Archivale

Testament des Priesters Johannes Butzer

Regest: J.J. 1502 nach Christi Geburt, in der 5. Römersteuerzahl, lateinisch Inditio (= indictio) genannt, im 10. Jahr des Papsttums Alexanders VI., im 17. Jahr der Regierung des röm. Königs Maximilian, am Zinstag, den 26. April, in der 1. Stunde nach Mittag oder nah dabei in der Stadt Rewtlingen Costentzer Bistums Mentzer (= Mainzer) Provinz und daselbst in der Stube seines Hauses ist persönlich erschienen der Priester und Caplan Johannes Butzer vor dem offenen Notarius [Blasius Stehelin] und den hernachgenannten glaubwürdigen Zeugen. Butzer hat einen permentin (= pergamentenen) Brief von einem Vikar des gnädigen Herrn von Costentz (= Konstanz) mitgebracht, enthaltend die Erlaubnis, sein Testament zu machen. Der Notarius hat den Brief an Schrift und Siegel gerecht und unargwöhnig (= unverdächtig) gefunden. Butzer hatte sein Testament auf Pap. geschrieben und bat, es zu verlesen und über das Testament ein offen Instrument (= öffentliche Urkunde) zu machen. Das geschah im Beisein folgender Zeugen:
Priester Johannes Gerwer, Meister der freien Künste, Pfarrherr zu Eningen und Dechen (= Dekan) des Capitels zu Rewtlingen, Conrat Liebman, Pfarrherr zu Oferdingen und Camerer des genannten Capitels,
Michel Riegker, Pfarrherr zu Eningen, Mitbruder des Capitels,
Johannes Balmer, Pfarrherr zu Wannweil, Mitbruder des Capitels,
Jorg Büwglin, Johannes Humel, Ulrich Koler, alle drei Capläne zu Rewtlingen
Das Testament lautet also: +)
In dem Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit Amen! Seitmals (= weil) wir tödlichen (= sterblichen) Menschen in das Elend dieses zergänglichen Lebens als Pilger und Wallfahrer von Gott, dem allmächtigen Schöpfer aller Dinge, gesetzt sind und keine bleibliche Statt hier haben, sondern billig eine emsige Neigung haben sollen zu dem künftigen ewigen Vaterland, uns auch der leibliche Tod gewiß und die Stunde desselben verborgen ist, so hab ich Johannes Butzer, Priester, Caplan in St. Anthonien Capell zu Rewtlingen, darum daß ich in der Stund meines Todes der zeitlichen Dinge desto weniger angefochten werde, dieses gegenwärtige Testament, genannt testamentum nuncupativum, gesetzt und bestimme:
1) Mein toter Leib soll in dem geweihten Erdreich in St. Peters Pfarrkirche zu Rewtlingen an der Stelle, wo ich meinen Grabstein setzen oder setzen lassen würde, bestattet werden. Zu solcher Bestattung sollen 2 Helfer auf der Pfarr Psalmen, Versickel (= Verse) und Collecten lesen, wie in dem neuen Obsequial von weiland Bischof Otto zu Costentz für Begräbnisse geordnet ist. Jedem der Helfer, die das vollbringen, sollen 2 Schilling Heller um Gottes willen gegeben werden. Meine Testamentarien (= Testamentsvollstrecker) sollen ein schwarz Tuch um 2 fl kaufen und auf meine Bahr legen. Dasselbe Tuch soll meinen dreißigsten ++) aus (= noch an meinem 30.) zu der Meß und Vesper, bis mir geräucht (= geräuchert) wird, auf das Grab gelegt und nach Ausgang des 30. um Gottes willen gegeben werden. Es soll auch auf den Tag meines Absterbens und ehe mein Leib begraben wird, gemeine Priesterschaft zu Rewtlingen Vigilie singen und samt dem Schulmeister und seinen Schülern Prozession tun. Von meinen Testamentarien sollen 14 