürfen], als der Bestand der Einrichtung umfasst“. Besitzt eine Bibliothek also nur ein Exemplar eines Buches oder ein Filmarchiv nur eine DVD, muss sie den Zugriff auf die über die Terminals erreichbare digitale Version technisch so begrenzen, dass sie ebenfalls gleichzeitig nur von einem Nutzer verwendet werden kann. Ausnahmen von dieser „Bestandsakzessorietät“ sind nach der Gesetzesbegründung zur Berücksichtigung „wissenschaftlicher und hochschulischer Belange wie beispielsweise Belastungsspitzen in der Nutzung eines bestimmten Werkes“ vorgesehen.[7]

§ 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG: Vervielfältigung zum eigenen wissenschaftlichen und zum archivarischen Gebrauch

1. Gesetzestext der Vorschrift

„(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

  • 1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient,  
  • 2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird, […]“  

Satz 2: „Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich

  • 1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder  
  • 2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder
  • 3. das Archiv im öffentlichen Interesse tätig ist und keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.“  

2. Erläuterung

§ 53 UrhG ist eine sehr zentrale Schrankenbestimmung des Urheberrechts. In dessen Absatz 1 ist die viel diskutierte „Privatkopieschranke“ geregelt, die es erlaubt, zu privaten (das heißt nicht beruflichen oder kommerziellen) Zwecken einzelne Vervielfältigungsstücke von geschützten Werken anzufertigen. Sie legitimiert zum Beispiel Aufzeichnungen aus dem Fernsehen, Kopien von Musik auf MP3-Spielern und Downloads aus dem Internet.[8] § 53 Abs. 2 UrhG gestattet es, „einzelne“ Vervielfältigungsstücke zum sonstigen eigenen Gebrauch herzustellen.

Der „sonstige eigene Gebrauch“ geht wesentlich weiter als der private Gebrauch. Er kann auch von Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen und zu beruflichen Zwecken ausgeübt werden. Die Begrenzung auf einzelne Vervielfältigungsstücke – die gleichermaßen für die Privatkopieschranke gilt – besagt, dass nur so viele Kopien gemacht werden dürfen, wie für den angestrebten Zweck erforderlich sind. Die Höchstgrenze soll nach einer älteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs bei sieben Exemplaren liegen, was aber keine starre Grenze (weder nach oben noch nach unten) markiert, sondern von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist.

§ 53 Abs. 2 UrhG ist in verschiedene Spezialtatbestände unterteilt, die jeweils Vervielfältigungen zu einem bestimmten Zweck gestatten. Im vorliegenden Kontext sind vor allem die Wissenschafts- und die Archivschranke relevant.

Der eigene wissenschaftliche Gebrauch (§ 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG) ermöglicht Wissenschaftlern auch in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit (nicht nur „privat“ wie in § 53 Abs. 1 UrhG), Vervielfältigungen geschützter Werke anzufertigen und diese im Umfeld kleiner, organisatorisch verbundener Nutzergruppen zu verwenden. Die Schranke gestattet es daher, Kopien von Werken anzufertigen und sie innerhalb einer Forschungseinrichtung von verschiedenen Personen nutzen zu lassen. Als Vorlage muss – anders als bei der Archivschranke – kein eigenes Werkexemplar verwendet werden.[9] Eine Weitergabe an die Öffentlichkeit, also etwa an Mitglieder anderer Einrichtungen, ist dagegen untersagt (§ 53 Abs. 6 UrhG).

