Kapitel

11-22, Tit. II. Zu welcher Zeit das Cammer-Gericht gehalten werden soll: und von denen Feriis.; Tit. III. Von dem Amt derer Cammer-Gerichts-Praesidenten.

11-22, Tit. II. Zu welcher Zeit das Cammer-Gericht gehalten werden soll: und von denen Feriis.; Tit. III. Von dem Amt derer Cammer-Gerichts-Praesidenten.

Digitalisierung: Tübingen UB

Public Domain Mark 1.0 Universell

Umfang
11-22
Sprache
Deutsch

Erschienen in
Project des Codicis Fridericiani, Oder eine, nach Sr. Königl. Majestät von Preussen Selbst vorgeschriebenem Plan entworffene Cammer-Gerichts-Ordnung : Nach welcher Alle Processe in einem JAhr durch drey Instantzen zum Ende gebracht werden sollen und müssen: Nebst dem Project einer Sportul-Ordnung und eines Pupillen-Collegii.

Erschienen
1748

Letzte Aktualisierung
12.03.2025, 16:21 MEZ

Datenpartner

Dieses Objekt wird bereitgestellt von:
Eberhard Karls Universität Tübingen. Universitätsbibliothek. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.

Objekttyp

  • Kapitel

Entstanden

  • 1748

Ähnliche Objekte (12)