Pfund Wachs gekauft und daraus 6 Kerzen gemacht und von Schülern neben der Bahr getragen werden. Von meinen Seelwärtern (= Testamentsvollstreckern) soll bestellt werden, daß auf den 1. Tag meines Begräbnisses, auf den 7. und 30. Tag je 30 Messen gelesen und jedem Priester, der also Vigilie singt oder Messe liest, und auch dem Schulmeister gelohnt werden, wie hier zu Rewtlingen Gewohnheit ist. Besonders soll das ganze Jahr nach meinem Abgang Katherina Staigmaigerin, meine Magd und Freundin (= Verwandte), alle Tag zweimal, das ist zum Amt und zu der Vesper zu St. Peter gehen, zu der Meß opfern und zu der Vesper Brot auflegen, auch zu beiden Ämtern 4 Kerzen brennen und bei dem Grab, bis geräucht wird, warten. Das alles soll von meinem hinterlassenen Gut vorausgenommen und bezahlt, auch der genannten Katherina oder, wenn dieselbe nicht wäre (= lebte) oder sonst dies nicht vollbringen könnte, einer andern ehrbaren von meinen Testamentarien hiezu bestellten Frau ein ziemlicher (= angemessener) Lohn gegeben werden. Wenn ich mein Begräbnis in der Pfarrkirche zu Trochtelfingen erwählen würde, was ich mir vorbehalte, soll nichtsdestoweniger das Vorstehende vollzogen werden.
2) Ich vermache um Gottes willen an St. Martins Pfarrkirche zu Trochtelfingen 10 fl jährl. Gült. 3 1/2 fl gibt jetzo Ulrich Klotz von Messingen, 3 1/2 fl Hans Rümelin zu Hirßow und Anthoni Keser zu Tüwingen 3 fl, alles ablösig laut der hierum weisenden Hauptbriefe. Die Pfleger dieser Kirche sollen diese Gülten einnehmen und jährlich und ewiglich auf die 4 Fronfasten und jedesmal auf die Mittwoche in den Fronfasten dafür sorgen, daß der Pfarrherr zu Trochtelfingen und alle Capläne daselbst, auch der vom Hynenstain eine Jahrzeit (= Totengedenkfeier) halten für mich, meinen Vater, meine Mutter, meine Base Adelhaid, alle meine Vordern und die Seelen aller, die mir Gutes getan, auch meine Untergebenen gewesen sind, und allen gläubigen Seelen zu Trost und ewigem Heil und in St. Martins Pfarrkirche alle genannten Priester Vigilie und Seelmesse singen und jeder Priester eine Messe liest, darnach alle eine Seelvesper vor dem Beinhaus, auch ein Salve regina mit Versickel und Collect sprechen, wie Gewohnheit ist. Wenn auf jeden Mittwoch in der Fronfasten solcher Jahrtag, wie angegeben, begangen ist, sollen die Heiligenpfleger jedem beteiligten Priester 10 Pfennig in die Hand geben. Wer von den genannten Priestern nicht zugegen wäre, dem sollen die Heiligenpfleger nichts geben, sondern dessen Teil soll dem Heiligen bleiben und für den Bau der Kirche verwendet werden. Wenn künftig mehr Pfründen zu Trochtelfingen gestiftet würden in der Pfarrkirche, bei St. Erhart oder in unser Frauen Capell vor dem obern Tore oder in der Capell in der Haid daselbst, so sollen dieselben Capläne solchen Jahrtag auch begehen helfen mit den andern Caplänen und jedem von ihnen von den Heiligenpflegern auch 10 Pfennig gegeben werden ohne Abbruch dessen, was man den andern zu geben schuldig ist. Ohne Minderung des Vorstehenden sollen die Heiligenpfleger auf jeglichen Mittwoch in der Fronfasten besonders 6 Pfennig um Brot und dieses Brot armen Leuten um Gottes willen geben, desgleichen dem Mesner der Kirche auf jeden Jahrtag 2 Pfennig, das macht im Jahr 