Monografie | Verordnung
Serenissimi gnädigste Verordnung, die in Ansehung der Privat-Beichte verstattete Gewissens-Freyheit betreffend : d. d. Braunschweig, den 5ten Martii, 1775
- Location
-
Nds. Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen (DE-7)
- VD 18
-
VD18 90112261
- Extent
-
[2] Bl. ; 2°
- Language
-
Deutsch
- Notes
-
Langzeitarchivierung gewährleistet, SUB Göttingen.
Electronic reproduction. Göttingen : Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek, 2011. TIFF, Vers. 6.0, 300 ppi, 24 bit (Farbe), RGB; Digitalisierungsvorlage: Primärausgabe. (VD18 digital). Zugl. digitaler Master.
[Carl Herzog zu Braunschweig und Lüneburg]
VD18 90112261
- Contributor
-
Karl
- Published
-
[S.l.] , 1775 -
- Last update
-
26.05.2025, 3:47 PM CEST
Data provider
Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Verordnung ; Monografie
Associated
- Karl
Time of origin
- [S.l.] , 1775 -
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![Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, [et]c. Fügen hiemit zu wissen. Nachdem Wir mißfällig vernehmen müssen, wie ungebührlich bis daher bey der Anliefferung des Claffter-Holtzes zu Unseren und denen übrigen Fürstl. Hoffstädten zu Wercke gegangen, ... : [So geschehen und gegeben in Unserer Vestung Wolffenbüttel, den 5ten Nov. 1736]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/05aa7d38-1ddc-4e67-b2a1-e306557e9c0f/full/!306,450/0/default.jpg)
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![Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Nachdem Uns Unser Fürstliches Consistorium unterthänigst vorgestellet, wie die zu Schuldiensten auf dem Lande sich vorfindende ... Subjecta dasjenige, was nach Unserer Fürstlichen Schulordnung von ihnen gefodert[!] wird, auch wie sie zu dessen Wissenschaft gelangen sollen ... : Gegeben in Unserer Stadt Braunschweig, den 5ten Febr. 1767.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/ed454d79-a9ae-4e41-ba8c-e95d96432dff/full/!306,450/0/default.jpg)
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![Von Gottes Gnaden Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. fügen hiedurch zu wissen: Demnach in den mehresten Unserer Landstädte die üble Gewohnheit eingerissen, daß den Consumenten, so oft sie einzeln Bier geholet, sowol von den Brauern, als den Krügern, allemal etwas an Bier ohnentgeltlich zugegeben ... : Gegeben in Unserer Stadt Braunschweig, den 5ten Nov. 1760](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/bc477ec0-7af2-4cd6-9b96-d21a4ed72e5f/full/!306,450/0/default.jpg)
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![Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Urkunden hiemit : Demnach verschiedentlich angefraget worden, ob auch Evangelisch-Lutherische, wenn dieselben in Unsern Landen sich niederlassen, ebenfalls Hoffnung zu dem Genuß derjenigen Freyheiten und Vorzüge haben dörften , welche den Reformirten ... zugestanden worden ; [So geschehen und gegeben in Unserer Vestung Wolfenbüttel, den 5ten Junii 1747.]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/74e4b619-f62e-4622-b02f-d685c8be20b1/full/!306,450/0/default.jpg)
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![Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg ... Demnach Uns von Unserer Fürstl. Cammer unterthänigst referiret worden, wasgestalt bey einigen Unseren Aemtern wegen derer dabey zu erhebenden Dienst-Gelder viele Klagen und Disputes hauptsächlich deswegen entstanden, weil von einigen Beamten und Rechnungs-Führern keine ordentliche Dienst-Abrechnungen zu gehöriger Zeit mit denen Unterthanen gehalten ... : [Gegeben in Unserer Stadt Braunschweig, den 5ten Januar. 1741]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/2364505f-9e0f-4e9a-9a81-3ad08756e35c/full/!306,450/0/default.jpg)