Urkunde
Papst Gregor IX. befiehlt allen Erzbischöfen, Bischöfen, Äbten, Pröpsten, Prioren, Dekanen, Archidiakonen, Archipresbytern und anderen Prälaten, almosensammelnde Deutschordensbrüder in ihren Amtssprengeln wohlwollend zu empfangen und diesen zu gestatten, in ihren Kirchen freizügig um Almosen zu bitten. Weiter wird ihnen verboten, Brüder des Deutschen Ordens oder deren Häuser zu exkommunizieren beziehungsweise zuinterdizieren. Wenn ihre Pfarrkinder gewaltsam gegen den Orden und seine Mitglieder vorgehen oder dessen Besitzungen berauben, sollen diese bestraft und zur Wiedergutmachung angehalten werden. Jeder Freie, krank oder gesund, der in den Orden einzutreten wünscht, soll daran nicht gehindert werden. Den Adressaten wird untersagt, Deutschordensbrüder entgegen den Bestimmungen des Konzils von Tours nur gegen Entgelt zu bestatten sowie diesen Zehnten von ihrem Viehfutter und dem Vieh selbst abzuverlangen; Kapellen und Friedhöfe, die der Orden errichtet, sollen sie ohne Widerspruch weihen. Mitglieder des Ordens, die unrechtmäßig Kreuz und Habit niederlegen, gegen ihre Oberen rebellieren oder einzelne Balleien besetzt halten, sind zu bekämpfen. Wer gegen die voranstehenden päpstlichen Mandate verstößt, soll von den Adressaten mit der Exkommunikation bestraft werden. Wer in den Deutschen Orden eintritt, bekommt den siebten Teil seiner Sündenstrafen erlassen. Stirbt ein Deutschordensmitglied, dessen Kirche einem Lokalinterdikt unterliegt, so darf ihm ein kirchliches Begräbnis nicht verweigert werden, es sei denn, er sei exkommuniziert, namentlich interdiziert oder notorischer Wucherer. Geschieht dies doch, sollen die so Verstorbenen in einer Kirche des Deutschen Ordens beigesetzt werden; die an ihren Gräbern gemachten Spenden soll der Orden behalten dürfen. Wer Mitglieder des Deutschen Ordens beherbergt, untersteht dem apostolischen Schutz. Wenn Deutschordensbrüder zum Zweck des Almosensammeln an Orte kommen, die einem Lokalinterdikt unterliegen, sollen sie einmal im Jahr das Recht haben, die Kirchen zu öffnen und dort unter Ausschluß der Exkommunizierten Gottesdienst zu feiern. Das vorstehende Mandat soll von den Adressaten in den ihrer Jurisdiktion unterstehenden Pfarreien weiter publiziert werden. Jeder Kleriker, der sich mit Erlaubnis seines Oberen entschließt, dem Deutschen Orden für ein bis zwei Jahre unentgeltlich zu dienen, soll in dieser Zeit seine Pfründen und kirchlichen Einkünfte weiter nutzen können. Gegeben Rieti 1231 Oktober 10 (VI id. Oct. pont. an. V).
- Reference number
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A 115u, 0
- Formal description
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Überlieferungskommentar: Transsumpt in der Urkunde vom 9. Sept. 1434, Basel, bei St. Leonhard,
Druck: Strehlke, Ernst (Hg.), Tabulae ordinis theutonici ex tabularii regii Berolinensis codice potissimum, Berlin 1869, Nr. 458; Archieven der ridderlijke duitse ordre, balie van Utrecht, ed. J. J. de Geer tot Oudegein, Bd. 1-2, Utrecht 1871, I, Nr. 58; Regest: Potth. 8818. Die Urkunde wiederholt ein gleichlautendes Mandat Gregors IX. von 1231 April 9 (Potth. 8701).
- Notes
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zu bestellen: Msc. VII 5713
- Further information
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Ausstellort: Rieti
- Context
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Kommende Mülheim - Urkunden
- Holding
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A 115u Kommende Mülheim - Urkunden
- Date of creation
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1231 Oktober 10
- Other object pages
- Delivered via
- Last update
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2025-09-17T14:38:58+0200
Data provider
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Urkunde
Time of origin
- 1231 Oktober 10
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Papst Bonifatius IX. gestattet dem Hochmeister und dem Deutschen Orden dass diejenigen Mitglieder des Deutschen Ordens, die das Recht haben, Deutschordensbrüder zu Pfarreien oder Vikarien vorzuschlagen, diese auch jederzeit von ihrem Amt abberufen und ihrem Konvent oder Kloster zuweisen könnten (Ad ea, que).