8 Pfennig, bezahlen. Desgleichen sollen die Heiligenpfleger dem Pfarrherrn zu Trochtelfingen jährlich auf St. Martins Tag bezahlen 4 Schilling Heller ohne Minderung und Abbruch seiner vorgenannten Präsenz (d.h. der Bezahlung für seine Beteiligung an den Jahrtagen). Darum soll der jeweilige Pfarrherr schuldig sein, meine, meines Vaters, meiner Mutter und meiner Base Adelhaid Seelen in den Seelzettel +++) zu schreiben und ihrer alle Sonntage auf der Kanzel, wie Gewohnheit ist, zu gedenken. So oft die oben genannten Zinse alle oder zum Teil abgelöst werden, soll das Hauptgut, mit dem gelöst wird, jedesmal ohne Verzug wieder an Gült angelegt und dieses Hauptgut nicht für etwas anderes verwendet werden bei Pen (= Strafe) des ewigen Fluchs. Es sollen auch die Briefe, die oben genannte Gült weisen, von meinen Testamentarien nach meinem Abgang den Heiligenpflegern zu Trochtelfingen nicht behändigt werden, wenn nicht zuvor ein Brief dieser Ordnung und Jahrtags gemacht und unter meiner gnädigen Herren von Werdenberg, auch der Stadt Trochtelfingen und des Pfarrherrn daselbst Insigeln aufgerichtet und in St. Martins Gewölb zu Trochtelfingen unverändert behalten (= aufbewahrt) wird. Desgleichen soll auch diese Ordnung und Begängnis ordentlich in das Seelbuch geschrieben werden, damit sich die Priester und die Heiligenpfleger nicht entschuldigen und sagen können, daß sie von solcher Ordnung nicht ein Wissen haben.
3) Ich verordne weiter, daß nach meinem Tod meine Seelwärter und Testamentarien aus den 4 silbernen Bechern, die ich habe, einen Kelch machen lassen und den Macherlohn und was dazu nötig ist, bis der Kelche ausbereit (= fertig) ist, von meinem hinterlassenen Gut nehmen und alsdann den Kelch in die Pfarrkirche gen Trochtelfingen übergeben sollen. Allda soll er in ewig Zeit zum Gottesdienst gebraucht werden.
4) Ich bestimme, daß alle meine Bücher, die ich hinterlasse, abgesehen von meinen Betbüchern, in die Liberei (= Bibliothek) gen Trochtelfingen von meinen Testamentarien übergeben werden sollen, wenn anders daselbst eine Liberei gebaut wird, wie angesehen (= beabsichtigt) ist. Wenn aber keine Liberei zu Trochtelfingen gebaut wird, sollen meine Bücher von meinen Testamentarien anderswohin um Gottes willen gegeben werden, sofern ich sie nicht bei meinen Lebzeiten vergebe oder verschaffe.
5) Ich vermache der Pfarrkirche zu Salmadingen 6 Scheffel Vesen jährl. Gült. Gibt jetzo Junker Ludwig von Stetten, sind ablösig laut des hierum weisenden Briefes. Nach meinem Tod haben die Heiligenpfleger der genannten Kirche diese Vesengült jährlich einzunehmen und zu verfügen, daß zu den 4 Fronfasten im Jahr und jedesmal auf den Zinstag vor den Fronfasten von einem Pfarrherrn und dem Frühmesser zu Salmadingen zu Trost meiner Seele, der Seelen meines Vaters, meiner Mutter, meiner Base Adelhait, aller meiner Vordern und Nachkommen meiner Guttäter, auch aller derer, die mir in mein Bet (= Gebet) befohlen sind, und aller der Seelen, die ich begehr hieran teilzuhaben, in ewig Zeit ein Jahrtag begangen wird. Der Pfarrherr und der Frühmesser sollen beide auf jeden Zinstag vor jeder Fronfasten in der Pfarrkirche zu Salmadingen miteinander Vigilie lesen, auch jeder von ihnen eine Seelmesse lesen und der