Abschnitt
Erster Theil der HoffgerichtsOrdnung. Von Personen/ so zum Hoffgericht gehören/ und daran zu thun haben
- Sprache
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Deutsch
- Erschienen in
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Deß Hertzogthumbs Würtemberg hievor außgangene/ und jetzo widerumb von newem revidirte Hoffgerichts-Ordnung. Wie es künfftiglich in denen Händeln/ so daran erwachsen/ gehalten werden solle : [Geben/ und zu Urkund ... in Unser Stadt Stuttgardten/ den 29. Martii Anno 1654.]
- Erschienen
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1654 -
- Letzte Aktualisierung
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26.05.2025, 15:47 MESZ
Datenpartner
Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Abschnitt
Entstanden
- 1654 -