„Wissenschaftlich tätig“ sind hiernach nicht nur Berufswissenschaftler, also Mitarbeiter von Forschungseinrichtungen wie Professoren oder wissenschaftliche Mitarbeiter. Auch Studierende, die (zum Beispiel) im Rahmen von Seminar- oder Magisterarbeiten tätig werden, oder Privatpersonen, die wissenschaftlich tätig werden, können sich auf die Schranke berufen (eventuell neben der Privatkopieregelung). Denn es kommt nicht darauf an, aus welchem Beweggrund jemand wissenschaftlich tätig ist, sondern nur darauf, dass dies der Fall ist. Für alle privilegierten Nutzer gilt seit dem „Zweiten Korb“ die Einschränkung, dass die Erstellung der Vervielfältigungen „keinen gewerblichen Zwecken“ dienen darf. Kopien, die im Rahmen zwar wissenschaftlicher, aber dennoch gewerblicher Tätigkeit erstellt werden, können hiernach allenfalls noch in analoger Form gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a UrhG zulässig sein. Leider ist der Begriff des gewerblichen Zwecks nicht eindeutig definiert. Im Zweifel wird man jedoch davon ausgehen können, dass im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und der Lehre an öffentlichen (Hoch-)Schulen und sonstigen Forschungseinrichtungen generell keine „gewerblichen Zwecke“ in dem Sinne verfolgt werden. Dies sollte auch gelten, wenn es sich in Einzelfällen um mit Drittmitteln finanzierte Auftragsforschung handelt.

Die Archivschranke (§ 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UrhG) gestattet es, von eigenen Werkexemplaren (also „Originalen“, die sich im Besitz des Archivs befinden) einzelne Vervielfältigungsstücke anzufertigen. Werke, die die Einrichtung nicht im Bestand hat, dürfen hiernach also nicht kopiert werden. Das bedeutet, dass es die Regelung nicht erlaubt, zum Beispiel Sendungen aus dem Fernsehen aufzuzeichnen oder Online-Inhalte zu archivieren. Digitale Archive (die zum Beispiel aus eingescannten analogen Beständen oder aus Datenbanken, in denen digitale Inhalte archiviert werden, bestehen) dürfen nach § 53 Satz 2 Nr. 3 UrhG nur solche Einrichtungen erstellen, die zu öffentlichen Zwecken tätig sind und die keine kommerziellen Interessen verfolgen.[10] Die Archivkopien müssen durch einen Archivzweck geboten sein, der ausschließlich in der Bestandssicherung und in der rein internen Nutzung durch Mitarbeiter der Einrichtung besteht. Für öffentlich (oder auch nur für ausgewählte externe Besucher) zugängliche Archive dürfen nach dieser Regelung keine Vervielfältigungen angefertigt werden. Will zum Beispiel eine Bibliothek ihre Bestände digitalisieren, um sie ihren Nutzern auch elektronisch zugänglich zu machen, wäre dies nicht durch die Archivschranke gedeckt. Für derartige Nutzungshandlungen könnte aber – in ihren engen Grenzen – die Regelung über digitale Leseplätze greifen (siehe oben).

C. § 53a UrhG: Kopienversand auf Bestellung

1. Gesetzestext der Vorschrift

„(1) Zulässig ist auf Einzelbestellung die Vervielfältigung und Übermittlung einzelner in Zeitungen und Zeitschriften erschienener Beiträge sowie kleiner Teile eines erschienenen Werkes im Wege des Post- oder Faxversands durch öffentliche Bibliotheken, sofern die Nutzung durch den Besteller nach § 53 zulässig ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ausschließlich als grafische Datei und zur Veranschaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zulässig, soweit dies zur Verfolgung nicht gewerblicher Zwecke gerechtfertigt ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ferner nur dann zulässig, wenn der Zugang zu den Beiträgen oder kleinen Teilen eines Werkes den Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht offensichtlich von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen ermöglicht wird.
(2) Für die Vervielfältigung und Übermittlung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.“

2. Erläuterung

Die durch den Zweiten Korb neu eingeführte Schrankenbestimmung des § 53a UrhG zielt auf die Kopienversanddienste der öffentlichen Bibliotheken (wie zum Beispiel Subito) ab. Sie versenden auf Bestellung eines Nutzers gegen geringes Entgelt Kopien von – vor allem – Fachartikeln.