Pfarrer unter der Messe die vorhin genannten Seelen, wie Gewohnheit ist, verkünden. Nach der Messe sollen beide vor dem Beinhaus eine Seelvesper sprechen. Wenn dies alles vollbracht ist, sollen die Heiligenpfleger auf jeden der genannten Jahrtage dem Pfarrherrn 15 Pfenning und dem Frühmesser 12 Pfenning, auch dem Mesner 2 Pfenning zu Präsenz geben. Wenn beide Priester oder einer von ihnen den Jahrtag nicht begingen, soll des abwesenden Teils Präsenz für diesmal von den Heiligenpflegern um Wachs gegeben werden. Der Priester, der nicht zugegen ist, soll für diesmal seines Teils mangeln. Nur wenn Interdict der Kirche wäre, soll jedem sein Teil Präsenz gedeihen (= zuteil werden). Ohne Minderung des Vorstehenden sollen die Heiligenpfleger jährlich auf St. Martins Tag dem jeweiligen Pfarrherrn zu Salmadingen 3 Schilling Heller geben. Darum soll der Pfarrherr schuldig sein, meiner, meines Vaters, meiner Mutter und meiner Base Adelhaidt Seelen alle Sonntage auf der Kanzel Gedächtnis zu tun und sie in den Seelzettel einzuschreiben. So oft die Gült abgelöst wird, soll das Hauptgut ohne Verzug wiederum an jährl. Zins angelegt und für nichts anderes verwendet, auch nicht gemindert werden bei Pen (= Strafe) des ewigen Fluchs.
6) Ich will, daß das Gemächt (= Vermächtnis), das ich Katherina Staigmaigerin, meiner Magd und gesippten Freundin, hievor getan und worüber ich ihr einen Brief unter meinem und noch zwei Insigeln gegeben habe, in Kraft bleiben soll. Ich bestätige es hiemit in vollem Umfang als meinen letzten Willen. Ich habe unter anderem der Katherina Staigmaigerin, wenn sie meinen Tod erlebt, verschafft für ihre Person allein 8 fl Leibgedings von u. ab den 10 fl jährl. Zins, um die Johannes Reich, alter Stadtschreiber zu Tüwingen, gegen mich auf Ablösung verschrieben ist laut des hierum weisenden Briefs. Wenn diese Gült nach meinem Tod abgelöst wird, sollen meine Testamentarien das Hauptgut fürderlich und so schierst sie können (= baldigst) wieder an Gült bewenden (= anlegen). Wenn ich und meine Magd beide Todes abgegangen sind, so vermache ich 3 fl von den 10 fl an die Caplanei-Pfründ in St. Anthonis Capell zu Rewtlingen, die ich jetzo innehabe. So oft die Gült abgelöst wird, soll das Hauptgut von den Capell-Pflegern wieder an Gült angelegt werden und jeder Caplan dieser Pfründ sie nießen. Desgleichen vermache ich an diese Caplanei-Pfründ meine großen Betbücher, Sommer- und Winterteil, auch mein Directorium. 4) Diese Bücher soll jeder Caplan, der die Pfründ innehat, brauchen und unzerstörlich halten. Nach meinem und der Katherina Staigmaigerin Tod vermache ich von den genannten 10 fl Gült 1 fl dem Convent St. Augustins Ordens zu Tüwingen und 1 fl den Karthewsern zum Gütterstain. Die noch bleibenden 3 fl von den 8 fl Leibgeding der Katherina Staigmaigerin sollen meine Testamentarien nach meinem und der Katherina Abgang um Gottes Ehre willen geben, sofern ich bei Lebzeiten nicht selbst bestimme, wohin sie fallen sollen. Noch sind an den 10 fl Zins 2 fl bevor (= übrig), die Katherina Staigmaigerin nicht zu Leibgeding nießen soll. Sofern ich über diese 2 fl zu meinen Lebzeiten nichts bestimme, will ich meinen Testamentarien hiemit befohlen haben, über sie um Gottes und meines Seelenheiles willen zu verfügen. Meinen Erben und gesippten Freunden soll von diesen 10 fl Zins nichts zuteil werden. Insbesondere ordne ich an, daß der um diese Gült weisende Hauptbrief nach meinem Tod bei Bürgermeister und Rat zu Rewtlingen hinterlegt und aufbewahrt werden soll.
