Undergerichts ordnung des Ertzstiffts Meyntz : iñ welcher gantz fleissig angezeygt wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten iñ recht gehandelt vnd procedirt werden soll vnd mag ...
- Weitere Titel
-
Untergerichtsordnung
- Standort
-
München, Bayerische Staatsbibliothek -- Res/2 Crim. 37#Beibd.8
- VD16
-
VD16 M 273
- Umfang
-
XXXV Bl.
- Sprache
-
Deutsch
- Ereignis
-
Veröffentlichung
- (wo)
-
Meyntz
- (wer)
-
Schoeffer
- (wann)
-
1534
- Beteiligte Personen und Organisationen
- URN
-
urn:nbn:de:bvb:12-bsb10196543-0
- Letzte Aktualisierung
-
16.04.2025, 08:46 MESZ
Datenpartner
Bayerische Staatsbibliothek. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Beteiligte
- Albrecht II. (Mainz, Erzbischof, Kurfürst, Kardinal)
- Erzstift Mainz
- Schoeffer
Entstanden
- 1534
Ähnliche Objekte (12)
![Undergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, vnd ander so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich vnnd behülfflich](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/b2f441fa-61d6-45a6-a58a-26afc18bed71/full/!306,450/0/default.jpg)
Undergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, vnd ander so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich vnnd behülfflich
![Undergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, vnd ander so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich vnnd behülfflich](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/3454a6b5-b24f-4ab4-9d21-cf81a7ba4da7/full/!306,450/0/default.jpg)
Undergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, vnd ander so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich vnnd behülfflich
![Undergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, vnd ander so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich vnnd behülfflich](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/514fb726-8b61-44a7-9f77-162eb447af61/full/!306,450/0/default.jpg)
Undergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, vnd ander so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich vnnd behülfflich
![Undergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, vnd ander so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich vnnd behülfflich](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/2e2d15b6-7bc9-4789-b28e-4f6ba6d3cc4d/full/!306,450/0/default.jpg)
Undergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, vnd ander so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich vnnd behülfflich
![Undergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, vnd ander so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich vnnd behülfflich](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/f349180a-8991-4f9e-9169-1274f3f42bb3/full/!306,450/0/default.jpg)
Undergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, vnd ander so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich vnnd behülfflich
![Undergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, vnd ander so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich vnnd behülfflich](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/6f9ccd2f-3f62-4974-bb59-8b81d2ed7d1f/full/!306,450/0/default.jpg)
Undergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, vnd ander so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich vnnd behülfflich
![Undergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, vnd ander so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich vnnd behülfflich](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/3a427e06-fbe4-47b5-9f12-3ddbea7ad174/full/!306,450/0/default.jpg)
Undergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, vnd ander so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich vnnd behülfflich
![Vndergerichts ordnung des Ertzstiffts Meyntz : in[n] welcher gantz fleissig angezeygt/ wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt/ vnd procedirt werden soll vnd mag/ Schultheyßen/ Schöffen/ Richtern/ vn[d] andern so an Gerichten zuhandeln haben/ vast dienlich vn[d] behilfflich/ jetzt newlich gemeynem nutz zu gut gemacht/ geordent vnd auffgericht](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/b20daf8a-c93a-46a9-ad9c-95043333d32a/full/!306,450/0/default.jpg)