Angesichts ihrer erheblichen gesamtgesellschaftlichen Bedeutung wurde die Tätigkeit solcher Kopienversanddienste stets insoweit für zulässig erachtet, als die Kopien per Fax oder Post verschickt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof im Jahr 1999 in einer Grundsatzentscheidung nach jahrelangem Rechtsstreit zwischen der Verlagswirtschaft und den Betreibern von Subito entschieden. Seit Jahren versenden die Kopienversanddienste ihre Kopien allerdings kaum noch per Post oder Fax, sondern überwiegend per E-Mail, was für Nutzer wie Anbieter deutlich schneller und komfortabler ist.

Durch den Zweiten Korb wurde die Materie mittlerweile neu geregelt. Dabei beließ es der Gesetzgeber in Bezug auf den Fax- und Postversand beim bisherigen Recht. Die Bibliotheken dürfen also weiterhin gegen Zahlung einer gesetzlichen – an die VG WORT zu entrichtenden – Vergütung einzelne Beiträge aus Zeitschriften oder Büchern fotokopieren und auf diese Weise versenden.

Auch der elektronische (also digitale) Kopienversand ist im Prinzip (wieder) zulässig. Dies gilt jedoch nur äußerst eingeschränkt. Die diesbezügliche gesetzliche Regelung besagt zunächst, dass elektronische Lieferungen grundsätzlich nur Wissenschaftlern oder Lehrpersonal angeboten werden dürfen. Das wirft für die Kopienversanddienste zunächst die Schwierigkeit auf, effektive Selektionsmechanismen vorhalten zu müssen.

Zudem dürfen die öffentlichen Versanddienste die jeweiligen Beiträge nur als Grafikdatei und auch nur dann elektronisch zur Verfügung stellen, wenn sie nicht auch von einem Rechtsinhaber (in der Regel einem Verlag) im Rahmen eines kommerziellen Angebotes digital bereitgestellt werden. Hierdurch wird den Verlagen weitreichender Konkurrenzschutz gewährt. Dieser gilt unter zwei Einschränkungen. Zum einen haben kommerzielle Angebote nur dann Vorrang, wenn sie „offensichtlich“ sind. Es muss für den Kopienversanddienst also ohne Weiteres erkennbar sein, dass der jeweilige Beitrag auch kommerziell angeboten wird.[11] Diese Publizität der Angebote soll durch eine gemeinsam von Bibliotheken und Verlagen zu erstellende Datenbank gewährleistet werden.[12]

Zum anderen besteht Konkurrenzschutz nur, wenn die kommerziellen Angebote zu „angemessenen“ Bedingungen (vor allem Preisen) bereitgestellt werden. Hiermit wollte der Gesetzgeber dem wesentlichen Einwand Rechnung tragen, dass sich die meisten Nutzerinnen und Nutzer die hohen Preise, die Verlage häufig für digitale Kopien von Aufsätzen oder anderen Beiträgen verlangen, nicht leisten können und so bei uneingeschränktem Konkurrenzschutz von der digitalen Informationsversorgung abgeschnitten werden. Im Ergebnis soll dies zur Folge haben, dass die öffentlichen Kopienversanddienste auch solche Beiträge versenden dürfen, die von Verlagen nicht zu angemessenen Bedingungen (etwa überhöhten Preisen) angeboten werden. Allerdings ist derzeit völlig unklar, was in diesem Zusammenhang als „angemessen“ gilt und was nicht.[13]

D. Annex: Die Schutzdauer von Urheber- und verwandten Schutzrechten

Das Urheberrecht ist zeitlich begrenzt. Verstirbt der Urheber, geht das Recht zunächst auf seine Erben über. 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt das Recht vollständig und ohne Einschränkung. Die zeitliche Begrenzung des Urheberrechts kann für die Verwendung von fremden Werken in Archiven, Bibliotheken sowie in Forschung und Lehre von besonderem Interesse sein. Ist die Schutzdauer abgelaufen, wird das Werk im eigentlichen Sinne gemeinfrei. Ist also zum Beispiel ein Schriftsteller vor mehr als 70 Jahren verstorben, können seine Texte von jedem beliebig kopiert, bearbeitet, gedruckt oder ins Internet gestellt werden. Hierfür müssen weder Nutzungsrechte eingeholt noch Vergütungen bezahlt werden.

