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Urfehde Nr. 236

Regest: Conrad Seewürckher der jüngere, Bürger zu Reuttlingen, bekennt, dass er im Jahre (15)82 geschworen hat, seine Gläubiger zu Schwäbisch Hall ganz klaglos zu machen und, ehe sie befriedigt sind, nicht nach Reutlingen zu kommen laut Urfehde. Dem ist er nicht nachgekommen. Denn er ist zu Hall noch 5 fl schuldig. Ferner ist er vor ungefähr 1 Jahr ohne redliche Ursache und ohne Erlaubnis der Herren hinterrücks und heimlich von seiner Ehefrau weggezogen. Weiter hat er sich vor 24 Wochen mit Leonora Dieffstetter zu München ehelich verlobt und Stuhlfest (= Eheverlöbnis) gehalten, die genannte Witib und ihre Befreundte (= Verwandten) schändlich betrogen, sich mit ihr gleich darauf vielfach in fleischlichem Verkehr vergangen und so einen doppelten, Leib- und Lebensstraf verdienenden Ehebruch begangen. Deshalb ist er abermals von Bürgermeister und Rat zu Reuttlingen in Haft genommen und etliche Zeit darin behalten worden. Sie wären befugt gewesen, insbesondere nach Kaiser Karls V. peinlicher Halsgerichtsordnung gegen ihn zu verfahren. Es wurde ihm denn auch das Recht (= Gerichtsverfahren) anerboten. Er aber bat, ihm als einem jungen Mann, der die Sache anfangs nicht so wie jetzt eigentlich (= genau) erwogen habe, Gnade zu erweisen, das Recht (= Gerichtsverfahren) fallen zu lassen, seine Eltern und seine ehrliche Freundschaft (= Verwandtschaft) anzusehen (= zu berücksichtigen). Darauf entliessen ihn Bürgermeister und Rat aus dem Gefängnis. Er schwor einen Eid, wegen des Gefängnisses und der Turmstraf und was sich darunter verloffen (= dabei ereignet) hat, sich weder an Bürgermeister und Rat noch an scnst jemand zu rächen. Wenn er künftig eine Sache gegen die Herren oder die Bürger hätte, will er sie mit ihnen nur vor inländischem Gericht durch seinen bevollmächtigten Anwalt austragen und sich daran jederzeit genügen lassen. Er nimmt ausserdem inseinen Eid, sich ohne Verzug aus der Stadt Reutlingen, ihrem Gebiet sowie ihren ausserhalb gelegenen Flecken und deren Gebiet zu begeben, darein und darauf bei ...(?) 10 Meilen Wegs rings um die Stadt Reutlingen ohne vorherige Begnadigung nicht zu kommen. Würde er diese Punkte nicht halten, so haben Bürgermeister und Rat das Recht, mit seinem Leib und Gut als mit dem eines treulosen, meineidigen, verurteilten Mannes zu verfahren, wo sie ihn betreten (= erreichen).

Reference number
A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 7376
Formal description
Beschreibstoff: Pg.
Further information
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: Eustachius Vietz, Bürger zu Reutlingen

Siegel (Erhaltung): Siegel in Holzkapsel vorhanden, sehr deutliches Gepräge

Genetisches Stadium: Or.

Context
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 19 Urfehden
Holding
A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)

Date of creation
1584 April 4, Samatag

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Last update
20.03.2025, 11:14 AM CET

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Object type

  • Archivale

Time of origin

  • 1584 April 4, Samatag

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