7) Meinen gesippten natürlichen Erben, soviel von ihnen dann zu der Zeit am Leben sind, vermache ich nach meinem Abgang alle meine Äcker und Güter, die ich zu Salmadingen habe, ausgenommen den Baumgarten, der von meiner Base Adelhaidt selig herkommt. Den habe ich vor etlichen Jahren Albrecht Diepolt um seiner Dienste willen gegeben. Der soll ihm auch bleiben und ihm an seinem Erbteil nicht abgezogen oder gerechnet werden. Desgleichen vermache ich meinen gesippten Freunden mein Haus zu Rewtlingen. Wenn ich dieses Haus bei meinen Lebzeiten verkaufen und das daraus gelöste Geld in einem andern Haus oder einer Gült anlegen würde, soll dasselbe Haus oder die Gült meinen Erben zufallen. Diesen soll auch nach meinem Tod mein ganzer Hausrat gehören. Den Hausrat soll Katherina Staigmaigerin, wenn sie mich überlebt, zur Nutzung haben. Nach meinem Abgang soll mein roter Teppich, in 2 Teile geteilt, der eine Teil zu einem Vorhang an meinem Altar in St. Anthonien Capell und der andere Teil zu einem Vorhang gen Salmadingen für den Fronaltar gegeben werden.
8) Alle meine Kleider, sie seien wollen oder leinen, sollen nach meinem Tod von meinen Testamentarien um Gottes willen und zu seinem Dienst gegeben werden und zwar, was von Lynwat (= Leinwand) ist, zu Alben und, was von Wolle und gut ist, zu Meßgewändern. Insbesondere will ich, daß ein ganzer Ynsloff (= Einschlupf), wie ein Priester über Altar geht, an meine Pfründ in St. Anthonien Capell um Gottes willen gegeben werde. Die Gefill (= Pelzwerk) unter meinen Kleidern sollen von meinen Testamentarien verkauft und das hieraus gelöste Geld um Gottes Zierd und zum Gottesdienst verwendet werden.
9) Was nach meinem Tod mir von Wein und Korn übrig bleibt, soll von meinen Testamentarien unser lieben Frauen und den Heiligen gemeinlich zu Rewtlingen um Gottes und meines Seelenheiles willen gegeben werden. Doch soll zuvor der Katherina Staigmaigerin, wenn sie mich überlebt, gehören das Korn und der Wein, wie ich ihr verschafft und laut ihres Gemächts geordnet habe.
10) Die Schulden, falls man mir schuldig bleibt von Zinsen, sollen nach meinem Tod meinen nächsten Erben zufallen. Aber die Schulden, falls man mir schuldig bleibt von verliehenem Geld, sollen nach meinem Tod eingebracht und von meinen Testamentarien um Gottes willen gegeben werden, sofern ich nicht bei Lebzeiten nach meinem Gefallen darüber bestimme. Wenn ich bar Geld hinterlasse über das hinaus, was laut dieses meines Testaments auszugeben nötig sein wird, und ich über dieses bare Geld bei meinen Lebzeiten nicht bestimme, wohin es gegeben werden soll, so soll dasselbe von meinen Testamentarien auch um Gottes willen verschafft und zu keinem weltlichen Gebrauch verwendet werden.
11) Wenn ich nach meinem Tod Brennholz hinterließe, "das etwar für zu achten wär", sollen meine Testamentarien es armen Leuten um Gottes willen geben. Doch soll von demselben der Katherin Staigmaigerin, wenn sie mich überlebt, auch ein Teil gehören.