Die Verwendung von (vermeintlich) gemeinfreien Werken ist jedoch häufig nicht unkritisch. Denn an einem – untechnisch ausgedrückt – „Inhalt“ können mehrere Rechte mit unterschiedlichen Schutzfristen bestehen. Haben zum Beispiel zwei Autoren gemeinsam einen Roman oder einen wissenschaftlichen Beitrag verfasst, sind sie Miturheber und das Recht erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden. An einer Musikaufnahme bestehen neben den Rechten an der Komposition und dem Text verwandte Schutzrechte der Interpreten und des Tonträgerherstellers. Wenn die Darbietung auf einen Tonträger aufgenommen wurde, erlöschen diese Rechte jeweils 70 Jahre nach dessen Erstveröffentlichung. Daneben gibt es für die Berechnung der Schutzfristen für die verwandten Schutzrechte eine Vielzahl von Sonderregelungen. Gleiches gilt für Filmwerke. Die Rechte hieran erlöschen 70 Jahre nach dem Tode der letztlebenden der folgenden Personen (§ 65 Abs. 2 UrhG): Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik. Allerdings bestehen an einem Film zusätzlich Rechte des Filmherstellers, der ein eigenes verwandtes Schutzrecht hat. Dessen Dauer berechnet sich unabhängig von den am Film bestehenden sonstigen (Urheber-)Rechten. Das Filmherstellerrecht währt 50 Jahre nach der ersten öffentlichen Vorführung des Films oder dessen Erscheinen auf einem Bildträger.

Die Kumulation unterschiedlicher Schutzrechte an einem einzigen Schutzgegenstand führt in Bezug auf eine Einspielung einer Symphonie von Mahler zum Beispiel dazu, dass zwar die Komposition frei genutzt werden könnte (man könnte sie also ohne Rechteerwerb neu einspielen). Eine Aufnahme der Wiener Symphoniker aus dem Jahr 1981 könnte dagegen nicht ohne Rechteerwerb verwendet werden, weil die hieran bestehenden verwandten Schutzrechte der Musiker, des Dirigenten und des Tonträgerherstellers noch wirksam sind. Die Einschätzung, ob ein „Inhalt“ vollständig gemeinfrei geworden ist, kann also sehr komplex sein.

Dies kann sogar für die Rechte an Texten gelten. Zwar gewährt das Gesetz Verlagen in der Regel[14] keine eigenen Schutzrechte an der Veröffentlichung. Veröffentlicht ein Verlag etwa eine Gesamtausgabe von Franz Kafka (dessen Urheberrechte inzwischen abgelaufen sind), erhält er hierfür also keine neuen Rechte an den Texten. Handelt es sich jedoch um editierte Fassungen, Übersetzungen oder andere Bearbeitungen können an den geänderten Versionen eigenständige (Bearbeiter-)Urheberrechte entstehen, die wiederum bis 70 Jahre nach dem Tod des Bearbeiters wirksam wären.

Vorsicht ist zudem geboten, wenn Fotos von gemeinfreien Werken verwendet werden sollen. So ist es etwa nicht gestattet, ein Foto der Mona Lisa von einer fremden Webseite oder einer Online-Datenbank auf seine eigene Webseite zu stellen (soweit hierfür nicht ausnahmsweise eine Schrankenbestimmung wie das Zitatrecht einschlägig ist). Denn das Foto ist unabhängig von der Rechtslage an dem abgebildeten gemeinfreien Werk durch das Urheber- oder Lichtbildrecht des Fotografen geschützt, das wiederum eine eigenständige Schutzdauer hat.

