Urkunde

Hans Weber d. J., B. zu Stuttgart, daselbst gef., weil er sein Gut verschwendet und trotz mehrfacher obrigkeitlicher Warnungen Schulden gemacht, seine Ehefrau übel gehalten und ohne obrigkeitliche Erlaubnis das Land verlassen hatte, so daß Vogt und Gericht zu Stuttgart seine Frau und seine Kinder mit dem Almosen hatten ernähren müssen, deshalb strenger Strafe an Leib und Gut verfallen, jedoch auf seine Bitte und in Ansehung, daß er dem Kaiser in Italien gedient hatte, begnadigt und mit der Auflage freigel., sich künftig wohl zu verhalten, ohne obrigkeitliche Erlaubnis nicht mehr außer Landes zu ziehen, auch von seinem Gut nichts mehr zu versetzen oder zu verkaufen, gelobt eidlich, diese Artikel zu befolgen, und schwört U.

Bild 1 | Digitalisierung: Landesarchiv Baden-Württemberg

Namensnennung 3.0 Deutschland

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Archivaliensignatur
Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 44 U 4354
Umfang
Ausf., Pap.; 2 Pap.S.
Sonstige Erschließungsangaben
Siegler: 1) Gregori Keller 2) Jörg Rockennbuch, beide Bm. und des Gerichts zu Stuttgart

Überlieferungsart: Ausfertigung

Vermerke: 2 Pap.S.

Kontext
Urfehden >> 8. Band 8: Stuttgart, Stadt und Amt >> 1. Stuttgart, Stadt
Bestand
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 44 Urfehden

Indexbegriff Person
Weber, Hans
Indexbegriff Ort
Stuttgart S

Laufzeit
1531 April 26 (Mi n. Misericordia Domini)

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Rechteinformation
Letzte Aktualisierung
21.11.2025, 15:29 MEZ

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Objekttyp

  • Urkunden

Entstanden

  • 1531 April 26 (Mi n. Misericordia Domini)

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