Archivbestand
MWMV Energiewirtschaft NW 0078 (Bestand)
Allgemeine Fragen der Energiewirtschaft, Elektrizitätswirtschaft, Gaswirtschaft
Form und Inhalt: Vorbemerkungen
Die Energiewirtschaft hat sich in wenigen Jahrzehnten zu einem der wichtigsten Wirtschaftszweige entwickelt. Sie nimmt zweifellos in der Volkswirtschaft eine Schlüsselstellung ein, von deren Funktionieren alle übrigen Industrien in hohem Maße abhängig sind. Es ist verständlich, dass sich in allen Staaten der Welt schon früh die Forderung nach einer staatlichen Kontrolle der Energiewirtschaft erhob. In Deutschland beschloss der Reichstag 1919 ein Gesetz zur Sozialisierung der Elektrizitätswirtschaft, das jedoch praktisch nicht zur Anwendung kam. Allerdings hielten die Bestrebungen, den Einfluss des Staates auf die Energiewirtschaft auszudehnen an und führten zu dem "Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 13.12.1935" (RGBl. I, S. 1451).
Durch dieses Gesetz wurde die gesamte Elektrizitäts- und Gaswirtschaft der Aufsicht des Staates unterstellt. Der Ausbruch des Krieges 1939 und die erhöhten Anforderungen für die Rüstungsindustrie machten zwei weitere Verordnungen notwendig: die Verordnung zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung vom 3.9.1939 (RGBl. I, S. 1607) und die Verordnung zur Sicherstellung der Gasversorgung vom 20.9.1939 (RGBl. I, S. 1856). Nach dem Zusammenbruch 1945 gingen die Funktionen auf dem Gebiet der Energieversorgung zunächst auf die Militärregierung, am 11.1.1947 wieder auf deutsche Stellen über.
Die starken Verluste, die die Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen durch die Luftangriffe und Kampfhandlungen von 1939-1945 erlitten hatten, führten zwangsläufig zu Einschränkungen von Strom und Gas, zumal Mangel an Material und Fachkräften eine rasche Behebung der Schäden unmöglich machten. Schon am 30.11.1945 erließ die Besatzungsmacht das Kontrollratsgesetz Nr. 7 über Rationierung von Gas und Elektrizität, deren Artikel III durch Kontrollratsgesetz Nr. 19 vom 20.3.1946 geändert wurde (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland Britisches Kontrollgebiet, S. 43 und S. 165). Auch die deutschen Stellen mussten zunächst ihr Hauptaugenmerk darauf richten, die vorhandene knappe Energie möglichst gerecht zu verteilen. Der Wirtschaftsrat beschloss am 21.11.1947 das "Gesetz über Notmaßnahmen auf dem Gebiet der Elektrizitäts- und Ferngasversorgung (Zentrallastverteilungsgesetz)" (WiGBl. 1948, S. 1), das nach Verlängerung seiner Geltungsdauer durch Gesetz vom 22.10.1948 (WiGBl., S. 111) am 31.3.1949 ablief.
Durch das "Gesetz über Notmaßnahmen auf dem Gebiet der Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energienotgesetz) vom 10.6.1949", in Kraft ab 1.4.1949 (WiGBl., S. 87), wurde das Recht der Energiebewirtschaftung neu geregelt. Das gesamte Vereinigte Wirtschaftsgebiet wurde in Elektrizitätsbezirke und Gasbezirke eingeteilt, an deren Spitze Hauptlastverteiler und Hauptgasverteiler standen. Unter ihnen waren Gebiets- und Ortslastverteiler und Gebiets- und Ortsgasverteiler tätig. Die oberste Spitze war der Direktor der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes als Zentrallastverteiler und Zentralgasverteiler. An seine Stelle trat nach Bildung der Bundesregierung der Bundeswirtschaftsminister. Das Energiewirtschaftsgesetz von 1935 gilt gem. Art. 123, 125 mit Art. 74, Nr. 11 des Grundgesetzes als Bundesrecht weiter.
In den Ländern sind die Wirtschaftsminister für die Fragen der Energiewirtschaft zuständig (nur in Bayern z.T. der Innenminister). In Nordrhein-Westfalen wurde die Energiewirtschaft zunächst von der Abteilung B IV bearbeitet (Geschäftsverteilungsplan vom 1.6.1947). 1949 (Plan vom 15.2.1949) kam sie zur Abteilung II, 1951 (Plan vom 3.2.1951) zur Abteilung III, 1959 (Plan vom 10.4.1959) zur Abteilung I, 1961 (Plan vom 15.6.1961) zur Abteilung IV und 1969 schließlich (Plan vom 20.3.1969) zur Abteilung III.
Bis 1955 war jeweils ein Referat für die gesamte Energiewirtschaft zuständig. Im Geschäftsverteilungsplan vom 22.2.1955 erscheint die Energiewirtschaft als besondere Gruppe mit 4 Referaten. Referat 1 war für die allgemeinen Fragen der Energiewirtschaft zuständig, Referat 2 für Energierecht, Referat 3 für Elektrizitätswirtschaft und Referat 4 für Gaswirtschaft. 1959 (Plan vom 10.4.1959) fiel das Referat für Energierecht fort, welches von der Z-Abteilung mit bearbeitet wurde. 1964 (Plan vom 1.6.1964) erfolgte dann eine engere Verzahnung von Bergbau und Energie, die schon immer zu einer Abteilung des Ministeriums gehört hatten. Gruppe IV A war zuständig für Berghoheit, Recht des Bergbaues und Energierecht, Gruppe IV B für Bergaufsicht, Gruppe IV C für Energiepolitik, Bergtechnik und Geologie und Gruppe IV D für Elektrizitäts- und Gaswirtschaft mit den Referaten 1 Grundsatzfragen, 2 Elektrizität, 3 Gas. Nach 1 1/2 Jahren schon (Plan vom 1.1.1966) erfolgte eine neue Organisation. Gruppe IV A bearbeitete die Fragen der Bergaufsicht, Gruppe IV B Berg- und Energiewirtschaft in den Referaten 1 Grundlagen der Energiepolitik, 2 Bergwirtschaft, 3 Elektrizitätswirtschaft, 4 Gaswirtschaft, Energierecht und Wärmewirtschaft. 1971 (Plan vom 19.2.1971) wanderte das Energierecht von Referat 4 zu Referat 1.