 
[1] Weitere Ausführungen zu urheberrechtlichen Regeln und Sonderregeln (etwa über das Zitatrecht oder andere zentrale Nutzungsfreiheiten) finden sich in dem unten genannten Leitfaden.
[2] Vgl. Kreutzer, T.: Rechtsfragen bei E-Learning. Überarbeitete Fassung 2009. http://www.mmkh.de/fileadmin/dokumente/Publikationen/Leitfaden_E-Learning_und_Recht_creativecommons_MMKH.pdf (Letzter Aufruf: 10.10.2014). Der Leitfaden erklärt in allgemeinverständlicher Sprache und anhand einer Vielzahl von Beispielen Grundzüge und spezielle Fragen von Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechten. Er ist zwar v. a. auf den Forschungs- und Lernkontext ausgerichtet, sollte jedoch darüber hinaus als Einstiegs- und Überblickslektüre allgemein geeignet sein.
[3] Hierzu zählt zwar u. a. die Archivschranke, nicht aber das Zitatrecht.
[4] Filmdateien etwa, die kopiergeschützt über Online-Services vertrieben werden (eine Verwertungsform, deren Bedeutung stark ansteigt), sind hiernach von jeder Schrankennutzung ausgeschlossen. Eine Pflicht der Rechtsinhaber, z. B. Archivkopien von solchen Werkexemplaren zu ermöglichen, besteht nicht, ebenso wenig ein Anspruch auf Herausgabe der hierfür erforderlichen Mittel.
[5] Als „Zweiter Korb“ wird das „Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ bezeichnet, eine Urheberrechtsnovelle, die am 01.01.2008 in Kraft getreten ist.
[6] Interessanterweise enthält § 52b UrhG keine ausdrückliche Erlaubnis zur Digitalisierung. Hierfür wäre eine Einschränkung des Vervielfältigungsrechts (Digitalisierung = Vervielfältigung) erforderlich, ein entsprechender Passus fehlt der Regelung jedoch. Daher ist unklar, ob Bibliotheken überhaupt befugt sind, ihre „analogen“ Bestände zwecks Anzeige auf solchen Terminals zu digitalisieren. Wäre dies nicht der Fall, würde die Intention des Gesetzes jedenfalls in Teilen konterkariert, sodass wohl davon auszugehen ist, dass der fehlende Hinweis auf die Vervielfältigungsbefugnis (die als Annexbefugnis eigentlich zwingend erforderlich wäre) auf ein Versehen des Gesetzgebers zurückzuführen ist. Ganz sicher ist dies jedoch nicht, entsprechend ist sich die Rechtsliteratur auch uneinig über diesen Punkt.
[7] In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu: „In diesen Situationen dürfen mehr Exemplare gleichzeitig an den Leseplätzen zugänglich gemacht werden, als der Bestand der jeweiligen Einrichtung umfasst. Die Ausnahmefälle sollen allerdings – soweit dies möglich ist – zeitlich und ferner auch quantitativ begrenzt bleiben; sie dürfen die gleichzeitige Nutzung eines Exemplars aus dem Bestand der Einrichtung an vier elektronischen Leseplätzen nicht überschreiten.“
[8] Siehe Näheres hierzu im Leitfaden, S. 21ff.
[9] Zu wissenschaftlichen Zwecken dürfen daher z. B. auch Fotokopien aus Büchern in einer Bibliothek oder Aufzeichnungen aus dem Fernsehen erstellt werden.
[10] Für den Begriff der „kommerziellen Zwecke“ dürfte ähnliches gelten, wie für den der „gewerblichen Zwecke“, s. o.
[11] Hierdurch wurde einem Einwand der Bibliotheken Rechnung getragen, die im Gesetzgebungsverfahren vorgetragen hatten, dass es kaum möglich sei, vor der Bearbeitung einer jeden Anfrage zunächst umfangreich zu recherchieren, ob der jeweilige Beitrag auch bei einem kommerziellen Anbieter (irgendwo) bezogen werden kann oder nicht.
[12] Der Gesetzgeber scheint nach einem Hinweis in den Gesetzesmaterialien davon auszugehen, dass Angebote, die in dieser zentralen Datenbank nicht enthalten sind, nicht „offensichtlich“ sind und daher von den öffentlichen Kopienversanddiensten angeboten werden dürfen.
[13] Diese und andere Rechtsunsicherheiten der neuen Gesetzeslage haben dazu geführt, dass Subito mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes die elektronischen Lieferungen weitgehend eingestellt und Vertragsverhandlungen mit dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels aufgenommen hat. Mittlerweile ist der Dienst dabei, mit einer Vielzahl von Verlagen Lizenzverträge zu schließen (die einen Rückgriff auf die gesetzliche Regelung obsolet machen). Die Zukunft wird zeigen müssen, ob die öffentlichen Kopienversanddienste angesichts dieser rechtlichen Situation überhaupt noch digitale Dokumentlieferungen zu erschwinglichen Preisen anbieten können.
[14] Eine Ausnahme gilt für „nachgelassene Werke“, also solche, die erst nach Ablauf des Urheberrechts erstmals veröffentlicht werden.