12) Was ich nicht ausdrücklich bestimmt und vermacht habe, wohin es nach meinem Tode fallen soll, sondern meinen Seelwärtern befohlen (= anvertraut, überlassen) habe, das behalte ich mir vor noch zu meinen Lebzeiten zu bestimmen. Was ich also bei meinen Lebzeiten bestimme, soll von meinen Testamentarien daselbsthin gegeben werden. Was ich aber nicht bestimme, soll meinen Testamentarien kräftiglich befohlen sein, damit zu handeln, wie hievor ausgedrückt ist.
13) Wenn nach meinem Tod Schriften und Briefe, die andern gehören, hinter mir (= in Verwahrung bei mir) gefunden würden, sollen sie dem oder denen, welchen sie gehören, von meinen Testamentarien behändigt werden. Ich erkläre, daß dieses obgeschriebene Gemächt mein letzter Wille, genannt Testamentum nuncupativum, ist und unbrüchlichen Bestand haben soll. Doch habe ich mir in allen obgemeldeten Dingen vorbehalten, dieses mein Testament zu mindern, zu mehren, zu ändern, abzutun und zu widerrufen ganz oder zum Teil.
Zu sicherer Vollstreckung setze ich meine ehaftigen (= rechtmäßigen) Anwälte und Procuratores
Meister Johannes Lennding,
Matheis Gerwer, beide Capläne,
und Blasius Stehelin, Stadtschreiber zu Rewtlingen,
unverscheidenlich (= gemeinsam) und gebe ihnen samentlich und sonderlich gut Gewalt und Macht, alles und jedes, was ich geordnet habe, getreulich und ohne Verzug nach meinem Abgang zu vollstrecken. Zu Belohnung meiner Testamentarien für ihre Arbeit und Mühe verordne ich ihnen allen von meinem hinterlassenen Gut 10 rhein. Gulden. Ich bitte den offenen Notarius, ein offenes Instrument meines Testaments, eines oder mehr, soviel nötig, zu machen, und die anwesenden Zeugen von diesen Dingen Kundschaft zu geben und sich von Namen zu Namen beschreiben (= aufschreiben) zu lassen. -
Blasius Stehelin von Rewtlingen, aus kaiserl. Gewalt offner Notarius und der Stadt Rewtlingen geschworener Stadtschreiber, bezeugt, daß er dieses offene Instrument über Johannes Butzers Testament gemacht hat. (Dieser Teil des Textes ist stark abgegriffen und verwischt.) Daneben das Notariats-Zeichen des Blasius Stehelin.

Reference number
A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Nr. A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Nr. 0821
Formal description
Beschreibstoff: Pg.; geheftet
Further information
Genetisches Stadium: Or.

Bemerkungen: +) Die Beibehaltung der Ich-Form bedeutet nicht eine durchweg wortwörtliche Wiedergabe des Textes.
++) Der 30. Tag nach dem Tod einer Person und das an diesem Tag gehaltene Seelenopfer
+++) Fischer: Schw. WB: = Verzeichnis frommer Stifter und Stiftungen
++++) Meyers Konv.-Lex. (1906): der von den kathol. Bischöfen für die Geistlichkeit alljährlich herausgegebene Kirchenkalender (Directorium divini officii)

Context
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 1-6) >> Bd. 2 Testamente
Holding
A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 1-6)

Date of creation
1502 April 26, Zinstag (= Dienstag)

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Last update
20.03.2025, 11:14 AM CET

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  • Archivale

Time of origin

  • 1502 April 26, Zinstag (= Dienstag)

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