Periodikum
"Das hätte ich mir nicht träumen lassen, daß ich mal Indianerkleider auf meine Wäscheleine häng" : Begegnungen - Aymarabäuerinnen in Franken, der Oberpfalz und Österreich (1993)Sonderausgabe 6
- Inventory number
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SHELFMARK:Z-F074:1993-Sonderausg. 6
- Extent
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87
- Language
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Deutsch
- Subject (what)
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Bäuerin
Landfrau
Landwirtschaft
Weinbauerin
- Subject (where)
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Peru $ Österreich
- Subject (when)
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1993
- Contributor
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Frankfurt am Main
- Published
-
Frankfurt am Main
- Delivered via
- Rights
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FrauenMediaTurm - Feministisches Archiv und Bibliothek
- Last update
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07.02.2023, 8:12 AM CET
Data provider
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Associated
- Frankfurt am Main
Time of origin
- Frankfurt am Main
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Es wäre zwar zu wünschen gewesen, daß nach so lang angehaltenen schweren Kriegs-Zeiten, und vergossenem vielen Christen-Blut, bey letzthin zu Utrecht obgeschwebten allgemeinen Friedens-Tractaten ein allseitiger billigmäßiger reputirlicher und sicherer Friede hätte erhalten werden können; Da aber das Gegentheil sich geäußert, ...; So will nunmehreo die höchste Noth erfordern, daß ... ein jeder ... das Seinige ... mit beytrage ...; Also hat man auch jedermänniglichen dessen so wohl, als vornehmlichen auch die jenige, so entweder auff dem Schatzungs- Inquisitions- oder andern Aembtern annoch etwas abzuführen haben, ... erinnern wollen, daß diese, innerhalb Zeit von 8. Tagen, auf denen Aembtern wo sie noch schuldig sind, gehörige Richtigkeit machen, oder in Entstehung dessen, die Execution ... vorgenommen werden solle, ... : Conclusum in Senatu, Dienstags den 6. Junii 1713
Wir Burgermeistere und Rath der freyen Reichs-Stadt Frankfurt fügen hiermit jedermänniglich zu wissen: Demnach in der hiesigen ausgegangenen und publicirten erneuerten Stadt-Reformation Part. I. Tit. 44. § 15. verordnet worden ist, daß, wann ein Schuldner gar nichts hätte, woran der Gläubiger oder obsiegende Theil sich erholen möchte, der Debitor, auf seines Creditoris Begehren, am Leib angegriffen, ins Gefängniß gesetzet, und darinnen, auf des Begehrenden Kosten, ... so lange enthalten werden solle, bis er den Kläger zufrieden stellet, ... Wir in ... Erwägung gezogen, daß ermeldtes Verpflegungs-Quantum von täglichen zween Albus, bey der ohnehin bekannten Theuerung ... sich auf jetzige Zeiten nicht mehr schicket, ...; So wollen und ordnen Wir, daß jedermänniglich, welcher seinenen Schuldner ... in Arrest nehmen lässet, demselben künftighin täglich zehen Kreutzer zu reichen verbunden seyn solle, ... : Geschlossen bey Rath, den 28sten Februar. 1771
Wir Burgermeistere und Rath dieser des Heil. Reichs Stadt Frankfurt am Mayn, fügen euch, den von hier ausgetrettenen Gesellen des Schneiderhandwerks, zu wissen: wasmassen heute, Montags den 3ten Julius 1786, vor Unserm Stadt-Gericht, der gegen euch aufgestellte Fiscalis erschienen, und daselbst, in Vorschrift der kundbaren Reichsgesäzzen, sonderlich der Reichsverordnung vom Jahr 1731, die Mißbräuche bei den Handwerkern betreffend, wider euch peinlich klagend vorgebracht: daß ihr nicht nur allhier ausser Arbeit getretten ...; sondern auch ... euch zusammen rottiret ... : Gegeben unter hiesiger Reichsstadt Jnsiegel, Montags am dritten des Julius Monats, im siebenzehen hundert und sechs und achtzigsten Jahr
Demnach Uns Burgermeisteren und Rath des Heiligen Reichs Stadt Frankfurt am Mayn vorgekommen, daß bei Sterbfällen schwangerer Weibspersonen auf die nöthige Eröfnung des Leichnams aus Unachtsamkeit oder Unwissenheit die gehörige Rücksicht nicht jederzeit genommen worden; Dennoch aber, wenn hierzu schleunig geschritten wird, die Leibesfrucht öfters bei Leben erhalten und gerettet werden kann; Als verordnen Wir andurch ernstgemessen und wollen, ... : [Geschlossen bei Rath, am 13ten Junii 1786]
Avertissement. Von wegen Eines Hoch-Edlen und Hoch-Weisen Raths allhier, wird allen und jeden hiesigen Burgern, Beysassen und andern Einwohnern hiermit bekandt gemacht, daß wer einen Vorrath von Haber vor sich oder von andern; wann es auch anhero gepflichtetes Guth seye, in seinem Hauß liegen habe, solches ohne allen Zeit-Verlust gebührend anzeigen möge, mit dem weiteren Anfügen, daß darvon ohne Obrigkeitliches Vorwissen nichts veräussert noch anderwärts hingebracht werde, ... : Franckfurt den 20. Decemb. 1759