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Zum Autor

Dr. Till Kreutzer ist Partner beim iRights.Lab und der Rechtsanwaltskanzlei iRights.Law sowie Gründungsmitglied und Redaktionsleiter von iRights.info. Er ist Rechtsanwalt, Publizist und Rechtswissenschaftler. 2010 wurde er zum „ad personam“-Mitglied der Deutschen UNESCO-Kommission gewählt. Er ist zudem assoziiertes Mitglied des Forschungsbereichs Medien- und Telekommunikationsrecht am Hans-Bredow-Institut für Medienforschung an der Universität Hamburg und Mitglied des „Instituts für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software“ (ifrOSS). Er war Sachverständiger bei Bundestagsanhörungen und in Arbeitsgruppen der Bundesregierung im Rahmen der Reform des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft („Erster und Zweiter Korb“).

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Till Kreutzer: Vom Zettelkasten zum Archivserver. Digitale Nutzungsmöglichkeiten von Bibliotheken, Museen und Archiven nach geltendem Urheberrecht (PDF)
Erläuterung der Lizenz: CC BY 4.0 International
Namensnennung: Till Kreutzer: "Vom Zettelkasten zum Archivserver. Digitale Nutzungsmöglichkeiten von Bibliotheken, Museen und Archiven nach geltendem Urheberrecht", in: Der Vergangenheit eine Zukunft - Kulturelles Erbe in der digitalen Welt, eine Publikation der Deutschen Digitalen Bibliothek, hrsgg. von Paul Klimpel und Ellen Euler, iRights Media: Berlin 2015, Seite 210 - 222. CC BY 4.0 International

Die Bilderstrecke der Publikation: Die Bilder der Digitalisierung - "Der Vergangenheit eine Zukunft - Kulturelles Erbe in der digitalen Welt"

Gespräch mit den Herausgebern Ellen Euler und Paul Klimpel zum Erscheinen der Publikation: "Der Vergangenheit eine Zukunft - Kulturelles Erbe in der digitalen Welt": Die erste Publikation der Deutschen Digitalen Bibliothek

Präsentation der Publikation auf der Leipziger Buchmesse: Die erste Publikation, viele Gespräche und ein besonderer Jutebeutel: Die Leipziger Buchmesse

Die Publikation ist als Buch und als E-Book erhältlich, zusätzlich sind jedoch alle Inhalte mit der Creative Commons Lizenz CC BY 4.0 International lizenziert und können somit bei Namensnennung nachgenutzt und weiterverwendet werden. Bereits jetzt ist das Buch auf der Verlagsseite im E-Reader vollständig einsehbar.

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Index- und Startseitenbild: Ausschnitt aus "Bibliothekarin am Zettelkatalog der Deutschen Bücherei", Bild: Rössing, Roger (Fotograf); Rössing, Renate (Fotograf) (1955), Deutsche Fotothek

 

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