3.1.2. Vereinfachte mündliche Prüfungen (Notprüfungen)

Der Generalbevollmächtigte für die Reichsverwaltung, Wilhelm Frick (1877-1946), erließ am 2. Sep. 1939 auf Grund gesetzlicher Ermächtigung im Einvernehmen m. dem Oberkommando der Wehrmacht u. dem Generalbevollmächtigten für die Wirtschaft die VO üb. die Vereinfachung der juristischen Staatsprüfungen (RGBl. I 1606). Danach konnten zur Wehrmacht einberufene Rechtsstudenten nach 5 Semestern, Referendare nach 2 1/2 Jahren Vorbereitungsdienst u. Wiederholer 3 Monate nach dem Misserfolg der Prüfung zur vereinfachten Prüfung zugelassen werden. Zur Abnahme der Prüfung war für Studenten jedes Prüfungsamt, für Referendare jede Prüfungsstelle oder jedes OLG zuständig, wenn sich an seinem Sitz keine Prüfungsstelle befand. Zur 1. wie zur 2. Staatsprüfung genügte die Anfertigung einer einzigen Arbeit unter Aufsicht (Klausur), die auch nach der mündlichen Prüfung geschrieben oder begutachtet werden konnte. Hatte ein Prüfling die häusliche Arbeit oder eine Aufsichtsarbeit bereits abgegeben, bevor er zur vereinfachten Prüfung zugelassen worden war, war damit das Erfordernis erfüllt. Alle vor der Zulassung zur vereinfachten Prüfung geschriebenen Arbeiten wurden berücksichtigt. Hatte ein Prüfling im bisherigen ordentlichen Prüfungsverfahren nur eine ausreichende schriftliche fachliche Arbeit vorzuweisen, konnte sie das Bestehen der vereinfachten Prüfung rechtfertigen. Die mündliche Prüfung wurde nur von 2 Mitgliedern des JPA abgenommen, u. es konnten acht Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfungsdauer bestimmte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Ergänzungsprüfer berief der Leiter der Prüfungsstelle im Einvernehmen (falls vorhanden) mit dem örtlichen OLG-Präsidenten. Der Aktenvortrag der Referendare in der mündlichen Prüfung entfiel. Die Gebühr für die Notprüfung betrug 15 RM, wobei die Prüfung ohne Rücksicht auf die Zahlung der Gebühr abzunehmen war. Auch der Gebührenerlass wurde erleichtert. Die Themen der vereinfachten mündlichen Prüfung umfassten auch Geschichte u. Allgemeine Bildung einschließlich Tagesthemen. Eine Wiederholung der vereinfachten Prüfung war nicht möglich.

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Reichsjustizprüfungsamt Berlin - Prüfungsstelle Düsseldorf, 2. Staatsprüfung - Generalia >> 3. Prüfungsprotokolle (Niederschriften) >> 3.1. Prüfungsstelle Düsseldorf
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NW 1130 Reichsjustizprüfungsamt Berlin - Prüfungsstelle Düsseldorf, 2. Staatsprüfung - Generalia

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