Kapitel

101-110, Mortificiren 1) eine verlohren gegangene Obligation oder Schuldschein für ungültig erklären.

101-110, Mortificiren 1) eine verlohren gegangene Obligation oder Schuldschein für ungültig erklären.

Digitalisierung: Tübingen UB

Public Domain Mark 1.0 Universell

Umfang
101-110
Sprache
Deutsch

Erschienen in
Bolte, Johann Heinrich. - Berlinischer Briefsteller für junge Kaufleute

Erschienen
1799

Letzte Aktualisierung
12.03.2025, 16:22 MEZ

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Objekttyp

  • Kapitel

Entstanden

  • 1799

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