Gliederung

11. 11. Kreisdirektionen

Die Kreisdirektoren traten nach der Verordnung vom 11. März 1814 in die Wirksamkeit der vormaligen Unterpräfekten (Journal I, Nr. 2, Abs. 3, 7 (siehe Scotti, Bd. III, Nr. 3491, S. 1577). Die Arrondissementsräte jedoch, die den Unterpräfekten beigegeben waren, wurden aufgehoben. Stattdessen erhielten die Kreisdirektoren die Befugnis, "in Fällen, wo es auf Feststellung von Grundsätzen über die Vertheilung der Steuern und anderer Lasten ankommt, aus jedem Kanton einen erfahrenen redlichen, mit dem Vertrauen der Einwohner geehrten Mann zur gemeinschaftlichen Berathung einzuladen". (Journal I, Nr. 23, Abs. 11,2 (siehe Scotti, Bd. III, Nr. 3520, S. 1639). Neu war, daß den Kreisdirektoren als Polizeidirektoren Kreispolizeiinspektoren beigegeben wurden, die sie auf diesem Gebiet entlasteten. Auf die in der Verwaltungsordnung vom 11. März 1814 angekündigte Bildung einer Generalpolizeidirektion am Sitz des Generalgouverneurs hatte Sack verzichtet, er erkannte, daß eine "Totalreform" der Polizeiverfassung so schnell nicht in Angriff genommen werden konnte. So blieb es beim Generalgouverneur als oberstem Dienstvorgesetzten, den Gouvernementskommissaren als Dienstvorgesetzten der Kreisdirektoren und den Polizeikommissaren in größeren Städten bzw. den Bürgermeistern in allen anderen Orten als nachgeordneten Polizeibeamten der Kreisdirektoren. Unter den Polizeikommissaren konnte sich der Kreisdirektor jedoch – mit Zustimmung des Generalgouverneurs – denjenigen auswählen, "welcher die meiste Umsicht, Gewandheit und Geschicklichkeit mit der vorzüglichsten Fähigkeit zu mündlichen und schriftlichen Vortrage ... zu vereinigen scheint". Ein solcher Polizeikommissar sollte dann bei seinem Kreisdirektor als Polizeiinspektor und gewissermaßen Polizeirat füngieren, der alles, was in der gesamten Polizei vorging, bewachte, dem Kreisdirektor täglich darüber Bericht erstattete, dessen Anordnungen einholte und vollzog und die wesentlichen Resultate der über ihn gelaufenen Geschäfte wöchentlich in einem Bericht zusammenfaßte, den der Kreisdirektor seinem Gouvernementskommissar erstattete (vgl. die Verordnungen vom 1. Juni und 27. Oktober 1814, Journal I, Nr. 59 und Journal III, Nr. 91, S. 445-449, 453-455; Vollheim, Provisorische Verwaltung, S. 151-156). Im Zuständigkeitsbereich des Gouvernementskommissariats Aachen bestanden vier, seit 17. bzw. 19. Mai 1815 (Generalgouvernement Nieder-und Mittelrhein Nr. 1180, Bl. 13f, 17f, 20f.) fünf Kreisdirektionen: Aachen, Kleve, Köln, Krefeld und Malmedy. Die Kantone der Kreise Aachen, Kleve, Köln und Krefeld entsprachen mit den in der Einleitung zum Generalgouvernementskommissariat angegebenen und unter den Kreisdirektionen näher erläuterten Ausnahmen den Kantonen der französischen Zeit. In den Kreis Malmedy gehörten der Kanton Kronenburg mit den Gemeinden Kronenburg, Dahlem, Hallschlag, Steffeln und Udenbreth, der Kanton Eupen mit den Gemeinden Eupen, Eynatten, Hergenrath, Kettenis, Lontzen, Raeren und Walhorn, der Kanton Malmedy mit den Gemeinden Bellevaux, Büllingen (Bullange), Bütgenbach, Malmedy, Weismes (Waimes), der Kanton Schieiden mit den Gemeinden Kali, Hellenthal, Schieiden und Wollseifen, der Kanton St. Vith mit den Gemeinden Amel (Ambleve), Crombach, Lommersweiler, Meyerode, Recht, Reuland, Thommen und St. Vith sowie von dem Kanton Aubel die Gemeinden Moresnet und Gemmenich (Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 1180, Bll. 32-39). Die Akten der Kreisdirektionen Aachen, Kleve, Köln und Krefeld sind mehr oder weniger gut überliefert. Die Akten der Kreisdirektion Malmedy – soweit sie erhalten waren (ein Verzeichnis vom 27. April 1816 und Angaben über ihr weiteres Schicksal finden sich in der Akte Regierung Aachen Nr. 6258) – wurden im Zusammenhang mit einem größeren Archivalienaustausch an das Staatsarchiv Lüttich abgegeben. Quellen und Literatur Generalgouvernement Nieder- und Mittelrhein Nr. 1180; Regierung Aachen Nr. 6258. – Journal I, Nr. 2, Abs. 3 (siehe Scotti, Bd. III, Nr. 3491, S. 1577), Nr. 23 Abs. II, 2 (siehe Scotti, Bd. III, Nr. 3520, S. 1639), Nr. 59 und Journal III, Nr. 91, S. 445-449, 453-455). – Vollheim, Provisorische Verwaltung, S. 23-29, 151-156. – Bär, Behördenverfassung, S. 77

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Generalgouvernement vom Nieder- und Mittelrhein (AA 0635)
Holding
AA 0635 Generalgouvernement vom Nieder- und Mittelrhein (AA 0635)

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