Der Geschäftsverteilungsplan vom 7.3.1972 führte in der Gruppe III B Energie- und Bergwirtschaft 6 Referate auf: Referat 1 Grundsatzfragen der Energiepolitik, Referat 2 Rechtsangelegenheiten der Energie- und Bergwirtschaft und Geschäftsstelle für den energiepolitischen Beirat der Landesregierung, Referat 3 Bergwirtschaft, Referat 4 Elektrizitätswirtschaft, Referat 5 Gaswirtschaft, Wärmewirtschaft, Referat 6 Atomwirtschaft. 1972 schließlich (Plan vom 1.8.1972) wurde durch die Zusammenlegung der Referate 1 und 3 die Zahl der Referate auf 5 gekürzt.
Informationen zum Bestand
Der Bestand NW 0078 enthält zunächst Unterlagen der Außenstelle des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministeriums beim Regierungspräsidenten Düsseldorf aus den Jahren 1935-1945, anschließend wenige Schriftstücke des Oberpräsidenten der Nord-Rheinprovinz. Die Hauptmasse bilden Akten des Wirtschaftsministeriums aus den Jahren 1946-1956. Sie befassen sich mit Grundsatzfragen der Energiwirtschaft, mit Elektrizitäts- und Gaswirtschaft. Einen breiten Raum nehmen Bauvorhaben der Gasversorgungsunternehmen ein, die gem. § 3 Energiewirtschaftsgesetz, verpflichtet waren, vor dem Bau, der Erneuerung, der Erweiterung oder Stillegung von Energieanlagen Anzeige zu erstatten. Der Wirtschaftsminister konnte diese Bauvorhaben beanstanden oder untersagen. Die Meldungen enthalten genaue Angaben über die Art des Bauvorhabens mit Kostenanschlag, Materialbedarf, meist auch Plänen (soweit es sich um Gasleitungen und Anschlüsse handelte), gelegentlich sogar technische Zeichnungen.
Weiteres Material zur Energiewirtschaft befindet sich im Bestand NW 105 (Findbuch 350.01.00), der Unterlagen über den Ausbau von Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerken auf Grund des Investitionshilfegesetzes enthält.
Der Bestand NW 78 wurde am 29.12.1964 vom Wirtschaftsministerium übernommen (Acc. II a 54/64) und 1972 von der wiss. Angestellten Dr. Lange verzeichnet. Kassationen erfolgten nicht.
Informationen zur Nutzung
Eine Nutzung des Bestandes ist grundsätzlich nach Archivgesetz NRW (ArchivG NRW) und Archivnutzungs- und Gebührenordnung Nordrhein-Westfalen (ArchivNGO) in der gültigen Fassung möglich.
Grundsätzlich kann jedermann das, im Landesarchiv verwahrte Archivgut nutzen (§ 6 I ArchivG NRW).
Die Nutzung erfolgt nach Ablauf einer Schutzfrist. Für vorliegende Akten findet die allgemeine Schutzfrist von 30 Jahren nach Aktenschluss Anwendung (§ 7 I 1 ArchivG NRW). Eine Nutzung ist nach Ablauf dieser Frist möglich, sofern keine Gründe des § 6 II ArchivG NRW vorliegen.
Für die Nutzung und Anfertigung von Reprographien können auf Grundlage der ArchivNGO Gebühren anfallen.
Es gibt keine Informationen über bereits erfolgte Nutzung der Unterlagen nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Auch urheberrechtliche Vorschriften sind nicht betroffen.
- Bestandssignatur
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NW 0078 350.02.00
- Umfang
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180 Einheiten; 11 Kartons
- Sprache der Unterlagen
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German
- Kontext
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Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik) >> 4. Oberste und obere Landesbehörden NRW >> 4.2. Oberste Landesbehörden >> 4.2.56. Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr >> 4.2.56.4. Bergbau und Energie
- Verwandte Bestände und Literatur
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Literatur:
Aufgaben des Wirtschaftsministeriums auf dem Gebiete der Energiewirtschaft, in: Monatsblätter Nordrhein-Westfalen, hg. vom Chef der Landeskanzlei, Jg. 2, 1949, S. 112 ff.
Die Gaswirtschaft im Lande Nordrhein-Westfalen, ebenda 116 ff.
Hans Mewes, Die Elektrizitätswirtschaft in Nordrhein-Westfalen, in: Staat und Wirtschaft, hg. v. Ministerium für Wirtschaft und Verkehr des Landes NW, 1/1951, S. 39 ff.
Harry Winter, Die Gaswirtschaft in Nordrhein-Westfalen, ebenda S. 51 ff.
Organisations- und Geschäftsverteilungspläne des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr 1947-1972 (NW G VI).
- Bestandslaufzeit
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1935-1956
- Weitere Objektseiten
- Geliefert über
- Online-Beständeübersicht im Angebot des Archivs
- Letzte Aktualisierung
-
17.09.2025, 13:26 MESZ
Datenpartner
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Bestand
Entstanden
- 1935-1956